was wäre, wenn in einem Fahrschulwagen der Beifahrer - angetrunken, doch im Einvernehmen mit dem nüchternen Menschen auf dem Fahrersitz - den Wagen maßgeblich steuern würde (gasgeben, lenken, bremsen usw.), und beide im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind?
was wäre, wenn in einem Fahrschulwagen der Beifahrer -
äh, Fahrschulwagen? Spielt IMHO keine Rolle. Wäre der „Beifahrer“ denn der/ein Fahrlehrer? Dann hat dieser IMHO die Verantwortung. Ob der Fahrer dann ein Führschein hätte oder nicht wäre egal. So hat es mir zumindest meine Fahrlehrer damals erzählt weil er so zu den einzigen Punkten seines Lebens gekommen ist (schüler hatte den Führerschein schon).
angetrunken, doch im Einvernehmen mit dem nüchternen Menschen
Komisch, dachte immer jeder Mensch wäre führ sich selbst verantwortlich
was wäre, wenn in einem Fahrschulwagen der Beifahrer -
angetrunken, doch im Einvernehmen mit dem nüchternen Menschen
auf dem Fahrersitz - den Wagen maßgeblich steuern würde
(gasgeben, lenken, bremsen usw.), und beide im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis sind?
Dann fuehrt der Beifahrer das Fahrzeug. 316 StGB - folgenlose Trunkenheitsfahrt.
was wäre, wenn in einem Fahrschulwagen der Beifahrer -
angetrunken, doch im Einvernehmen mit dem nüchternen Menschen
auf dem Fahrersitz - den Wagen maßgeblich steuern würde
(gasgeben, lenken, bremsen usw.), und beide im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis sind?
Dann fuehrt der Beifahrer das Fahrzeug. 316 StGB - folgenlose
Trunkenheitsfahrt.
Ist der Fahrer der Halter ist er natuerlich mit dran, da er zuliess das der Beifahrer das Fahrzeug fuehrte.
Verantwortung. Ob der Fahrer dann ein Führschein hätte oder
nicht wäre egal. So hat es mir zumindest meine Fahrlehrer
damals erzählt weil er so zu den einzigen Punkten seines
Lebens gekommen ist (schüler hatte den Führerschein schon).
Bei einer Ausbildungsfahrt ist der Fahrlerer nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG ebenfalls Führer des Fahrzeugs: „Bei den Fahrten nach Satz 1 gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.“
Die Meinungen sind hier geteilt. § 316 StGB ist immerhin ein eigenhändiges Delikt. Beim dirigieren eines unerfahrenen Fahrschülers kann man wohl annehmen, dass der Fahlerer hier Täter ist.
Wenn der eigentliche Fahrer aber in Besitz einer Fahrerlaubnis ist, kommt man mit der eben zitierten StVG Norm auch nicht weiter. Ich würde dann dals Führer nur den eigentlichen Fahrer betrachten und ein mögliches Eingreifen des Nebenmannes nicht anders beurteilen als ein hineingreifen ins Lenkrad oder ein ziehen der Handbremse, das eben jedem Beifahrer möglich ist.
Ich würde dann dals Führer nur den eigentlichen Fahrer
betrachten und ein mögliches Eingreifen des Nebenmannes nicht
anders beurteilen als ein hineingreifen ins Lenkrad oder ein
ziehen der Handbremse, das eben jedem Beifahrer möglich ist.
In geschilderten FAll wuerde ich den Beifahrer als fuehrer sehen - denn er schrieb ja:
gasgeben, lenken, bremsen usw
D.h. der Beifahrer hat die komplette kontrolle ueber das Fahrzeug.
D.h. der Beifahrer hat die komplette kontrolle ueber das
Fahrzeug.
Ja, aber der Fahrer doch ebenso!
Und jetzt laß mal beide betrunken in eine Kontrolle fahren. Die Polizei würde natürlich die Autoschlüssel vereinnahmen, aber die Staatsanwaltschaft müßte mindestens einem der beiden nachweisen, daß er das Auto geführt hat, und das ist wohl unmöglich.
D.h. der Beifahrer hat die komplette kontrolle ueber das
Fahrzeug.
