Beschwerde bei OLG?

Hallo zussammen,

ist es möglich gegen einen Beschluß des OLG vorzugehen, wenn dieses einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Zuge einer Beschwerde im Familienrecht (Sorgerecht) mit der Begründung ablehnt, die Beschwerde hätte keine Erfolgsaussicht? Die Begründung für die Beschwerde aber nicht überprüft wurde?

Wenn möglich, wie sollte man vorgehen?
Grüße,

Bori

Hallo,

welche Rechtsmittel wurden denn im Beschluß des OLG genannt?
Wenn Aussicht auf Erfolg negativ beschieden wird, ist die Aussicht generell gering, dass diesem abgeholfen werden könnte.

Moin,

für die Prozesskostenhilfe (PKH) ist das in § 127 Abs. 2 Satz 2 (, § 567 Abs. 1 Nr. 2) ZPO geregelt. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 € nicht unterläuft.

Die Frist beträgt 1 Monat, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (ab Zustellung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Woher entnimmt der PKH-Antragende denn, dass das Gericht die Begründung nicht geprüft hat?
Vielleicht war einfach der Sachvortrag des Antragstellers nicht substantiiert genug…?

Aber kurzum:
Der Beschluss ist angreifbar. Ob das Rechtsmittel Erfolg hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

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So Allgemein:

welche Rechtsmittel wurden denn im Beschluß des OLG genannt?

Das statthafte Rechtsmittel gegen einen Beschluss ist regelmäßig die (sofortige) Beschwerde.
Des Weiteren werden Rechtsmittel auch in der Regel nicht in Urteilen oder Beschlüssen genannt (Ausnahmen möglich, etwa im Arbeitsrecht, § 9 Abs. 5 ArbGG).
Anders kann das bei Rechtsbehelfen sein, vgl. für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, § 338 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO.
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LG Pia