Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

Hallo zusammen,

eine Arbeitnehmerin arbeitet für eine kirchliche Einrichtung als Erzieherin mit „sozial schwierigen“ Kindern und Jugendlichen in einer Wohngruppe zusammen.

Bei dem Arbeitgeber erhalten die werdenden Mütter erfahrungsgemäß ein Beschäftigungsverbot ab Beginn der Schwangerschaft, da die Jugendlichen auch mal sehr …hüstel……rabiat sein können, Dinge zerschlagen, handgreiflich werden etc

Diese Mutter möchte aber eigentlich noch weiterarbeiten. Ihr Gynäkologe stellt per se kein Beschäftigungsverbot aus (weiß aber von den genauen Arbeitsbedingungen nichts) Die Untersuchung beim Betriebsarzt währe z.B. am 03.08.09. Hier würde nur Blut entnommen, da der eigentliche Arzt sich in Urlaub befindet.

Der Vorgesetzte der werdenden Mutter stellt diese ab z.B. 03.08.09 frei, mit dem Vermerk, dass sie nun einem Beschäftigungsverbot unterliegen würde. Er bezieht sich nicht auf die „gefährliche“ Arbeit, sondern auf das Infektionsschutzgesetz. Und sagt, dass sie sich anstecken könnte od evtl. nicht gegen alles geimpft ist. Das Ergebnis der Blutuntersuchung wäre z.B. am 21.08.09 bekannt und es würden alle nötigen Impfungen vorliegen.

Hat der AG Recht, dass er die Mitarbeiterin in diesen 3 Wochen nicht beschäftigen durfte??? Wo kann ich das nachlesen? Was ist mit der Vergütung in diesem Zeitraum? Die Mitarbeiterin wollte ja gerne arbeiten.

Ein Beschäftigungsverbot besteht doch erst, wenn ein Arzt (egal ob Gyn od Betriebsartz) dieses ausgesprochen hat. Aber wie verhält es sich mit dem Infektionsschutzgesetz???

Liebe Grüße und voraus dankend

vest

Hallo,

wenn in dem von Dir geschilderten Fall kein gesetzliches Beschäftigungsverbot oder ärztliche Arbeitsunfähigkeit besteht, muß der AG die schwangere AN weiter beschäftigen. Tut er das nicht, besteht m. E. trotzdem Vergütungsanspruch wg. sog. „Annahmeverzug“ nach § 615 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

verstehe ich richtig?
Dir geht es um die Zeit zwischen dem Bluttest und dem Ergebnis, dass alle nötigen Resistenzen da sind

Die
Untersuchung beim Betriebsarzt währe z.B. am 03.08.09. Hier
würde nur Blut entnommen,
Der Vorgesetzte der werdenden Mutter stellt diese ab z.B.
03.08.09 frei, mit dem Vermerk, dass sie nun einem
Beschäftigungsverbot unterliegen würde. Er bezieht sich nicht
auf die „gefährliche“ Arbeit, sondern auf das
Infektionsschutzgesetz. Und sagt, dass sie sich anstecken
könnte od evtl. nicht gegen alles geimpft ist. Das Ergebnis
der Blutuntersuchung wäre z.B. am 21.08.09 bekannt und es
würden alle nötigen Impfungen vorliegen.

Hat der AG Recht, dass er die Mitarbeiterin in diesen 3 Wochen
nicht beschäftigen durfte???

Wo man das nachlesen kann, weiß ich nicht. Aber es ist in Hessen in Arbeitsverhältnissen, in denen mit Kindern gearbeitet wird (z.B. Schule, z.B. Betreuung, z.B. Hort) die gängige Praxis.

Gruß
Elke

Hallo,

danke für Eure Antworten.

Ja, es geht um den Zeitraum, in dem der AG die AN „freigestellt“ hat, wegen einem „angeblichen“? Beschäftigungsverbot aufgrund des Infektionsschutzgesetz.

Ich sehe es auch so, dass es sich um „bezahlte Freistellung“ handeln müsste, aber was steckt hinter diesem Infektionsschutzgesetz???

MfG

vest

IfSG
Hallo,

ich sehe da keinen Anlass für Beschäftigungsverbote auf Verdacht. Der AG soll doch mal den konkreten § benennen, auf den er sich bezieht.
http://bundesrecht.juris.de/ifsg/index.html

&Tschüß
Wolfgang