Beschäftigungsverbot Hauptjob- Nebenjob

Wie werden die Stunden bei einem eingeschränkten Beschäftigungsverbot von z.B. 6 Std. auf Haut- und Nebenjob aufgeteilt? Hat der Hauptjob dabei Vorrang?

Wie werden die Stunden bei einem eingeschränkten
Beschäftigungsverbot von z.B. 6 Std. auf Haut- und Nebenjob
aufgeteilt? Hat der Hauptjob dabei Vorrang?

Könntest Du mal „Beschäftigungsverbot“ näher definieren ?

P.S.: Freundliche Anrede und Schlußgruss steigern die Antwortbereitschaft mancher Experten ungemein. Hat halt was mit Höflichkeit zu tun. Gibt halt so’n paar erzreaktionäre Knochen hier, die auf sowas noch Wert legen.

Entschuldigung!!!
Das ist meine erste Frage und angesichts der Tatsache, daß ein vorheriger Versuch gelöscht wurde, war ich vorsichtig und schlicht mit meiner Formulierung!
Die Frage bezieht sich auf ein vom Arzt ausgestelltes Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft, durch das nur noch 6 Std. Arbeitszeit am Tag für die Betroffene zulässig sind.
Hat der Hauptjob dabei Vorrang?
Herzlichen Dank für alle Antworten!

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Hallo,

in diesem Fall hat der Arzt wohl ein untaugliches bzw. auch rechtlich unzulässiges Attest ausgestellt.
Die mir bekannte Kommentierung der §§ 3, 4 MuSchG geht davon aus, daß nicht einfach ein bestimmtes Arbeitsvolumen eingeschränkt werden kann, sondern nur bestimmte Tätigkeiten untersagt werden können.
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/index.html
So sagt z. B. der „Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht“, -ErfK- in Rn. 8 zu § 3 MuSchG:
„Das Zeugnis muß das Beschäftigungsverbot genau bezeichnen und diejenigen Umstände der Beschäftigung angeben, auf denen es beruht. Damit wird dem AG die Möglichkeit eröffnet, gefährdende Umstände zu beseitigen.“

Du wirst dem Arzt also Deine Arbeitsumstände schildern müssen. Der Arzt muß dann aufgrund der konkreten Arbeitsumstände ein Attest schreiben (ggfs. für jeden AG getrennt), wobei er zuerst die konkreten Verbote des § 4 prüfen muß und dann erst evtl. weitere Verbote nach § 3.
Der jeweilige AG kann Dir dann eine andere - geeignete - Tätigkeit zuweisen. Kann der AG das nicht, hast Du Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Beschäftigungsverbote gibt es in den unterschiedlichsten Schattierungen (hier ein Mustervorschlag):

“Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber für Frau … (Name), geb. am … (Datum): Frau … (Name) ist schwanger und wird voraussichtlich am … (Datum) entbinden. Hiermit spreche ich nach § 3 Abs. 1 MuSchG ein Beschäftigungsverbot für Frau … (Name) aus, da durch eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit als … (Bezeichnung der Tätigkeit) eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind zu befürchten ist. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt nach ärztlicher Überzeugung nicht vor. Das Beschäftigungsverbot gilt voraussichtlich bis zum … (Datum). Das Beschäftigungsverbot bezieht sich auf jede Tätigkeit/eine Tätigkeit von mehr als … Stunden pro Tag/auf folgende Tätigkeiten bzw Belastungen, denen die Schwangere nach eigenen Angaben am Arbeitsplatz trotz Schwangerschaft ausübt/ausgesetzt ist: … (Angaben zu den verbotenen Tätigkeiten). Unterschrift und Stempel des Arztes.”

Wie du siehst, kann es auch eine rein zeitliche Beschränkung sein. Das ist ja auch richtig, angenommen jemand ist Putzkraft, alle Tätigkeiten werden im Stehen und Gehen ausgeübt, aber mehr als 4 Stunden Stehe/Gehen wäre gefährlich für Mutter/Kind. Dann könnte er auch ein Verbot für „eine Beschäftigung über 4 Stunden hinaus“ aussprechen. Das gilt dann nur für die vertraglich geschuldete Tätigkeit, es ist dann Sache des Arbeitgebers, andere Beschäftigungsmöglichkeiten (im Sitzen) zu klären.

VG
EK

Hallo Wolfgang,

Hallo EK

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt nach ärztlicher Überzeugung nicht
vor.

Das ist ja Vorraussetzung für die Anwendung des MuSchG

Das Beschäftigungsverbot gilt voraussichtlich bis zum …
(Datum). Das Beschäftigungsverbot bezieht sich auf jede
Tätigkeit/eine Tätigkeit von mehr als … Stunden pro Tag/auf
folgende Tätigkeiten bzw Belastungen, denen die Schwangere
nach eigenen Angaben am Arbeitsplatz trotz Schwangerschaft
ausübt/ausgesetzt ist: … (Angaben zu den verbotenen
Tätigkeiten). Unterschrift und Stempel des Arztes.”

