Wenn ein Arzt/Ärztin von der zuständigen Kammer auscchließlich
a) eine Bescheinigung des Bestehens seiner/ihrer Kammer-Mitgliedschaft sowie
b) Aussage über berufsrechtliches „bisher nicht in Erscheinung getreten“
wünscht, ist es dann seitens der Kammer gerechtfertigt, auch andere, nicht ge- bzw. erwünschte Details wie z.B. vorübergehende BU oder EU aus der Vergangenheit in diese Bescheinigung aufzunehmen, welche möglicherweise zu Nachteilen für Arzt/Ärztin führen könnten?
Kann der Arzt/die Ärztin eine Korrektur der Bescheinigung verlangen, welcher Weg wäre ggf. zu gehen(außer einem erneuten Anschreiben an die besagte Kammer mit Schilderung der gewünschten Änderung)?
Wenn ein Arzt/Ärztin von der zuständigen Kammer auscchließlich
a) eine Bescheinigung des Bestehens seiner/ihrer
Kammer-Mitgliedschaft sowie
b) Aussage über berufsrechtliches „bisher nicht in Erscheinung
getreten“
wünscht, ist es dann seitens der Kammer gerechtfertigt, auch
andere, nicht ge- bzw. erwünschte Details wie z.B.
vorübergehende BU oder EU aus der Vergangenheit in diese
Bescheinigung aufzunehmen, welche möglicherweise zu Nachteilen
für Arzt/Ärztin führen könnten?
Wenn ich mal das Beispiel NRW nehme, so gilt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Heilberufsgesetz NRW):
Aufgaben der Kammern sind: […] an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen.
Im vorliegenden Fall scheint ja eine Bescheinigung erteilt worden zu sein. Es scheinen aber zusätzliche Informationen auf der Bescheinigung zu sein, die der Kammerangehörige dort ungern aufgelistet haben möchte. Was spricht dagegen, dass der Kammerangehörige diese Angaben gegenüber Dritten einfach schwärzt, um so sein „good standing“ zu wahren?