Ich muß mich selbst berichtigen:
Mit Bekanntgabe tritt materielle Bestandskraft ein, sofern der
Bescheid nicht unter VdN oder vorläfuig ergangen ist.
Mit Ablauf der Einspruchsfrist tritt formelle Bestandskraft
ein. Der Bescheid wird unanfechtbar, wenn er nicht unter VdN
oder vorläufig ergangen ist.
Ist die Einschränkung also falsch?
Nehmen wir mal einen Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Irgendwann gibt er die Umsatzsteuerjahreserklärung ab, nach
welcher er weiterhin Kleinunternehmer bleiben kann, da die
Umsatzgrenzen nicht überschritten wurden.
Durch die Abgabe der UStJE ergibt sich ein Bescheid mit VdN
(Gleichstellung) und die Einspruchsfrist beginnt. Einen Monat
nach Bekanntgabe endet die Einspruchsfrist, der VdN bleibt.
Der Bescheid sei jedoch noch anfechtbar, da ja der VdN
besteht. Somit könnte der Unternehmer also gemäß § 19 II Satz
1 UStG bis zum Ablauf oder Aufhebung des VdN noch eine Wahl
hin zum regelbesteuerten Unternehmer vornehmen. Richtig? Gemäß
obigem Zitat von „heikoknows“ - ja.
Ansonsten wünsche ich auch erstmal frohe Weihnachten!
Ronald
§ 164 Abs. 2 enthält eine Änderungsvorschrift.
Richtig.
Du verwechselst
hier Unanfechtbarkeit und Unabänderbarkeit.
Den Anschein sollte es haben.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist die Festsetzung nach § 164
jederzeit änderbar,
Ja. Zumindest bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist.
auch wenn der Bescheid unanfechtbar
geworden ist
Ja.
und erst nach Aufhebung des VdN wieder
vollumfänglich angefochten werden kann.
Das bleibt fraglich. Auf jeden Fall würde es bedeuten, daß es im Falle der Aufhebung des VdN zum zweiten Mal eine Anfechtbarkeit des Bescheides gibt. Denn das erste Mal war ja direkt nach Bekanntgabe für 1 Monat.
Deswegen ist die Formulierung in 19 (2) UStG m.E. eindeutig.
Mit Ablauf der Einspruchsfrist (Unanfechtbarkeit) endet das
Wahlrecht.
Ja doch, ist klar. Was aber, wenn die Unanfechtbarkeit durch die Bekanntgabe des Bescheides über die Aufhebung des VdN für einen Monat erneut nicht eintritt?
Zitat:
und erst nach Aufhebung des VdN wieder
vollumfänglich angefochten werden kann.
Die Möglichkeit, aufgrund der Aufhebung des VdN den ursprünglichen Steuerbescheid per (erneut möglichem) Einspruch angreifen zu können, bezweifle ich weiterhin.
Also müßte z. B. der Kleinunternehmer im Zusammenhang mit der Aufhebung des VdN - erneut - das Wahlrecht hin zum regelbesteuerten Unternehmer haben, wenn der Bescheid „vollumfänglich angefochten werden kann“. Das kann doch nicht sein.
Dennoch bleibt die Festsetzung änderbar nach § 164
AO.
Ist richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald