Beschuldigung einer Straftat; aussagen oder nicht?

Hallo liebes Forum,

Problem 1 :
Herr X wird angezeigt bei der Polizei, wegen gefährlicher Körperverletzung, und ihm werden einige Dinge vorgeworfen, die er aber abstreitet
d.h. die Körperverletzung (der Tathergang) ist gar nicht so gewesen wie das vermeintliche Opfer dargestellt hat.

Nun wird Herr X vorgeladen zur Polizei zu gehen, um eine Aussage zu machen, zu dem Tatvorwurf.

Herr X weiß aber nicht, ob er dazu was sagen soll.
Zur Polizei muss er gehen…aber aussagen !?

Herr X bekommt den Rat von Person A nix zu sagen, damit man die Aussage später nicht gegen ihn verwenden kann…und von Person B bekommt er den Rat doch alles auszusagen, damit der Tathergang gleich richtig gestellt werden kann, bei der Polizei.

Herr X ist nun ratlos, was er machen soll :

  • aussagen
  • nicht aussagen

Problem 2
Herr X kann sich keinen Anwalt finanziell leisten und muss sich einen Beratungsschein zur Rechtsberatung, für einen Anwalt; beim zuständigen Amtsgericht.

Dies will er tun bevor er zur Polizei muss.
Also eine kurze Rechtsberatung, vor dem Termin bei der Polizei !

Das Amtsgericht verweigert aber den Beratungsschein und der Rechtspfleger verlangt, dass Herr X erst seine Aussage bei der Polizei machen soll und dann bekäme er erst den Beratungsschein !

Herr X will aber sich erst beraten lassen, durch einen Anwalt, eben weil er nicht weiß was das Beste ist, wenn er zur Polizei muss !

Frage :
weiß jemand, hier im Forum, einen Rat zu Problem 1 und zu Problem 2 ?

Danke schon mal für alle Antworten :smile:

und liebe Grüße !

Hallo!

Herr X will aber sich erst beraten lassen, durch einen Anwalt,

Erscheint vernünftig. Deshalb geht Herr X zur Polizei und erklärt, zur Sache nicht aussagen zu wollen.

Irgendwann wird sich der Staatsanwalt melden. Das ist für Herrn X immer noch früh genug, sich um einen Beratungsschein zu kümmern.

Gruß
Wolfgang

Nun wird Herr X vorgeladen zur Polizei zu gehen, um eine
Aussage zu machen, zu dem Tatvorwurf.

Herr X weiß aber nicht, ob er dazu was sagen soll.
Zur Polizei muss er gehen…aber aussagen !?

nein, zur polizei muss er nicht gehen und er wird auch nicht von grünen männchen dorthingebracht.

Herr X bekommt den Rat von Person A nix zu sagen, damit man
die Aussage später nicht gegen ihn verwenden kann…

wie in einem „guten“ krimi…

Herr X ist nun ratlos, was er machen soll :

  • aussagen
  • nicht aussagen

diese gewissensentscheidung können wir dir nicht abnehmen, zumal beide alternativen genannt sind. wenn X der ansicht ist, dass der tatvorwurf falsch ist, spricht nichts dagegen, die eigene sicht der dinge zu schildern. dabei muss man natürlich vorausschicken, dass herr x sich nach seiner sicht der dinge nicht strafbar bzw. nicht strafbar wegen eines schwereren delikts gemacht hat. deshalb und aufgrund der grundsätze nemo-tenetur bzw. in dubio pro reo wird üblicherweise geraten, überhaupt nichts zu sache zu sagen. die ermittlungsbehörden haben den sachverhalt aufzuklären bzw. die tat nachzuweisen…

Problem 2
Herr X kann sich keinen Anwalt finanziell leisten und muss
sich einen Beratungsschein zur Rechtsberatung, für einen
Anwalt; beim zuständigen Amtsgericht.

Dies will er tun bevor er zur Polizei muss.

muss er nicht…

Also eine kurze Rechtsberatung, vor dem Termin bei der
Polizei !

