Bewohner ist nach §1831 BGB geschlossen/beschützt untergebracht und wurde zu einem Termin von der Ausländerbehörde vorgeladen. Wegen der Unterbringung ist eine Begleitung notwendig.
Betreuer und Wohnheimpersonal finden den jeweils anderen dafür zuständig.
Wer von beiden hat die Pflicht zum Transport und Begleitung?
Das Wesensmerkmal einer geschlossenen Einrichtung, die §1831 BGB betrifft, ist, dass sie geschlossen ist. Nachzulesen u.a. hier.
Wenn man einfach „irgendetwas“ tun könnte,wäre das keine entsprechende Unterbringung mehr.
Es gibt verschiedene Einrichtungsarten, in denen Unterbringung stattfinden kann. Dort gibt es üblicherweise auch Mitarbeiter, die mehr oder weniger umgangssprachlich nach der Einrichtungsart benannt werden.
IANAL, sondern hatte bisher nur indirekt mit Betreuungsrecht zu tun. M.E. ist das Aufgabe des Betreuers, so die Begleitung zu Terminen bei der Ausländerbehörde zu seinem Aufgabenkreis gehört. Ggf. Rücksprache beim Gericht.
Und wenn die Reinigungshilfe, der Hausmeister und der Küchenhelfer unmittelbaren Zwang ausüben dürften, wäre das eine Unterbringung irgendwo außerhalb des Gültigkeitsbereichs deutschen Rechts.
Mittlerweile hast Du Dich für beide von @Zera vorgelegten Alternativen
Auch in derartigen Einrichtungen keine Mitarbeitenden gibt, ist das echt ein Problem. Hach was machen wir da nur? Expertise Erwerben, könnte ein Anfang sein. Ich hab da mal was verlinkt.
Langsam wird es wirklich ernst mit dir! Habe ich nachlesbar nicht.
Wir machen hier jetzt einmal ein paar Stündchen Pause.
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