Bescheid noch offen für Einspruch?

=HALLO()

Angenommen, am 28.10.2010 ergeht ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Veranlagungsjahr 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Jetzt ergeht ein Bescheid, der nur besagt, dass der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird.

Kann jetzt noch Einspruch eingelegt werden, um Dinge, die beim Ursprungsbescheid vergessen wurden, zu berichtigen?

=DANKE(im VORAUS)+TSCHÜSS()

Ja!

Angenommen, am 28.10.2010 ergeht ein Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen, Veranlagungsjahr 2009 unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung.

Jetzt ergeht ein Bescheid, der nur besagt, daß der Vorbehalt
der Nachprüfung aufgehoben wird.

Kann jetzt noch Einspruch eingelegt werden, um Dinge, die beim
Ursprungsbescheid vergessen wurden, zu berichtigen?

Einspruch gegen welchen Bescheid?

  • Einspruch gegen den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung - ja, der kann eingelegt werden.

  • Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - nein, der kann nicht mehr eingelegt werden, da die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist.

  • Es ist jedoch möglich, nach einem Einspruch gegen den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen Antrag auf Änderung des Bescheides über gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu stellen. Damit ist dieser Bescheid auch vollständig änderbar, man kann jedoch z. B. keine Aussetzung der Vollziehung bekommen.

  • Meines Erachtens dürfte der Einspruch gegen den Bescheid über Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung überflüssig sein, wenn man den Antrag auf Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist stellt.
    Aber in der Praxis ist es jedoch sicherer, einen Einspruch einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Ja!

Nö. Der GuE-Bescheid ist für den Einspruch nicht mehr offen!

Nach der Aufhebung des Vorbehalts ist die Steuerfestsetzung uneingeschränkt angreifbar. Einspruchsfrist: 1 Monat.

So nachzulesen im AEAO zu § 347 unter Nr. 3 Satz 2

Gruß, Heiko.

Nach der Aufhebung des Vorbehalts ist die Steuerfestsetzung
uneingeschränkt angreifbar. Einspruchsfrist: 1 Monat.

So nachzulesen im AEAO zu § 347 unter Nr. 3 Satz 2

Na toll - dann müßte man ja z. B. auch AdV bekommen und nach Einspruchsablehnung klagen können?

Wie es scheint, hätte der Stpfl. damit 2 1-Monats-Zeitfenster für die Erhebung von Einsprüchen gegen die Steuerfestsetzung bzw. später ggf. Klagen. Und das nur, weil der VdN per Bescheid aufgehoben wurde.

Falls der VdN durch Zeitablauf wegfällt (Ende der Festsetzungsfrist) bestünde die Einspruchsmöglichkeit dann wahrscheinlich nicht. Kann es also wirklich sein, daß die Steuerfestsetzung in vollem Umfang angreifbar ist, wie es im AEAO zu § 347 Nr. 3 S. 2 steht? Kommt mir nicht logisch vor.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

AdV ist möglich, da es sich um ein ganz „normales“ Einspruchsverfahren handelt. Der Einspruch ist statthaft, also kann er nur als unbegründet abgelehnt werden und gegen die EE ist logischwerweise die Klage zulässig. Warum nicht?

Bis zur Aufhebung ist keine materielle Bestandskraft eingetreten, Änderungen sind jederzeit auf Antrag möglich. Es wird kein zweites Fenster geschaffen, weil es keine erste Frist gab. Die Interessen des Stpfl sind ja durch die Möglichkeit der jederzeitigen Änderung gewahrt.

Das Ende der Festsetzungsfrist bewirkt den Wegfall und nicht die Aufhebung. Für beide Seiten tritt Rechtssicherheit ein. Daher wäre eine Einspruchsmöglichkeit nach Ablauf der Festsetzungsfrist m.E. unlogisch.

Gruß, Heiko

AdV ist möglich, da es sich um ein ganz „normales“
Einspruchsverfahren handelt.

Das ist bemerkenswert.

Bis zur Aufhebung ist keine materielle Bestandskraft
eingetreten,

Interessant.

Änderungen sind jederzeit auf Antrag möglich.

Das ist so richtig.

Es wird kein zweites Fenster geschaffen, weil es keine erste
Frist gab.

Nö.

Man hat sehr wohl bis zu einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides die Möglichkeit des Einspruches - mit allem Drum und Dran.

Die Interessen des Stpfl sind ja durch die
Möglichkeit der jederzeitigen Änderung gewahrt.

Nicht alle. Zum Beispiel bekommt man ja keine AdV, wenn man nur nach 164 AO ändern läßt.
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Zur Bestandskraft nochmal:

Würde es bei einem Bescheid unter VdN bedeuten, daß er erst dann bestandskräftig ist, wenn der VdN aufgehoben (oder weggefallen) ist?
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Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Zur Bestandskraft nochmal:

Würde es bei einem Bescheid unter VdN bedeuten, daß er erst
dann bestandskräftig ist, wenn der VdN aufgehoben (oder
weggefallen) ist?
______

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Kurz: ja!

