Hallo Rechtswissende,
folgender Sachverhalt:
AN ist bei AG befristet und in Vollzeit beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 35 Wochenstunden bei 5 Arbeitstagen/Woche und ein entsprechendes Gehalt festgelegt. Eine Regelung bezüglich Mehr- oder Minderarbeit ist nicht vertraglich festgehalten. Es ist somit davon auszugehen, dass in diesem Sachverhalt keine das Recht ergänzenden Vorschriften (Tarifvertrag, AV, …) vorliegen.
Gängige Praxis im Umgang mit Mehr- und Minderarbeit sieht bis dato wie folgt aus:
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Überstunden werden (bis zu 10 Std.) „gesammelt“ um event. Minderarbeit auszugleichen.
Darüber hinausgehende Mehrarbeit wird monatlich ausgezahlt. -
Minusstunden werden notiert, ohne Grenze nach unten und ohne Verfallsfrist, und sollen nachgearbeitet werden. Ein Abzug vom Lohn erfolgt nicht.
AN bekommt nun in seinem Arbeitsplan für die kommende Woche. In diesem sind drei (anstatt wie vereinbart fünf) Arbeitstage mit 19 Wochenstunden vermerkt.
Auf Nachfrage wird bestätigt, dass AG nun plant trotz arbeitsvertraglich vereinbarter 35 Wochenstunden, weniger Personal benötigt und die Minusstunden weiterhin notiert werden um irgendwann nachgearbeitet zu werden.
Verstößt AG mit dieser Regelung nicht gegen die privatrechtliche Beschäftigungspflicht?
Besagt diese Beschäftigungspflicht nicht, dass der AG dem AN die Möglichkeit geben muss entsprechend des Arbeitsvertrages zu arbeiten, da dies zu seiner Persönlichkeitsentfaltung beiträgt?