Bescheid änderbar bei vergessener Abschreibung?

Hallo,

eine Frage zur Änderung bereits bestandskräftiger ESt-Bescheide:

Angenommen ein Steuerpflichtiger baut seinen Dachboden zu einer Wohnung aus und vermietet dieses. Als Werbungskosten setzt er bei der Vermietung nur die Kosten für den Ausbau (Material, Handwerker, Schuldzinsen) ab, nicht aber eine Abschreibung für das Gebäude (was noch möglich wäre, da das Gesamtgebäude erst wenige Jahre davor gekauft worden war) - dass dies möglich wäre, weiß er nicht.

Wenn er nun Jahre später zum aktuellen Zeitpunkt das Wissen über die Abschreibemöglichkeit erlangt, kann er die bisher ergangenen Bescheide in diesem Punkt noch ändern lassen?

Ich meine nicht, da eine offenbare Unrichtigkeit des Finanzamts ja m.E. nicht vorliegt (die haben ja nicht die Abschreibung vergessen) und ich glaube nicht dass sich eine Änderung wegen neuer Tatsachen argumentieren ließe (§ 173 Abs. 2 AO), da zwar die Tatsache dem Steuerpflichtigen erst jetzt bekannt wurde, das Nichtwissen darüber aber ggf. als grobes Verschulden seinerseits gesehen werden kann.

Allerdings gab es ja auch einige Urteile, bei denen Unkenntnis von steuerlichen Sachverhalten und erst spätere Kenntnis als neue Tatsache ohne grobes Verschulden anerkannt wurde.

Was meint Ihr?

Vielen Dank im voraus für Antworten
und viele Grüße

Frank

das ginge nur, wenn die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ständen!

Sonst nicht!

E.

danke, geht aber um bestandskräftige Bescheide
Hallo,

danke für Deine Antwort.

das ginge nur, wenn die Bescheide unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung ständen! Sonst nicht!

Eben - da wäre dann natürlich gar kein Problem.

Es geht hier eher um Änderungsmöglichkeiten für bestandskräftige Bescheide. In der Diskussion wurde hier z.B. entgegengehalten, dass eine Änderung etwa nach §173 Abs. 2 AO noch möglich wäre - was ich aber aufgrund des groben Verschuldens ausschließen würde.

Im Anwendungserlass zu §173 steht ja zudem, dass Rechtsnormen und Schlussfolgerungen keine neuen Tatsachen sind.

Dennoch wurde hier dann vorgehalten, dass FG und BFH Urteile das Steuersystem als so komplex bezeichneten, dass eine solche Unkenntnis dennoch einen Rechtsgrund für eine Änderung darstellen könnte.

Das wäre mir neu (nicht die Komplexität etc :wink: sondern dass Unkenntnis über Abschreibemöglichkeit dazu zählt) - daher die Frage hier im Forum.

Viele Grüße
Frank

Nach der Abschreibung wird aber in der Anlage V explizit gefragt-daher schauts schlecht aus!

Hallo Clematis,

danke für Deine Antwort.

Nach der Abschreibung wird aber in der Anlage V explizit
gefragt-daher schauts schlecht aus!

Stimmt natürlich, wenn das nicht grobes Verschulden ist… das sollte wohl jeden überzeugen.

Viele Grüße
Frank