Das Amtsgericht verweigert aber den Beratungsschein und der
Rechtspfleger verlangt, dass Herr X erst seine Aussage bei der
Polizei machen soll und dann bekäme er erst den
Beratungsschein !

ja, wenn man die ausbildung des rechtspflegers ansieht, dann kann man ihm nicht den vorwurf machen, dass dieser rat nicht sehr sinnvoll ist… man sollte sich als antragsteller klarmachen, dass der rechtspfleger in diesem fall nicht mehr als der automat des gerichts. er macht die regeln nicht, sondern hat sie zu befolgen.

wenn man sich das berathig ansieht, erkennt man unschwer, unter welchen voraussetzungen der schein erteilt werden muss. (übersicht hier).
das heißt für herrn x, dass er dem rechtspfleger klarmacht, dass er den schein zu erteilen hat (und nicht erst die aussage abwartet) und sich keine zusätzlichen voraussetzungen ausdenken soll. ggf. spricht man mit dem zuständigen vorgesetzten oder fragt einen anderen rechtspfleger. (in meinem bundesland) gibt es übrigens auch beratungsstellen, die für einkommensschwache bürger eine kostenlose erstberatung abgegeben…

Hallo,

im Zweifelsfall sagt man natürlich NICHT aus.

Ich kann jedem nur wärmstens diesen Vortrag zum Thema empfehlen
http://www.youtube.com/watch?v=6wXkI4t7nuc

Gruß,
Steve

Hallo,
vielen Dank für diese ausführliche Antwort !

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht sagte zu Herrn X :
„der Steuerzahler muss den Beratungsschein bzw. die damit verbundene Rechtsberatung beim Anwalt bezahlen. Warum sollte der Steuerzahler den Anwalt bezahlen, bevor der Beschuldigte bei der Polizei, zur Aussage, war …wenn der Beschuldigte nichts bei der Polizei aussagen will, bekommt er auch keinen Beratungsschein“

Eine Körperverletzung hat es zwar gegeben, aber der Tathergang (wie ihn das Opfer beschreibt) passen nicht zu den Verletzungen und der weiteren ärztlichen Behandlung !

Ich will mal als Beispiel nennen, wenn jemand behauptet, man hätte ihn mit einem Knüppel auf den Kopf gehauen, dann müsste nach meiner Meinung doch eine Platzwunde am Kopf und ggf. eine Gehirnerschütterung sowie blaue Flecke am Kopf sein…und nicht ein blauer Fleck am Bein. Außerdem ein Krankenhausaufenthalt von einigen Tagen (wegen Gehirnerschütterung u. Wunde am Kopf) und nicht nur eine ambulante Wundversorgung am Bein.

oder sehe ich das falsch ?

und lg :smile:

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht sagte zu Herrn X :
„der Steuerzahler muss den Beratungsschein bzw. die damit
verbundene Rechtsberatung beim Anwalt bezahlen. Warum sollte
der Steuerzahler den Anwalt bezahlen, bevor der Beschuldigte
bei der Polizei, zur Aussage, war …wenn der Beschuldigte
nichts bei der Polizei aussagen will, bekommt er auch keinen
Beratungsschein“

ja, einfach nur schwachsinn… die entscheidung des RP könnte man eigentlich mit der sofortigen beschwerde anfechten (§ 11 I rpflg), aber das ist hier eher unzweckmäßig. man sollte den informellen weg beschreiten…

Eine Körperverletzung hat es zwar gegeben,

also wenn eine KV vorliegt, dann würde ich als beschuldigter überhaupt nichts sagen…

Ich will mal als Beispiel nennen, wenn jemand behauptet, man
hätte ihn mit einem Knüppel auf den Kopf gehauen, dann müsste
nach meiner Meinung doch eine Platzwunde am Kopf und ggf. eine
Gehirnerschütterung sowie blaue Flecke am Kopf sein…und
nicht ein blauer Fleck am Bein. Außerdem ein
Krankenhausaufenthalt von einigen Tagen (wegen
Gehirnerschütterung u. Wunde am Kopf) und nicht nur eine
ambulante Wundversorgung am Bein.

oder sehe ich das falsch ?

verletzungen sind für eine (gefährliche) KV nicht erforderlich. es genügt bereits, dass das körperliche wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt wird oder ein pathologischer zustand herbeigeführt wird, §§ 223 I, 224 stgb (auch wenn sich das ausmaß der verletzungen auf die strafzumessung auswirken kann).

eine diskussion, dass die flecke nicht „passen“, würde ich persönlich tunlichst vermeiden, weil irgendwann doch zum vorschein kommt, dass man das opfer auf den kopf schlug…

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ja, einfach nur schwachsinn…

Sehr witzig, genau diese Worte wollte auch ich gerade unter diesen Text setzen.

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ja, einfach nur schwachsinn…

Sehr witzig, genau diese Worte wollte auch ich gerade unter
diesen Text setzen.

ich bin von deiner antwort wie immer unterwältigt… *gähn

Welche Antwort? Hier liegt wohl ein Missverständnis vor, Herr Kollege.

Welche Antwort? Hier liegt wohl ein Missverständnis vor, Herr
Kollege.

das mag sein. dann entschuldige ich mich.