Beschäftigungspflicht und "Minusstunden"

Hallo Rechtswissende,
folgender Sachverhalt:

AN ist bei AG befristet und in Vollzeit beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 35 Wochenstunden bei 5 Arbeitstagen/Woche und ein entsprechendes Gehalt festgelegt. Eine Regelung bezüglich Mehr- oder Minderarbeit ist nicht vertraglich festgehalten. Es ist somit davon auszugehen, dass in diesem Sachverhalt keine das Recht ergänzenden Vorschriften (Tarifvertrag, AV, …) vorliegen.

Gängige Praxis im Umgang mit Mehr- und Minderarbeit sieht bis dato wie folgt aus:

  • Überstunden werden (bis zu 10 Std.) „gesammelt“ um event. Minderarbeit auszugleichen.
     Darüber hinausgehende Mehrarbeit wird monatlich ausgezahlt.

  • Minusstunden werden notiert, ohne Grenze nach unten und ohne Verfallsfrist, und sollen nachgearbeitet werden. Ein Abzug vom Lohn erfolgt nicht.

AN bekommt nun in seinem Arbeitsplan für die kommende Woche. In diesem sind drei (anstatt wie vereinbart fünf) Arbeitstage mit 19 Wochenstunden vermerkt.
Auf Nachfrage wird bestätigt, dass AG nun plant trotz arbeitsvertraglich vereinbarter 35 Wochenstunden, weniger Personal benötigt und die Minusstunden weiterhin notiert werden um irgendwann nachgearbeitet zu werden.

Verstößt AG mit dieser Regelung nicht gegen die privatrechtliche Beschäftigungspflicht?
Besagt diese Beschäftigungspflicht nicht, dass der AG dem AN die Möglichkeit geben muss entsprechend des Arbeitsvertrages zu arbeiten, da dies zu seiner Persönlichkeitsentfaltung beiträgt?

Hallo Rechtswissende,
folgender Sachverhalt:

Hallo,

Verstößt AG mit dieser Regelung nicht gegen die
privatrechtliche Beschäftigungspflicht?

So was gibt es nicht.

Besagt diese Beschäftigungspflicht nicht, dass der AG dem AN
die Möglichkeit geben muss entsprechend des Arbeitsvertrages
zu arbeiten, da dies zu seiner Persönlichkeitsentfaltung
beiträgt?

Oh Mann, man kann das Ganze auch vollkommen sinnfrei bombastisch überladen. Ein Arbeitsverhältnis ist erstmal nichts, was mit Persönlichkeitsentfaltung zu tun hat.
Es ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem sich der AN verpflichtet, eine gewisse Leistung zu erbringen und der AG, dafür eine Vergütung zu zahlen.
Und wenn nun der AG die Leistung des AN nicht im vereinbartem Umfang annimmt, dann kann das auch ohne jegliche Persönlichkeitsentfaltungseinschränkung ein Fall für den § 615 BGB sein:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
Ob dies im geschilderten Fall zutrifft, kann nur beurteilt werden, wenn man die einschlägigen Vereinbarungen im Wortlaut kennt, das „Arbeitszeitmodell“ des AG kennt und auch weiß, ob es in dem Betrieb einen BR gibt.

Es gibt nun mal gerade im Rechtsbereich Fragen, die können nicht in einem I-Net-Forum seriös beantwortet werden, sondern nur durch einen Fachmenschen (idR = Fachanwalt für Arbeitsrecht) vor Ort.

&Tschüß
Wolfgang