Frage:
Ist es möglich, dass bei Wohnungseigentum nach dem WEG außergewöhnliche Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft einen Werteinfluss auf ein Wohnungseigentum haben können?
Wenn ja, gibt es Beispiele für positive oder negative Werteinflüsse?
Vielen Dank im Voraus!
Herr Student
Seminar- udn Studienarbeiten werden selbstständig erledigt!
Nimm das WEG und das BGB zur Hand und lies nach! Wenn dann noch Fragen offen sind, stelle diese hier konkret!
Viel Erfolg.
Christian
Hallo,
ich bin der Meinung, dass i.d.R alle Beschlüsse zu baulichen Veränderungen positiven Werteinfluss haben.
Eine gedämmte Fassade ist auf jeden Fall wertsteigernd.
Bei einem neuen Heizungssystem gilt das Gleiche.
Der Beschluss die Teilungserklärung zu ändern und im Wohnraum Gewerbe zuzulassen ist für die verbleibenden Wohnungen eher wertsenkend.
Die Eigentümergemeinschaft kann bsplsweise das Grundstück teilen und einen Teil verkaufen, kann Nachbarn Durchfahrtsrechte einräumen -> wertsenkend.
gruß n.
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Ist es möglich, dass bei Wohnungseigentum nach dem WEG
außergewöhnliche Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft einen
Werteinfluss auf ein Wohnungseigentum haben können?
ich bin der Meinung, dass i.d.R alle Beschlüsse zu baulichen
Veränderungen positiven Werteinfluss haben.
Eine gedämmte Fassade ist auf jeden Fall wertsteigernd.
Bei einem neuen Heizungssystem gilt das Gleiche.
Der Beschluss die Teilungserklärung zu ändern und im Wohnraum
Gewerbe zuzulassen ist für die verbleibenden Wohnungen eher
wertsenkend.
Hier würde ich mal zw. den Begriffen „Beschluss, Vereinbarung, Zustimmung“ unterscheiden! Abgesehen von den verschiedenen notwendigen Mehrheitsverhältnissen bestehen auch für unterschiedliche Sachverhalte unterschiedliche Vorgaben, z B ist eine Teilungserklärung nur per VEREINBARUNG (alle sagen ja) zu verwirklichen, wohingegen der für die Gültigkeit eines Beschlusses die einfache Mehrheit ausreicht.
Ganz grob ausgedrückt: Beschluss = für die einfache Verwaltung, Verinbarung = für das Innenverhätltnis der Eigentümergemeinschaft, Zustimmung = bauliche Veränderung, ein Beschluss kann somit nur in engen Grenzen wertmindernde- oder steigernde Wirkung haben, Vereinbarungen oder Zustimmungen hingegen schon eher!
Und zur Änderung der Teilungserklärung ist ein Beschluss absolut nicht ausreichend! Die wertsteigernde gedämmte Fassade hingegen ist eine bauliche Veränderung und somit „ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIG“, nicht beschlussfähig.
wieso eigentlich, der Fragesteller ist wenigstens clever genug, sich nicht auf die erstens viel zu oft fehlerhafte Literatur zu verlassen und zweitens, dem Gundsatz zu folgen:
Intelligenz ist nicht, zu wissen, was da steht, sondern, wo es steht!
Guten Tag
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alles richtig!
Und zur Änderung der Teilungserklärung ist ein Beschluss
absolut nicht ausreichend! Die wertsteigernde gedämmte Fassade
hingegen ist eine bauliche Veränderung und somit
„ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIG“, nicht beschlussfähig.
hier!! liegt eine Ungenauigkeit!
es ist tatsächlich so, dass eine bauliche Veränderung NICHT mit den Grundsätzen des § 21 (3) = einfache Mehrheit beschlossen werden, sondern der „Zustimmung“ (wie der Vorposter schrieb) bedarf…
ABER:
ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn er von einem Gericht!!! für unwirksam erklärt wird § 23 (4).
Die Frist für die Anfechtungsklage (ohne gehts NIE) beträgt einen Monat ab Beschlussfassung (nicht Protokoll) § 23 (4) Satz 2
wenn also ein „fehlerhafte“ Beschluss gefasst wird (zb Rechenfehler in der Abrechnung etcetcetc), dann kann jeder Eigentümer Anfechtungsklage erheben, mit eben großem Erfolg - tut er dies nicht!, dann ist in dieser WEG in diesem Jahr bei dieser Abrechnung 2+2=5!! -> weil NIEMAND angefochten hat und ein Beschluss automatisch „richtig“ ist, wenn er nicht vom Gericht aufgehoben wird.
wird nun also ein Beschluss über eine „bauliche Veränderung“ mit der falschen Mehrheit (einfacher) beschlossen, so ist dieser anfechtbar -> wird er angefochten, dann hebt das Gericht den Beschluss wegen fehlender Zustimmung auf und die Maßnahme ist abngeblasen -> wird er binnen eines Monats nicht angefochten, dann erlangt der Beschluss bestandskraft und die Maßnahme kann ausgeführt werden…
LG
Ralf