Beschäftigungsverbot als Auflösung Arbeitsvertrag?

Hallo,

ich befinde mich in Elternzeit und habe mir mit Zustimmung meines AG eine anderweitige geringfügige Stelle als Altenpflegehelferin gesucht.

Den neuen Arbeitsvertrag habe ich nun bekommen, jedoch ist mir der Punkt „Beschäftigungsverbot“ nicht so recht einleuchtend. Dieser lautet:

„Bei einem Beschäftigungsverbot des AN durch die Heimaufsichtsbehörde oder durch gesetzliche Bestimmungen gilt das Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats als aufgelöst, in welchem das Beschäftigungsverbot wirksam wird. Der AN hat in einem solchen Fall ohne weiteres keinen Anspruch auf Beschäftigung auf eine andere Beschäftigung im Betrieb des AG.“ (in Sachen Beschäftigungsverbot nach dem Bundesseuchengesetz gibt es noch einen weiteren Absatz).

Ist das denn korrekt so? Muss der AG denn dann auch keine Lohnfortzahlung tätigen?
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank schon vorab,
Grüsse,
Sabrina

Hallo,

ich befinde mich in Elternzeit und habe mir mit Zustimmung
meines AG eine anderweitige geringfügige Stelle als
Altenpflegehelferin gesucht.

Den neuen Arbeitsvertrag habe ich nun bekommen, jedoch ist mir
der Punkt „Beschäftigungsverbot“ nicht so recht einleuchtend.
Dieser lautet:

"Bei einem Beschäftigungsverbot des AN durch die
Heimaufsichtsbehörde

Hier geht es ja nicht darum, dass Dir die Beschäftigung untersagt wird, sondern darum, dass der AG kein Heim mehr betreiben darf.

Das Heim wird also geschlossen.

oder durch gesetzliche Bestimmungen gilt

das Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats als aufgelöst, in
welchem das Beschäftigungsverbot wirksam wird. Der AN hat in
einem solchen Fall ohne weiteres keinen Anspruch auf
Beschäftigung auf eine andere Beschäftigung im Betrieb des
AG." (in Sachen Beschäftigungsverbot nach dem
Bundesseuchengesetz gibt es noch einen weiteren Absatz).

Ist das denn korrekt so?

Das wäre sicher ein Extremfall, aber rechtlich möglich.

Muss der AG denn dann auch keine

Lohnfortzahlung tätigen?

Wie soll denn der AG Dich weiter beschäftigen oder Dir Lohn zahlen, wenn das Heim geschlossen wird?

Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank schon vorab,
Grüsse,
Sabrina

hallo,
ich würde sagen, das verstößt gegen die guten sitten…würde diesen passus rausstreichen oder über einen arbeitsrechtsexperten drauf schauen lassen.
der neue arbeitgeber versucht sich hier vor gesetzlichen vorschriften zu flüchten.
gruß

Hallo Sabrina,

nach meiner Auffassung ist es rechtens so zu verfahren. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes zahlen in der Regel andere Stellen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sollte es wirklich zu einem Beschäftigungverbot kommen, so darf der AG nicht einmal beschäftigen.

Ich denke, dass sich diese Passage aus dem Arbeitsvertrag auf ein eventuelles (Straf)Vegehen bezieht, das im Rahmen der Berufsausübung durch den Arbeitnehmer verursacht wird. Diebstahl, Pflegevernachlässigung, Körperverletzung, usw. gegenüber den Gepflegten. Der Arbeitgeber sichert sich damit ab, dass er keine lange Kündigungsfristen dann beachten muss. Am besten ist ihn selbst dazu zu befragen. Außerdem kann der Arbeitnehmer im Zweifelfall einer gerechten Kündigung jederzeit dagegen beim zuständigen Arbeitsgericht klagen.

Hallo und guten Abend,

ja, das ist völlig normal. Ein Beschäftigungsverbot kann vorliegen, wenn man zum Beispiel eine extrem anstengende Krankheit hat (Ruhr) oder man ist einfach nur schwanger. Gerade als Altenpflegerin ist dies völlig normal, dass man schon zu Beginn einer Schwangerschaft aufhört mit arbeiten. Der AG ist aber natürlich verpflichtet eine Lohnfortzahlung zu tätigen. Im normalen Beschäftigungsverbot 6 Wochen, dann bekommt man Krankengeld und bei Schwangerschaft die volle Zeit 100 % vom AG.

LG Bea

Hallo,

diese Klausel über eine „auflösende Bedingung“ dürfte zumindest in dieser Pauschalität mE auch bei Unterschrift nichtig bzw. jederzeit anfechtbar sein. Der AG versucht wohl in der Tat unzulässigerweise, LFZ und Kündigungsfristen zu umgehen.
Im Fall des Falles wird der AG damit mE vor jedem deutschen Arbeitsgericht heftig auf die Nase fallen. Aber probieren kann er es ja mal…

&Tschüß
Wolfgang

Hallo!
Puuu,da bin ich aber total überfragt.
Leider kann ich da nicht weiterhelfen.
Gruss
E. Koch

Guten Abend,
tut mir leid, davon habe ich keine Ahnung !
MfG Oliver

Tut mir leid, aber das kapiere ich auch nicht. Bei einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft kann es nicht so sein. Bei anderen weiß ich es leider nicht. Kann ja nur bei „selbstverschuldetem“ Verbot sein. Sorry, hoffe, andere können mehr helfen! Viele Grüße Brigitte
Hallo,

ich befinde mich in Elternzeit und habe mir mit Zustimmung
meines AG eine anderweitige geringfügige Stelle als
Altenpflegehelferin gesucht.

Den neuen Arbeitsvertrag habe ich nun bekommen, jedoch ist mir
der Punkt „Beschäftigungsverbot“ nicht so recht einleuchtend.
Dieser lautet:

„Bei einem Beschäftigungsverbot des AN durch die
Heimaufsichtsbehörde oder durch gesetzliche Bestimmungen gilt
das Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats als aufgelöst, in
welchem das Beschäftigungsverbot wirksam wird. Der AN hat in
einem solchen Fall ohne weiteres keinen Anspruch auf
Beschäftigung auf eine andere Beschäftigung im Betrieb des
AG.“ (in Sachen Beschäftigungsverbot nach dem
Bundesseuchengesetz gibt es noch einen weiteren Absatz).

Ist das denn korrekt so? Muss der AG denn dann auch keine
Lohnfortzahlung tätigen?
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank schon vorab,
Grüsse,
Sabrina

Hallo Sabrina,
mal schauen, ob ich Dir helfen kann. Also, Du arbeitest in der Altenpflege.
Wenn Dich z.B. eine ansteckende Krankheit befällt (damit meine ich keine Erkältung), sondern, was weiß ich, ne ansteckende Haut- oder Lungenerkrankung, behält sich der Arbeitgeber vor, Dir ein Beschäftigungsverbot zu erteilen. Du könntest ja die Bewohner anstecken. Das heißst in Deinem Fall, dass Du nicht mehr arbeiten darfst und Dein Arbeitsvertag am Monatsende endet. Lohnfortzahlung (6 Wochen) dann Ade.
Bei einer „normalen“ Erkrankung steht Dir natürlich Lohnfortzahlung zu.
Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.
Gruß, Kaktus*1(Volker)

Hallo Sabrina,

leider kann ich hier nicht helfen.
Inwieweit das Mutterschutzgesetz greift, kann ich wegen der vielen Auslegunmgsmöglichkeiten nicht beurteilen. Üblicherweise spricht ein Arzt das Beschäftigungsverbot aus, nicht der Arbeitgeber.Sobald aber Behörden im Spiel sind, wird es extrem unübersichtlich. Lass Dich zur Sicherheit von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten oder geh zu Deiner Gewerkschaft, wenn Du Mitglied bist.
Gruß Fredo

Ist Beschäftigungsverbot in diesem Fall als Nebenbeschäftigung an zu sehen und ein zu ordnen, dann ja!

Hallo,
Sorry,die Frage kann ich leider nicht beantworten,tut mir leid.
ich befinde mich in Elternzeit und habe mir mit Zustimmung
meines AG eine anderweitige geringfügige Stelle als
Altenpflegehelferin gesucht.

Den neuen Arbeitsvertrag habe ich nun bekommen, jedoch ist mir
der Punkt „Beschäftigungsverbot“ nicht so recht einleuchtend.
Dieser lautet:

„Bei einem Beschäftigungsverbot des AN durch die
Heimaufsichtsbehörde oder durch gesetzliche Bestimmungen gilt
das Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats als aufgelöst, in
welchem das Beschäftigungsverbot wirksam wird. Der AN hat in
einem solchen Fall ohne weiteres keinen Anspruch auf
Beschäftigung auf eine andere Beschäftigung im Betrieb des
AG.“ (in Sachen Beschäftigungsverbot nach dem
Bundesseuchengesetz gibt es noch einen weiteren Absatz).

Ist das denn korrekt so? Muss der AG denn dann auch keine
Lohnfortzahlung tätigen?
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank schon vorab,
Grüsse,
Sabrina