Hallo,
oh, mal wieder meine heiß geliebten kurzfristig Beschäftigten.
ich habe eine Frage zum Thema Ferienjob von Studenten.
Ich habe gelesen, dass der Job auf 50 Tage bzw zwei Monate am
Stück beschränkt sein muss, damit keine
Sozialversicherungsabgaben anfallen.
Ich frage mich jetzt nur, wie diese Fristen berechnet werden.
Sind die Monate „normale Kalendermonate“ oder werden sie in
Wochen berechnet (1 Monat = 4 Wochen)?
Eigentlich ganz einfach.
Arbeitet man mindestens fünf Tage die Woche, darf man höchstens für zwei Monate beschäftigt werden. Der Monat in der Sozialversicherung geht immer z.B. vom 13.5. bis 12.5.
Ein Kalendermonat ist immer ein voller Monat vom 1. bis 28./29./30./31.
Arbeitet man weniger als fünf Tage die Woche, dann sind maximal 50 Arbeitstage erlaubt. Hier werden im Gegensatz zur Zweimonatsgrenze nur die reinen Arbeitstage gezählt.
Welche von den beiden Grenzen anzuwenden ist, hat der Arbeitgeber im Vorfeld zu „entscheiden“. Schließlich weiß er ja, für das er die Aushilfe braucht und muss daher vorausschauend abschätzen, wie er einzustellen ist.
Zwei Monate sind in der Regel neun Wochen, bei fünf
Arbeitstagen käme man auf 45 Arbeitstage. Dürfte man dann
nicht mehr arbeiten?
Sicherlich darf man da weiter arbeiten, allerdings müsste eine neue vorausschauende Betrachtung angestellt werden. Schließlich haben sich am Tag der Verlängerung die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses geändert, welche zu Beginn vorlagen.
Ist die Schlechterstellung der am Stück
Arbeitenden gewollt?
Wieso Schlechterstellung? Man hat nur zwei verschiedene Optionen geschaffen, die mE ausgeglichen sind.
Oder kann sie umgangen werden?
Mmh, wenn sich am § 8 SGB IV bis dato nichts geändert hat, nein.
Man könnte doch theoretisch einfach fünf Wochen arbeiten, eine
Woche pausieren und dann wieder fünf Wochen arbeiten. So würde
man nicht am Stück arbeiten und käme auf 50 Tage.
Doch. Sämtliche kurzfristigen Beschäftigungen sind zusammen zu rechnen. Der Arbeitgeber muss auch fragen bevor er jemanden einstellt, ob dieser in aktuellen Kalenderjahr schon einmal kurzfristig gearbeitet hat.
Die Zusammenrechnungsfälle kennen drei Grundregeln:
- Fall
- Beschäftigung A und B mit jeweils weniger als fünf Tagen/Woche -> maximal fünfzig Arbeitstage im Kalenderjahr
- Fall
- Beschäftigung A mit weniger als fünf Tagen/Woche
- Beschäftigung B mit mehr als fünf Tagen/Woche
-> maximal fünfzig Arbeitstage im Kalenderjahr
- Fall
- Beschäftigung A und B mit jeweils mehr als fünf Tagen/Woche
-> maximal 60 Kalendertage im Kalenderjahr, hier werden nicht die einzelnen Arbeitstage gezählt, sondern die reine Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vom ersten bis zum letzten Tag egal wie oft gearbeitet wurde
Und was ist, wenn man z.B. 60 Tage tätig sein sollte. Fallen
die Sozialversicherungsbeiträge dann für die gesamten 60 Tage
an, oder nur für die 10 Tage, die über der Ferienjobgrenze
liegen?
Kommt drauf an…
Wenn der Arbeitgeber im vornherein wusste, wie lange er den Arbeitnehmer beschäftigen möchte, dann muss er ihn gleich sv-pflichtig anmelden, weil dann weiß er ja, dass die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt sind.
War die Beschäftigung aber zunächst befristet und stellt sich dann heraus, dass der Arbeitnehmer doch länger bleibt, dann muss der Arbeitgeber erneut prüfen ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ab dem Tag wo dann feststeht, dass die Zeitgrenzen überschritten werden, muss er ihn sv-pflichtig anmelden.
Wäre für weiterführende Antworten sehr dankbar.
Gern geschehen, is doch janz einfach.
LG
S_E