Beschluss(un)fähigkeit des Bundestages

Liebe Kollegen,

hat zufällig jemand vernünftige Staatsorga-Literatur zur Hand oder einen Kommentar…?

Ich wüsste gern, welche Auswirkungen es hat, wenn der Bundestag nich im Sinne von § 45 I GOBT beschlussfähig ist (genauer: die Beschlussfähigkei nach II, III festgestellt wurde). Wäre ein verabschiedetes Gesetz nichtig? Normalerweise haben die Voraussetzungen der Geschäftsordnung wegen Nachrangigkeit ggü. dem Grundgesetz ja keine Auswirkungen auf die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes. Mein blödes Skript deutet nur an, dass sich die fehlende Beschlussfähigkeit auswirkt, sagt aber nicht, wie.

Wer weiß was?

Levay

Ergänzung
Gefunden habe ich den Hinweis, dass ein Verstoß gegen die GOBT dann zur Nichtigkeit des Gesetzes führt, wenn sie verfassungsrechtliche Grund- oder Mitwirkungssätze konkretisiert. Das kann aber doch so nicht stimmen: Das würde nämlich bedeuten, dass eine einfachgesetzliche Regelung verbindlich über Verfassungsrecht entscheidet. Die Rangfolge wäre dahin.

Was speziell die Beschlussfähigkeit des Bundestages angeht, so habe ich denn auch an anderer Stelle gelesen, dass nur auf Verfassungsrecht ankomme und daher auf die Frage, ob denn das Prinzip der repräsentativen Demokratie beachtet wurde.

Damit ich nicht falsch verstanden werde: Mir ist schon klar, dass man eine einfachgesetzliche Regelung für die „richtige“ Interpretation des Grundgesetzes halten kann. Aber die Aussage, die ich zuerst genannt habe, dass nämlich die einfachgesetzliche Regelung eine Konkretisierung darstellt, bei deren Nichtbeachtung VERFASSUNGSwidrigkeit vorliegt, erscheint mir unsinnig. Nur - wie ist es dann?

Levay

Hallo,
der BT ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Er gilt als beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

d.h.: Ein Gesetz, das vom BT verabschiedet wird, ist formell rechtmäßig, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt nur 10 Abgeordnete anwesend waren und niemand von diesen beantragt hat, die Beschlussunfähigkeit festzustellen.

Gruß
Hawethie

Hallo,

danke erst mal für die Antwort.

Das war leider nicht ganz das, was ich wissen wollte. Ich habe ja speziell danach gefragt, wie sich durch einen Verstoß gegen die einfachgesetzliche Regelung der GOBT ein Verfassungsverstoß ergeben soll. Ich habe halt die Behauptung gefunden, ein Verfassungsverstoß sei anzunehmen, wenn die verletzte Regel des GOBT die Verfassung in einem bestimmten Punkt konkretisiere. Und… na ja… es ist wohl am einfachsten, wenn ich auf das verweise, weis ich gestern Nacht schon unter „Ergänzung“ schrieb.

Levay