angenommen Person xy legt Widerspruch gegen eine Rückforderung ein.
Nach einem Briefwechsel zwischen der Versicherung und seinem Anwalt, erreicht ihn folgender Bescheid:
_"Bescheid gemäß § 85 SGG über Abhilfe des Widerspruches
Sehr geehrter Herr xy,
Ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.xx wird abgeholfen.
Die zur Zweck entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Widerspuchverfahrens werden gegen Nachweis erstattet.
Begründung:
Von einer Rückforderung des überzahlten Betrages von xxx Euro wird im Hinblick auf den bestehenden Vertrauensschutz abgesehen."_
Wie ist das zu verstehen?
Bedeutet das, dass der Betrag nun nicht zurückgefordert wird?
Wer kann diesen Text ins „normale“ Deutsch übersetzen?
XY fragt sicherlich noch seinen Anwalt, doch der ist grad im Urlaub.
angenommen Person xy legt Widerspruch gegen eine Rückforderung
ein.
Nach einem Briefwechsel zwischen der Versicherung und seinem
Anwalt, erreicht ihn folgender Bescheid:
_"Bescheid gemäß § 85 SGG über Abhilfe des Widerspruches
Sehr geehrter Herr xy,
Ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.xx wird
abgeholfen._
Glückwunsch! Der Widerspruch war erfolgreich!
Die zur Zweck entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Kosten des Widerspuchverfahrens werden gegen Nachweis
erstattet.
Sollte man wg. des Widerspruchs Kosten gehabt haben (Rechtsanwalt oder ähnliches) werden die Kosten gegen Nachweis (z. B. Rechnung) erstattet
Begründung:
Von einer Rückforderung des überzahlten Betrages von xxx Euro
wird im Hinblick auf den bestehenden Vertrauensschutz
abgesehen."
Es ist NIX zurückzuzahlen
Wie ist das zu verstehen?
Bedeutet das, dass der Betrag nun nicht zurückgefordert wird?
Wer kann diesen Text ins „normale“ Deutsch übersetzen?
XY fragt sicherlich noch seinen Anwalt, doch der ist grad im
Urlaub.
Sollte man wg. des Widerspruchs Kosten gehabt haben
(Rechtsanwalt oder ähnliches) werden die Kosten gegen
Nachweis (z. B. Rechnung) erstattet
Ich glaube die 10 Euro Beteiligung an den Beratungskosten sind
die Mühe nicht wert - oder? Obwohl…
Keine Sorge, der Anwalt wird die Kohle schon eintreiben. Bei Beratungshilfe geht der Erstattungsanspruch auf den Anwalt über, dh er kann im eigenen Namen vom Amt das gleiche Geld verlangen, das ihm nach RVG zusteht. Das wird er sicherlich tun und nebenbei auch noch die EUR 10,- Beratungshilfegebühr für Dich reinholen.
Die Auseinandersetzung war anstrengend, aber es ist noch nicht
einmal vor Gericht gegangen. Hoffnung hatten wir nicht so
viel, aber wir wollten nichts unversucht lassen und haben
gewonnen!
schön. hab zugegebenermassen damals auch nicht dran geglaubt, dass ihr um Ratenzahlung muind. eines Teilbetrages drumrumkommt.