Hallo,
ich denke darüber nach, ob eine Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG eine Urkunde darstellt.
Bzw. ob die Veränderung ohne Kennzeichnung des Beschlusssammlung dann ein Urkundensdelikt darstellt.
Abstrakt aber einfacher formuliert.
Man stelle sich vor, ein Wohnungsverwalter stellt fest, dass er die von ihm zu führende Beschlusssammlung für die WOhnanlage „Maiglöckchenweg“ seit Jahren in korrekt geführt hat. Nun korrigiert es mit Hilfe der EDV die Fehler ohne zu Kennzeichnen, dass es sich um um KOrrektur handelt. Bewegt er sich dann im Bereich der Urkundendendelikte?
Vielen Dank
Ich denke, die Beschlusssammlung hat zumindest urkundenähnlichen Charakter, weil
- gesetzlich vorgeschrieben
- detailierte Punkte Pflichtmerkmale sind
- notariell-bestätigte Ankäufe gebrauchter Eigentumswohnungen sich auf geltende Beschlüsse verlassen können MÜSSEN.
Auch Löschungen sind formell vorgeschrieben in der Art ihrer Handhabung und Anwendung:
§ 24 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut
- der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
- der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
- der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist
dies anzumerken. Im Falle einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die
Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in
die Beschluss-Sammlung zu geben.
(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen
anderen für diese Aufgabe bestellt haben.
https://www.beschlussregister.de/download/HuG_10_200…
Guten Tag,
Hallo Shaping,
vielen Dank.
Den Gesetzestext kenne ich ja,
ich denke jedoch darüber nach, mal angenommen ein Wohnungsverwalter führt die Beschlusssammlung und verändert da immer wenn ihm auffällt, dass was nicht stimmt etwas, ohne zu vermerken wann und wer die Eintragung gemacht hat.
Die Mehrheit der Wohnungseigentüer bekommen dies nicht mit bzw. interessiert sich auch nicht dafür.
Könnte man diese wegen eines Urkundendeliktes anzeigen.
So etwas könnte je theoretisch vorkommen.
Gruß
P.