beschäftigungsverbot und resturlaub

ist es rechtlich, dass man resturlaub bei einem arbeitsverbot (z.B. schwangerschaft) nicht ausbezahlt bzw. ihn nach der Elternzeit nicht mehr nehmen kann, wenn man ihn schon vor dem Verbot eingereicht hatte ihn aber auf Grund des Beschäftigungsverbotes nicht antreten konnte.

Ja