Hallo liebe Steuerexperten
Ein Mann arbeitet in Deutschland. Er wird aber nur insgesamt 2 Monate dort taetig sein. Er lebt eigentlich in Frankreich und er pendelt, hat sich aber in Deutschland angemeldet und eine Lohnsteuerkarte erhalten. Er wohnt waehrend seiner Schicht (am Flughafen) auch in D aber reist sofort danach wieder nach Hause. Er zahlt alle Steuern und Sozialbeitraege in D. Was kann er nach Beendigung der Anstellung beim Jahresausgleich geltend machen? Bekommt er eventuell auch Lohnsteuer zurueck?
Vielen Dank im Voraus fuer alle tips und Erklaerungen zum Thema,
beste Gruesse
Carota
beschränkte Steuerpflicht
Hi,
Ein Mann arbeitet in Deutschland. Er wird aber nur insgesamt
2 Monate dort taetig sein.
ein begrenzter Aufenthalt von unter 6 Monaten vermittelt auch bei Anmietung einer Wohnung keinen Wohnsitz im steuerlichen Sinne
Er lebt eigentlich in Frankreich
und er pendelt, hat sich aber in Deutschland angemeldet und
eine Lohnsteuerkarte erhalten.
das ist schlichtweg falsch
Er wohnt waehrend seiner
Schicht (am Flughafen) auch in D aber reist sofort danach
wieder nach Hause. Er zahlt alle Steuern und Sozialbeitraege
in D.
es liegt beschränkte Steuerpflicht vor, Besteuerungsrecht hat Deutschland
Was kann er nach Beendigung der Anstellung beim
Jahresausgleich geltend machen? Bekommt er eventuell auch
Lohnsteuer zurueck?
Mit Steuerabzug ist bei beschränkter Steuerpflicht alles abgegolten § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Wahrscheinlich sind bei diesem Fall die Grenzen des § 1 Abs. 3 EStG nicht erfüllt.
Es ist zu prüfen, ob eine Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 2 EStG in Betracht kommt. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers. Dort einfach eine Steuererklärung abgeben. Französischer Lohn ist auch zu erklären -wird beim Progressionsvorbehalt angesetzt.
Ich hab das Steuerrecht nicht so kompliziert gemacht, ich wende es nur an…
Schöne Grüße
C.