Hallo, muss eigentlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die ein Grundstück betrifft (wie beispielsweise ein Leitungsrecht) auch notariell beurkundet werden ? Ohne die notarielle Beurkundung kommt die Dienstbarkeit ja nicht ins Grundbuch, aber das ist anscheinend in §1190ff BGB nicht vorgeschrieben.. (?)
Falls es dir entgangen sien sollte, der Fragesteller ist wohl durchaus in der Lage, Inhaltsverzeichnisse von Gesetzen zu lesen…außerdem ist die Papierform wesentlich besser zu lesen als der Klicki-Micki Indernet .
Da gibt es nämlich schön säuberlich aufgeführte Kapitel über alles und wenn da das 2.Kapitel
Der §29 GBO schreibt für die Eintragung eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vor. Das heisst: der Wille des Eigentümers des zu belastenden Grundstücks muss in vorgenannter Form erkennbar gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben werden.
Das kann man vor einem Notar machen, das kann aber auch eine Behörde mit einem Dienstsiegel, wenn sie Eigentümer des zu belastenden Grundstücks ist oder in vorgenannter Form dazu bevollmächtigt wurde. Andere mögliche Formen sind Ausfertigungen von Urteilen oder Festsetzungen im Rahmen von Bodenordnungsverfahren. Die Beteiligung des Begünstigten ist nicht zwingend erforderlich (außer dieser soll zu irgendwas im Rahmen der Eintragungsbewilligung verpflichtet werden).
Die genannte „Notarielle Beglaubigung der Unterschriften“ ist eine Sonderform, die nichts anderes ist als ein Teil der geforderten öffentlichen Urkunde. Nette Notare rechnen das nur anders ab, was aber voraussetzt, dass die Eintragungsbewilligung „nicht vom Notar selbst geschrieben wurde“. Das ist also eher eine Variante der Gebührenordnung und ggf. der Formulierung der Eintragungsbewilligung.
Kurzum: wird ein Grundstück im Eigentum einer natürlichen oder nicht-öffentlich-rechtlichen juristischen Person belastet, muss die auch (fast immer) zum Notar.