Hallo,
wenn ein Bescheid trotz Ummeldung an eine alte Adresse geschickt wird, dieser nach Ablauf der Widerrufsfrist dann doch noch die richtige Adresse erreicht, kann man dann noch in Widerruf gehen? Oder kann man einen neuen Bescheid mit korrekter Adresse und neu beginnender Widerrufsfrist verlangen? Falls ja, wo findet sich denn hierzu die Rechtsgrundlage? § 49 VwVfG gibt einer Behörde ja nur die Möglichkeit einen Bescheid mit abgelaufener Widerrufsfrist zurück zu nehmen - machen muss sie es nach & 49 aber nicht.
Vielen Dank für Antworten
Feivel