Beschluss über Ablehnung PKH an Beklagte zugestell

Hallo,

ich bin irritiert.

A wurde eine Klage durch B angedroht (die ohnehin haltlos war), die aber noch nicht vom Gericht zugestellt wurde.

A bekommt vom Amtsgericht ein Schreiben, in dem es nur darum geht, dass der Antrag von B (Kläger) auf PKH abgelehnt wurde, weil die Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt wurden.

A hat dadurch z. B. den Vorteil, dass ihm nun die Adresse B bekannt wurde, und sich so eine Recherche nach dem Wohnort von B spart und nun einen Mahnbescheid erlassen kann.

Meine Frage:
A freut sich natürlich :smile:
Aber streng genommen geht es den noch nicht „rechtskräftig“ Beklagten A nichts an, ob B einen PKH-Antrag abgelehnt bekam.
Für das Verfahren ist das doch unerheblich, da die Klage erst dann erfolgt, wenn B die Gerichtskosten vorstreckt.

Wieso ist sowas zulässig und fällt nicht unter den Datenschutz?

Es geht A eben doch etwas an, dass ein PKH-Verfahren, in dem er selbst Antragsgegner war, beendet wird. Außerdem gibt B mit Antragsstellung und später mit Klage seine Adresse selbst preis. Niemand zwingt ihn dazu.

Hallo.

Die Adresse im Zivilverfahren ist „öffentlich“. Das heisst, dass die zustellfähigen Adressen der Parteien dem Gericht und damit auch der anderen Partei bekannt gegeben werden müssen.

Beschlüsse des Gerichts sind im Zivilverfahren den Parteien zuzustellen.