Bescheid / Widerspruch einer Behörde

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zum Verwaltungsrecht:

Ich habe eine Bewerbung an einer Uni abgegeben und diese hat negativ beschieden, da der Punktwert für eine besondere Qualifizierung nicht erreicht wurde. Ich habe einen Widerspruch geschrieben und damit begründet, dass sich die Uni verrechnet hat. Dies wurde in einem neuen Bescheid zuerkannt, aber plötzlich wird ein völlig anderer Grund zur Ablehnung herangezogen.

  1. Darf in einem Widerspruchsbescheid ein neuer Grund gebracht werden (übrigens auch falsch)oder muss er sich am ersten Bescheid orientieren?

Herzlichen Dank
und schönes Wochenende,

strucki

Meines erachtens ist es erlaubt auch andere für die entscheidung maßgeblichen gründe anzuführen, vielleicht weil sie erst später offensichtlich wurden oder erst später entdeckt wurden.

sollte der eine ablehnungsgrund irrtümlich also falsch sein, war der widerspruchsbescheid sowieso aufzuheben, da er fehlerhaft war. das hat insgesamt jedoch auch eine komplette überprüfung des falles wohl nach sich gezogen, weswegen der neue grund wohl nun angeführt wurde. warum dieser nicht gleich im ersten bescheid aufgeführt wurde, kann ich so nicht nachvollziehen. hätte aber der vollständigkeit halber erfolgen müssen.

ich hoffe die antwort reicht in der kürze aus und wünsche ein schönes wochenende

Hallo,

Mit der erneuten Ablehnung im Widerspruchsbescheid erhält dieser keine neue Beschwer, denn es bleibt eben bei der Ablehnung. Mit Einlegung des Widerspruches gibst du der Behörde den Vorgang erneut zur Prüfung. Damit trägst du auch das Risiko, dass sich der (Widerspruchs)Bescheid sogar verbösert (so genannte „reformatio in peius“). Die Widerspruchsbehörde hat eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle durchzuführen. Wegen der Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) muss die Widerspruchsbehörde auch die Möglichkeit haben, zulasten des Widerspruchsführers zu entscheiden.

Viele Grüße

Katja

Liebe/r Strucki,

die Antwort lautet: Ja, das darf die Behörde definitiv, denn sie ist verpflichtet, die Ausgangsentscheidung umfassend und in jeder Hinsicht zu überprüfen. Die Ablehnung darf insoweit auch auf neue Gründe gestützt werden. Sofern Du der Ansicht bist, dass die Gründe abermals falsch sind, bleibt Dir jetzt als Rechtsmittel lediglich die Klage gegen den Ausgangsbescheid in Form des Widerspruchsbescheides.

Viele Grüße
Dirk

Hi Strucki,

bei einer Widerspruchsentscheidung wird die ursprüngliche Entscheidung in vollem Umfang auf Recht- und Zweckmäßigkeit hin geprüft. Dabei ist die Prüfung nicht auf die Begründung der Erstentscheidung beschränkt; man will ja eine vollständig korrekte Entscheidung.
Von daher ist es rechtlichlich unproblematisch, wenn neue Gründe in der Widerspruchsentscheidung auftauchen, wenn diese vorher unberücksichtigt blieben.

Gruß

Michael

Dankeschön!

Erste Antwort
Hallo,
zuerst sind alle gleich die eine formal festgelegte Punktzahl erreichen für den Besuch der Uni.
Mein erster Eindruck ist, die Uni kriminalisiert Schwächere und stigmatisiert diese für eigene Interessenvertretung ohne höhere Diplomatie. Die Geschäftsleitung besitzt kein klare Persönlichkeit und stellt alle auf einer Stufe anstatt eine sachliche Gleichberechtigung. Die Studenten sind keine organisierte Gegenstimme für mehr Gerechtigkeit.
Eine öffentliche Uni ist vermutlich eine öffentlich - rechtliche Körperschaft mit meistens eine zivilrechtliche Verwaltung.
Jede Behörde ist verpflichtet den kürzesten Weg zu gehen und Gerichtsverfahren können zusammen gelegt werden in einem ( Verwaltungs- ) Verfahren.
Widerspruch einer Vollstreckung beendet ein Verfahren, welches dann in einem anderen Bereich gelangt zur Überprüfung durch das Gericht. Dieser Vorgang beinhaltet eine andere Argumentation.So ähnlich verlief bestimmt Dein Verfahren durch verschiedene Stufen.
Suche eine Beratungsstelle für Studenten und informiere Dich über Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren. Ebenso besteht eine Informationspflicht betreffend der Begründung zur Verweigerung hinsichtlich der gesetzliche Grundlage.
Es gab mal eine starke Lobby für den einfachen Student. In Köln sind leider viele gute Rechtsanwälte für die Unterschicht in Rente.
Eine genaue Rechtsauskunft für kostenlose erste Rechtsberatung darf nur eine Anwaltskraft geben laut Gesetz, noch nicht einmal die Uni selber.
Alles Gute