Da verstehe ich Deinen Einwand nicht, denn auch hier steht zuerst mal die genau definierte Tätigkeit im Vordergrund. Ob ganz oder teilweise/stundenweise untersagt, ist nachrangig.
Im UP ging es aber um eine rein zeitliche Beschränkung ohne Tätigkeitsbeschreibung. Sollte die Posterin nicht noch was vergessen haben zu erwähnen, bleibe ich bei meiner Einschätzung, daß das allein nicht ausreicht.

Wie du siehst, kann es auch eine rein zeitliche Beschränkung
sein.

Sorry EK, aber das (rein zeitliche Beschränkung) ist es in Deinem Beispiel eben nicht, wenn Tätigkeiten definiert werden.

Das ist ja auch richtig, angenommen jemand ist
Putzkraft, alle Tätigkeiten werden im Stehen und Gehen
ausgeübt, aber mehr als 4 Stunden Stehe/Gehen wäre gefährlich
für Mutter/Kind. Dann könnte er auch ein Verbot für „eine
Beschäftigung über 4 Stunden hinaus“ aussprechen. Das gilt
dann nur für die vertraglich geschuldete Tätigkeit, es ist
dann Sache des Arbeitgebers, andere
Beschäftigungsmöglichkeiten (im Sitzen) zu klären.

Die Putzfrau ist m. E. sowieso in § 4 Abs. 2 und 3 geregelt.

VG
EK

&Tschüß
Wolfgang

Herzlichen Dank ertsmal für Eure Bemühungen und Antworten!
Ich wollte keine Diskussionen auslösen und werde deshalb
die Umstände nochmal etwas konkretisieren.
In meinem Beispiel handelt es sich um die gleiche Tätigkeit allerdings bei unterschiedlichen Arbeitgebern.
Im Fall der Schwangerschaft ist es zwischenzeitlich zu Komplikationen gekommen. Zum Schutz der Schwangeren , sowie des ungeborenen Kindes und zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit soll die Arbeitszeit zukünftig 6 Std. täglich nicht überschreiten und sitzen ausgeführt werden.
Das habe ich im Umfeld schon öfter so oder ähnlich gehört.
Allerdings frage ich mich, wie es bei unetrschiedlichen Arbeitgebern aufgeteilt wird oder hat der Hauptarbeitgeber auch den Hauptanspruch???

Hallo,

wenn das Beschäftigungsverbot lautet: „Beschäftigung über 4 h hinaus verboten“, bezieht sich das auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und es ist nicht zwingend erforderlich, dazuzuschreiben: „für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit“, da das keinen Mehrwert hat, wenn das für alle Aufgabenbereiche der Fall ist.

In das Beschäftigungsverbot einer Reinigungskraft oder wenn du es lieber hast: „Verkäuferin“ muss man daher nicht zwingend hineinschreiben, dass sich dies auf die Tätigkeit einer Reinigungskraft oder Verkäuferin bezieht, schon gar nicht wird das Beschäftigungsverbot dadurch unwirksam oder unbeachtlich.

z.B. im ErfK-Schlachter zu § 6 MuSchG:
Das ärztliche (nicht ausreichend: Hebamme) Zeugnis soll nicht nur die Leistungseinschränkung, sondern auch die nicht zulässigen Tätigkeiten bescheinigen (Buchner/Becker Rn. 47).

Der AG hat vielmehr die Möglichkeit und Pflicht, will er sich darüber hinwegsetzen, sich das vom Arzt konkretisieren zu lassen wie auch die AN hier die Möglichkeit hat, den Arzt entsprechend zu bitten, zu konkretisieren, ob sowohl für Haupt- als auch Nebenjob das Beschäftigungsverbot gilt.

z.B. LAG Hamm: Urteil vom 10.10.2006 - 9 Sa 1557/05:
_"Der Arbeitgeber, der ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 I MuSchG anzweifelt, kann vom ausstellenden Arzt Auskünfte über die Gründe für das Attest verlangen, soweit diese nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat dem Arbeitgeber mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines Zeugnisses ausgegangen ist." _

Wenn das Beschäftigungsverbot für beide Jobs gilt, dann gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Wenn der AG des Hauptjobs die AN zu 4 h heranzieht, weil sie den Nebenjob nach Dienstschluss ausübt, dann bleibt für den Nebenjob keine Luft mehr.

Letztlich sollte das den AG ja finanziell sowieso egal sein, weil sie über das U2-Verfahren (http://de.wikipedia.org/wiki/Umlage_U2) die Lohnkosten sowieso ausgeglichen erhalten.

VG
EK

Vielen Dank, das war sehr hilfreich!!!

