Beschlagnahme eines Rechners

Hallo allerseits,

mal angenommen, die Krio hat einen Computer von Person A aufgrund irgendwelcher Gründe beschlagnahmt und untersucht diesen (und findet auch etwas). Dabei wird natürlich auch das EMail-Adressbuch gefunden und ausgewertet. Ist es jetzt rechtlich OK, wenn die Polizei den Rechner einer Person B (die ganz woanders wohnt, und mit A nix zu tun hat (B kennt A angeblich nicht mal)) ebenfalls beschlagnahmt, nur weil B im Adressbuch von A steht? Oder muss schon mehr dahinterstecken (z.B. Mails von B mit zweifelhaftem Inhalt)?
Worauf deutet es hin, wenn neben dem Computer auch noch originale Musik CDs und DVDs mitgenommen werden?
Und was könnte einer Person C blühen, die im Adressbuch vom B steht aber in definitiv harmlosem Mailkontakt steht?

vielen Dank für Eure Infos :smile:

Hallo,

Oder muss schon mehr dahinterstecken (z.B. Mails von B mit zweifelhaftem Inhalt)?

Ja. da muss schon mehr dahinterstecken.

Gruss

Iru

Guten Tag,

das war deutlich :smile:

Wird einem das denn auch bei der Beschlagnahme der Hardware erläutert oder sind die Kollegen dabei eher schweigsam? Auf Nachfrage von C bei B kam nur ein „weiß ich auch nicht genau“ und andere Ausflüchte.

Servus, wurzelzwerg,

die haben B mit Sicherheit den Grund der Ermittlungen genannt. Aber er muß ihn C ja nicht mitteilen bzw. vielleicht wars B ja auch peinlich.

Gruß Manu

Dank dir. Dass B das dem C nicht erzählen muss ist mir klar. Aber die Info, dass die Beamten den B über den Tatverdacht umfassend informieren (müssen), hilft ja auch schon weiter :smile:

vielen Dank für die Info

Dank dir. Dass B das dem C nicht erzählen muss ist mir klar.
Aber die Info, dass die Beamten den B über den Tatverdacht
umfassend informieren (müssen), hilft ja auch schon weiter :smile:

Den Begriff umfassend würde ich streichen. Es reicht meines Wissens nach, wenn der Grund der Beschlagnahme bzw. der Vorwurf genannt wird ohne weitere Ausführungen. Oftmals wissen die Beamten nähere Gründe auch gar nicht sondern haben lediglich „den Auftrag“ entsprechende Beschlüsse zu vollziehen. Soll heißen: Von der Staatsanwaltschaft wurde z.B. ein Durchsuchungsbefehl beantragt, der vom zuständigen Richter als hilfebringend genehmigt wurde. Die zuständigen Polizeibeamten sind dann lediglich zur Durchführung zuständig - Ermittlungserkenntnisse müssen sie aber keine haben, lediglich wonach gesucht werden soll.

Kurz und knapp: Wenn wegen Sachbeschädigung ermittelt wird, reicht es aus, wenn dies als Begründung genannt wird. Wieso, Weshalb, Warum ist nicht im Aufgabenbereich der zuständigen Beamten. Gegen eine Beschlagnahmung oder Durchsuchung kann Beschwerde eingereicht werden - zum Zeitpunkt der Durchführung ist dies jedoch zumeist unerheblich.