Hallo!
Ein Mitarbeiter(AN) hat eine berufsgenossenschaftlich anerkannte Berufserkrankung.
Um Leistungen von der BG beziehen zu können, muss er eine Unterlassungserklärung unterschreiben in der er versichert, alles was ursächlich für seine Erkrankung ist, zu unterlassen. Das kommt einem beruflichen Offenbarungseid gleich, da er nunmehr faktisch nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann/darf. Der Arbeitgeber(AG) bei dem er fast 40 Jahre beschäftigt ist kann ihm kurzfristig einen sog. Schonarbeitsplatz zur Verfügung stellen. Dieser fällt nach einer gewissen Zeit weg.
Dem AN wird nicht gekündigt. Er wird aber aus besagten Gründen trotzdem arbeitslos und erhält von der BG einen Lohnausgleich der über 5 Jahre gestaffelt jährlich um 20% abnimmt und dann eingestellt wird. Einen Rentenanspruch an die BG hat er nicht.
Es kam zu einem Treffen zwischen dem VD und Personalchef sowie dem Betriebsratsvorsitzenden des AG auf der einen und dem Berufshelfer der BG und dem Betroffenen auf der anderen Seite. Bei diesem wird die Situation für alle bekannt gemacht und dargelegt. Der Betroffene bietet dem AG (auch schriftlich) seine Arbeitskraft an, um alle auch nicht berufsbezogene Arbeiten (Pförtner etc.) tätigen zu wollen.
Es erfolgte anfänglich mit Beginn der Fünfjahresfrist eine Umschulung/Weiterbildung zu einem Berufskohärenten (nicht Lehr- u. Ausbildungs-)Beruf für den er bei seinem AG zwar einen Bedarf sieht, dieser aber einen solchen negiert.
Nach einer gewissen Zeit erfährt der Betroffene, dass nach seinem zwangsweisen Ausscheiden Stellen entstanden sind die nun andere Berufskollegen besetzen und deren Arbeiten u. Tätigkeiten genau passend für ihn - weil Leidensgerecht - gewesen wären.
Fragen: Gibt es einen rechtlichen Anspruch unseres Betroffenen auf eine Beschäftigung bei seinem AG und wenn ja, wie wird dieser formuliert?
In wieweit ist der informierte Betriebsrat(svorsitzende) mit Involviert und in die Pflicht genommen, bzw. was hätte dieser im Interesse des AN unternehmen müssen?
Danke für die Aufmerksamkeit!
Gruß
rolli