Mit Bekanntgabe wird er wirksam.
Mit Ablauf der Einspruchsfrist tritt materielle Bestandskraft ein, sofern er nicht unter VdN ergangen ist. Der Bescheid wird unanfechtbar.
Mit Ablauf der Festsetzungsfrist tritt formelle Bestandskraft ein, sofern er nicht vorläufig ist. Der Bescheid wird unabänderbar.

Beste Grüße und schöne Weihnachten weit weg von deutschem Steuerrecht :wink:

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Zur Bestandskraft nochmal:

Würde es bei einem Bescheid unter VdN bedeuten, daß er erst
dann bestandskräftig ist, wenn der VdN aufgehoben (oder
weggefallen) ist?
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Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Kurz: ja!

Mit Bekanntgabe wird er wirksam.
Mit Ablauf der Einspruchsfrist tritt materielle Bestandskraft
ein, sofern er nicht unter VdN ergangen ist. Der Bescheid wird
unanfechtbar.

Gut.

Nehmen wir mal einen Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Irgendwann gibt er die Umsatzsteuerjahreserklärung ab, nach welcher er weiterhin Kleinunternehmer bleiben kann, da die Umsatzgrenzen nicht überschritten wurden.

Durch die Abgabe der UStJE ergibt sich ein Bescheid mit VdN (Gleichstellung) und die Einspruchsfrist beginnt. Einen Monat nach Bekanntgabe endet die Einspruchsfrist, der VdN bleibt.

Der Bescheid sei jedoch noch anfechtbar, da ja der VdN besteht. Somit könnte der Unternehmer also gemäß § 19 II Satz 1 UStG bis zum Ablauf oder Aufhebung des VdN noch eine Wahl hin zum regelbesteuerten Unternehmer vornehmen. Richtig? Gemäß obigem Zitat von „heikoknows“ - ja.

Ansonsten wünsche ich auch erstmal frohe Weihnachten!

Ronald

Ich muss mich selbst berichtigen:

Mit Bekanntgabe tritt materielle Bestandskraft ein, sofern der Bescheid nicht unter VdN oder vorläfuig ergangen ist.

Mit Ablauf der Einspruchsfrist tritt formelle Bestandskraft ein. Der Bescheid wird unanfechtbar, wenn er nicht unter VdN oder vorläufig ergangen ist.

Nehmen wir mal einen Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Irgendwann gibt er die Umsatzsteuerjahreserklärung ab, nach
welcher er weiterhin Kleinunternehmer bleiben kann, da die
Umsatzgrenzen nicht überschritten wurden.

Durch die Abgabe der UStJE ergibt sich ein Bescheid mit VdN
(Gleichstellung) und die Einspruchsfrist beginnt. Einen Monat
nach Bekanntgabe endet die Einspruchsfrist, der VdN bleibt.

Der Bescheid sei jedoch noch anfechtbar, da ja der VdN
besteht. Somit könnte der Unternehmer also gemäß § 19 II Satz
1 UStG bis zum Ablauf oder Aufhebung des VdN noch eine Wahl
hin zum regelbesteuerten Unternehmer vornehmen. Richtig? Gemäß
obigem Zitat von „heikoknows“ - ja.

Ansonsten wünsche ich auch erstmal frohe Weihnachten!

Ronald

§ 164 Abs. 2 enthält eine Änderungsvorschrift. Du verwechselst hier Unanfechtbarkeit und Unabänderbarkeit.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist die Festsetzung nach § 164 jederzeit änderbar, auch wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist und erst nach Aufhebung des VdN wieder vollumfänglich angefochten werden kann.

Deswegen ist die Formulierung in 19 (2) UStG m.E. eindeutig. Mit Ablauf der Einspruchsfrist (Unanfechtbarkeit) endet das Wahlrecht. Dennoch bleibt die Festsetzung änderbar nach § 164 AO.

Gruß, Heiko

Ich muß mich selbst berichtigen:

Mit Bekanntgabe tritt materielle Bestandskraft ein, sofern der
Bescheid nicht unter VdN oder vorläfuig ergangen ist.

Mit Ablauf der Einspruchsfrist tritt formelle Bestandskraft
ein. Der Bescheid wird unanfechtbar, wenn er nicht unter VdN
oder vorläufig ergangen ist
.

Ist die Einschränkung also falsch?

Nehmen wir mal einen Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Irgendwann gibt er die Umsatzsteuerjahreserklärung ab, nach
welcher er weiterhin Kleinunternehmer bleiben kann, da die
Umsatzgrenzen nicht überschritten wurden.

Durch die Abgabe der UStJE ergibt sich ein Bescheid mit VdN
(Gleichstellung) und die Einspruchsfrist beginnt. Einen Monat
nach Bekanntgabe endet die Einspruchsfrist, der VdN bleibt.

