beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Leitungsrecht notariell beurkunden?

Hallo, muss eigentlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die ein Grundstück betrifft (wie beispielsweise ein Leitungsrecht) auch notariell beurkundet werden ? Ohne die notarielle Beurkundung kommt die Dienstbarkeit ja nicht ins Grundbuch, aber das ist anscheinend in §1190ff BGB nicht vorgeschrieben.. (?)

Danke und Gruß

Hallo,

die pers.Dienstbarkeit zwar nicht, aber die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden.
So steht es in der Grundbuchordnung.

Rechtsquellen zitieren für Anfänger

Servus,

die Grundbuchordnung hat 150 Paragrafen. Von welchem sprichst Du denn?

Schöne Grüße

MM

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Schon einmal was von einem Inhaltsverzeichnis gehört ??

Hier isses: GBO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Und jetzt bist Du dran.

Schöne Grüße

MM

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Und das sind wohl mehr als 150 Vorschriften, auch wenn nicht jedes Gesetz so überfrachtete Paragrafen hat, wie man sie in den Steuergesetzen findet!.

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Wieso ich ?

Falls es dir entgangen sien sollte, der Fragesteller ist wohl durchaus in der Lage, Inhaltsverzeichnisse von Gesetzen zu lesen…außerdem ist die Papierform wesentlich besser zu lesen als der Klicki-Micki Indernet .
Da gibt es nämlich schön säuberlich aufgeführte Kapitel über alles und wenn da das 2.Kapitel

Eintragungen in das Grundbuch

lautet,naa was wird man da wohl fnden ?

44 Paragrafen, die im Inhaltsverzeichnis jeweils keinen Titel tragen.

Und was schließen wir daraus?

[Beitrag editiert - www Team]

MM

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Hallo,
weitestgehend ja!

Der §29 GBO schreibt für die Eintragung eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vor. Das heisst: der Wille des Eigentümers des zu belastenden Grundstücks muss in vorgenannter Form erkennbar gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben werden.

Das kann man vor einem Notar machen, das kann aber auch eine Behörde mit einem Dienstsiegel, wenn sie Eigentümer des zu belastenden Grundstücks ist oder in vorgenannter Form dazu bevollmächtigt wurde. Andere mögliche Formen sind Ausfertigungen von Urteilen oder Festsetzungen im Rahmen von Bodenordnungsverfahren. Die Beteiligung des Begünstigten ist nicht zwingend erforderlich (außer dieser soll zu irgendwas im Rahmen der Eintragungsbewilligung verpflichtet werden).

Die genannte „Notarielle Beglaubigung der Unterschriften“ ist eine Sonderform, die nichts anderes ist als ein Teil der geforderten öffentlichen Urkunde. Nette Notare rechnen das nur anders ab, was aber voraussetzt, dass die Eintragungsbewilligung „nicht vom Notar selbst geschrieben wurde“. Das ist also eher eine Variante der Gebührenordnung und ggf. der Formulierung der Eintragungsbewilligung.

Kurzum: wird ein Grundstück im Eigentum einer natürlichen oder nicht-öffentlich-rechtlichen juristischen Person belastet, muss die auch (fast immer) zum Notar.

Gruß vom
Schnabel

44 Paragrafen, die im Inhaltsverzeichnis jeweils keinen Titel tragen.
Und was schließen wir daraus?

das du dir einmal eine aktuelle gedruckte Ausgabe kaufen solltest lach

Jo, und dass Du nicht bis 29 zählen kannst.

[Beitrag edititiert - www Team]

Schöne Grüße

MM

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