In unserer Eigentümergemeinschaft gibt es einen Eigentümer mit einer Eigentumswohung im Tiefparterre. Diese besitzt u.a. zwei Ein-/Ausgänge innenseitig zum Keller, der für alle Bewohner über den Hausflur erreichbar ist. Meine Frage: kann der betreffende Eigentümer diese beiden Ein-/Ausgänge einfach ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung zumauern, verputzen und die Kellerwände streichen? Vielen Dank im voraus für Tips und Hinweise… DHWT
Hier ist zu unterscheiden zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum. Wenn der Zugang zum Gemeinschaftseigentum behindert oder verhindert wird, ist das nicht erlaubt. Was zum Gemeinschaftseigentum gehört ist in der Teilungserklärung zu finden. Diese Erklärung erstellt ein Notar bei Errichtung des Objekts. Kauft man später eine Wohnung in dem Objekt, muss der Verkäufer die Teilungserklärung in Kopie vorlegen. Dies ist ein wichtiges Dokument, da hier die Eigentumsdefinition zu finden ist.
Eine WEG ist beschlussfähig, wenn mind. 50 % der Eigentumsanteile (bzw. deren Eigentümer) anwesend sind. Es zählt hier nicht die Personenanzahl, sondern die Anwesenheit der Eigentümer der Anteile am Objekt.