hallo!
§ 45 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
"1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlußfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht oder wird die Beschlußfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlußfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach §51, im Laufe einer Kernzeit-Debatte im Verfahren nach §52 festzustellen. Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen."
http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/g…
Bedarf es zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit immer der in Absatz 2 aufgezählten Bedingungen? Oder kann die Beschlussunfähigkeit auch festgestellt werden, wenn der Sitzungsvorstand erkennt, dass die Bedingung aus Absatz 1 nicht gegeben ist?
Ich erinnere mich an die Sitzung zum Betreuungsgeld, in der scheinbar ohne Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. An einem Hammelsprung hatten da weniger als die Hälfte der Mitglieder teilgenommen und automatisch wurde die Beschlussunfähigkeit festgestellt.
Nun gab es aber vor einiger Zeit eine Sitzung, in der weniger als 30 Mitglieder anwesend waren. Da wurde keine Beschlussunfähigkeit festgestellt, obwohl eindeutigst nicht die Hälfte der Mitglieder da war.
Gruß
Paul