Hallo,

Hallo EK,

ich fürchte, daß Du in einigen Punkten danebenliegst.

wenn das Beschäftigungsverbot lautet: „Beschäftigung über 4 h
hinaus verboten“, bezieht sich das auf die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit und es ist nicht zwingend erforderlich,
dazuzuschreiben: „für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit“, da das
keinen Mehrwert hat, wenn das für alle Aufgabenbereiche der
Fall ist.

Die genaue Bezeichnung der untersagten Tätigkeit ist auch deswegen notwendig, damit der AG in der Lage ist, eine Ersatzbeschäftigung anbieten zu können.

In das Beschäftigungsverbot einer Reinigungskraft oder wenn du
es lieber hast: „Verkäuferin“ muss man daher nicht zwingend
hineinschreiben, dass sich dies auf die Tätigkeit einer
Reinigungskraft oder Verkäuferin bezieht, schon gar nicht wird
das Beschäftigungsverbot dadurch unwirksam oder unbeachtlich.

Da es sehr unterschiedliche Arbeitsbedingungen im selben Beruf (selbst bei einer Verkäuferin oder Putzfrau) gibt, kann ich Dir hier nicht folgen.

z.B. im ErfK-Schlachter zu § 6 MuSchG:

Ich denke, wir reden über § 3 oder 4 und nicht über § 6 ?

Das ärztliche (nicht ausreichend: Hebamme) Zeugnis soll
nicht nur die Leistungseinschränkung, sondern auch die nicht
zulässigen Tätigkeiten bescheinigen (Buchner/Becker Rn. 47).

In meiner Ausgabe des ErfK (10. Aufl. 2010) steht hierzu in Rn. 8 zu § 3 ausdrücklich " muß" und nicht " soll"

Der AG hat vielmehr die Möglichkeit und Pflicht, will er sich
darüber hinwegsetzen, sich das vom Arzt konkretisieren zu
lassen wie auch die AN hier die Möglichkeit hat, den Arzt
entsprechend zu bitten, zu konkretisieren, ob sowohl für
Haupt- als auch Nebenjob das Beschäftigungsverbot gilt.

z.B. LAG Hamm: Urteil vom 10.10.2006 - 9 Sa 1557/05:
"Der Arbeitgeber, der ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 I
MuSchG anzweifelt, kann vom ausstellenden Arzt Auskünfte über
die Gründe für das Attest verlangen, soweit diese nicht der
ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat dem
Arbeitgeber mitzuteilen, von welchen tatsächlichen
Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines
Zeugnisses ausgegangen ist."

Dies hat das BAG etwas anders akzentuiert (5 AZR 883/05 - übrigens unter teilweiser Aufhebung eines Urteils des LAG Hamm, 9. Senat)
Das BAG führt zum Beweiswert eines Attestes ohne Beschreibung der untersagten Tätigkeit in Rn 20 aus:
„Dieser Beweiswert wurde jedoch erschüttert, als die Klägerin keine ärztliche Bescheinigung vorlegte, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen ihr Arzt das Beschäftigungsverbot verhängt hat, ggf. von welchen Arbeitsbedingungen er ausgegangen ist.“

Wenn das Beschäftigungsverbot für beide Jobs gilt, dann gilt:
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Wenn der AG des Hauptjobs die
AN zu 4 h heranzieht, weil sie den Nebenjob nach Dienstschluss
ausübt, dann bleibt für den Nebenjob keine Luft mehr.

Auch da muß der zweite AG die Möglichkeit haben, eine Ersatzbeschäftigung zuweisen zu können.

Letztlich sollte das den AG ja finanziell sowieso egal sein,
weil sie über das U2-Verfahren
(http://de.wikipedia.org/wiki/Umlage_U2) die Lohnkosten
sowieso ausgeglichen erhalten.

VG
EK

Hallo Wolfgang,

das BAG (BAG, Urteil vom 31.7.1996 AZ: 5 AZR 474/95) hat folgendes Beschäftigungsverbot beurteilt:

„Aufgrund des bisherigen Schwangerschaftsverlaufs und der Vorgeschichte muß bei Weiterbeschäftigung von Frau S. eine Gefährdung von Mutter und Kind angenommen werden, so daß im Sinne von Paragraph 3 und Paragraph 4 des Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot vorliegt.“

Es ist kein Wort über die Tätigkeit gesagt.

Das BAG hat entschieden, dass das so wirksam ist, es sei denn, der Beweiswert kann erschüttert werden, z.B. es wäre erschlichen. Es führt aus: „Allerdings trägt der Arbeitgeber das Risiko dafür, das Gericht von der Unrichtigkeit des ärztlichen Beschäftigungsverbots überzeugen zu müssen.“

Insofern muss der AG also alles zur Klärung tun. Auch in deinem Zitat steht nicht, dass die Angabe der Tätigkeit zwingend wäre.

Ist es unklar, besteht es aber zu Recht, muss der AG zahlen.
VG
EK