Der Bescheid sei jedoch noch anfechtbar, da ja der VdN
besteht. Somit könnte der Unternehmer also gemäß § 19 II Satz
1 UStG bis zum Ablauf oder Aufhebung des VdN noch eine Wahl
hin zum regelbesteuerten Unternehmer vornehmen. Richtig? Gemäß
obigem Zitat von „heikoknows“ - ja.

Ansonsten wünsche ich auch erstmal frohe Weihnachten!

Ronald

§ 164 Abs. 2 enthält eine Änderungsvorschrift.

Richtig.

Du verwechselst
hier Unanfechtbarkeit und Unabänderbarkeit.

Den Anschein sollte es haben.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist die Festsetzung nach § 164
jederzeit änderbar,

Ja. Zumindest bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist.

auch wenn der Bescheid unanfechtbar
geworden ist

Ja.

und erst nach Aufhebung des VdN wieder
vollumfänglich angefochten werden kann.

Das bleibt fraglich. Auf jeden Fall würde es bedeuten, daß es im Falle der Aufhebung des VdN zum zweiten Mal eine Anfechtbarkeit des Bescheides gibt. Denn das erste Mal war ja direkt nach Bekanntgabe für 1 Monat.

Deswegen ist die Formulierung in 19 (2) UStG m.E. eindeutig.
Mit Ablauf der Einspruchsfrist (Unanfechtbarkeit) endet das
Wahlrecht.

Ja doch, ist klar. Was aber, wenn die Unanfechtbarkeit durch die Bekanntgabe des Bescheides über die Aufhebung des VdN für einen Monat erneut nicht eintritt?

Zitat:

und erst nach Aufhebung des VdN wieder
vollumfänglich angefochten werden kann.

Die Möglichkeit, aufgrund der Aufhebung des VdN den ursprünglichen Steuerbescheid per (erneut möglichem) Einspruch angreifen zu können, bezweifle ich weiterhin.

Also müßte z. B. der Kleinunternehmer im Zusammenhang mit der Aufhebung des VdN - erneut - das Wahlrecht hin zum regelbesteuerten Unternehmer haben, wenn der Bescheid „vollumfänglich angefochten werden kann“. Das kann doch nicht sein.

Dennoch bleibt die Festsetzung änderbar nach § 164
AO.

Ist richtig.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Korrekturrecht
Hi,

Mit Bekanntgabe tritt materielle Bestandskraft ein, sofern der
Bescheid nicht unter VdN oder vorläfuig ergangen ist.

Mit Ablauf der Einspruchsfrist tritt formelle Bestandskraft
ein. Der Bescheid wird unanfechtbar, wenn er nicht unter VdN
oder vorläufig ergangen ist
.

Ist die Einschränkung also falsch?

doch es ist richtig.
Materielle Bestandskraft bedeutet, dass das Finanzamt an den Bescheid, so wie er bekanntgebeben ist, gebunden ist.
Formelle Bestandskraft bedeutet, dass die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, ohne dass Einspruch eingelegt wurde. Der Bescheid ist dann vom Empfänger zu akzeptieren, so wie er ist.

Davon unabhängig ist das Korrekturrecht, d.h. § 129 AO, § 164 AO, § 165 AO und §§ 172 ff AO, wobei hier nur eine Änderung möglich ist, wenn die dort geregelten Bedingungen erfüllt sind.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist die Festsetzung nach § 164
jederzeit änderbar,

Ja. Zumindest bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist.

richtig

auch wenn der Bescheid unanfechtbar
geworden ist

Ja.

richtig

und erst nach Aufhebung des VdN wieder
vollumfänglich angefochten werden kann.

Das bleibt fraglich. Auf jeden Fall würde es bedeuten, daß es
im Falle der Aufhebung des VdN zum zweiten Mal eine
Anfechtbarkeit des Bescheides gibt. Denn das erste Mal war ja
direkt nach Bekanntgabe für 1 Monat.

Ohne jeglichen Zweifel kann ich dir versichern, dass mit Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung eine neue Rechtsbehelfsfrist läuft und der Bescheid in vollem Umfang noch geändert werden kann.

Die Möglichkeit, aufgrund der Aufhebung des VdN den
ursprünglichen Steuerbescheid per (erneut möglichem) Einspruch
angreifen zu können, bezweifle ich weiterhin.

doch, volles Einspruchsrecht

Also müßte z. B. der Kleinunternehmer im Zusammenhang mit der
Aufhebung des VdN - erneut - das Wahlrecht hin zum
regelbesteuerten Unternehmer haben, wenn der Bescheid
„vollumfänglich angefochten werden kann“. Das kann doch nicht
sein.

doch
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__168.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__164.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

Schöne Grüße und ein frohes Fest
C.

P.S. Ich geh jetzt zum Weihnachtsessen…