Ja, aber der Fahrer doch ebenso!
Nur eine Nachfrage: müssten die „Beifahrerkontrollen“
(also dort, wo normalerweise der Fahrlehrer sitzt) nicht
die Fahrerkontrollen außer Kraft setzen?
D.h. der Beifahrer hat die komplette kontrolle ueber das
Fahrzeug.
Fahrschulautos haben, wenn ich mich recht entsinne, nur ein Lenkrad! Der Beifahrer eines solchen Autos kann den Fahrer nicht viel mehr beeinflussen als ein Beifahrer in einem normalen Autos, der die Handbremse betätigt und dem Fahrer gewaltsam ins Lenkrad greift.
D.h. der Beifahrer hat die komplette kontrolle ueber das
Fahrzeug.
Ja, aber der Fahrer doch ebenso!
Nein - denn der Ausgangsthread sah vor dass der Beifahrer das Fahrzeug steuert/faehrt also im rechtl Sinne fuehrt.
Das ist nur ein theoretischer Fall, also kann man nur das loesen, was da steht…
Und jetzt laß mal beide betrunken in eine Kontrolle fahren.
Dann wuerde mit sicherheit nur der Fahrer dran glauben muessen, es sei denn:
der Beifahrer ist Fahrzeughalter (was ist wenn er fahrlehrer ist und der andere Fahrschueler ist wieder eine andere Frage).
oder mind. einer behauptet der Beifahrer hat das Kfz gefuehrt.
Die Polizei würde natürlich die Autoschlüssel vereinnahmen,
Nein, das wuerde sie nicht (jedenfalls nicht bei ersttaetern - wieder neue sachverhalte moeglich).
Die beiden muessten nur laufen oder einen anderen Fahrer auftreiben.
aber die Staatsanwaltschaft müßte mindestens einem der beiden
nachweisen, daß er das Auto geführt hat, und das ist wohl
unmöglich.
Da hast Du recht - das gleiche gilt, wenn beide fluechten und im dunkeln rausspringen und weglaufen und keiner weiss wer gefahren ist…
Wie gesagt - man kann das alles ausspinnen bis zum geht nicht mehr und immer gibt es eine abgewandelt loesung - der ausgangsfall war aber: Beifahrer fuehrt selbstaendig Fahrschul KFZ.
Fahrschulautos haben, wenn ich mich recht entsinne, nur ein
Lenkrad! Der Beifahrer eines solchen Autos kann den Fahrer
nicht viel mehr beeinflussen als ein Beifahrer in einem
normalen Autos, der die Handbremse betätigt und dem Fahrer
gewaltsam ins Lenkrad greift.
Hast Du noch nie vom Beifahrersitz aus das Lenkrad gehalten ? damit kannst Du auch lenken. Abgeshen davon - der fall ist theorie. Sie koennten ja soeben an einer voellig geraden strasse losgefahren sein.
Das haben Rechtsfaelle so ansich - man kann sie ausspinnen bis zum geht nicht mehr, muss sich aber festlegen und sie so akzeptieren wie sie vorgegeben sind, sonst haut die loesung nicht hin.
Hast Du noch nie vom Beifahrersitz aus das Lenkrad gehalten ?
damit kannst Du auch lenken.
Und wo ist dann das rechtlich besondere am Fahrschulauto? Der
gleiche Rechtsfall könnte dann an jedem Auto eintreten.
Beim normalen Auto muss ja der Fahrer irgendwas machen (zumindest gas geben).
Beim Fahrschulauto kann der beifahrer das kfz in bewegung setzten auch wenn der fahrer die fuesse still haelt…
(PS gratuliere dem Trheadstarter zu dieser höchst philosophischen Fragestellung!)
Beim Fahrschulauto kann der beifahrer das kfz in bewegung
setzten auch wenn der fahrer die fuesse still haelt…
Wenn ich mich richtig erinnere, kann der Beifahrer jedoch den Wagen zum Stillstand bringen, indem er auf die Bremse steigt. Ebenso umgekehrt, d.h. der Fahrer kann ebenfalls bremsen, auch wenn der andere Gas gibt.
Das bedeutet, daß es unmöglich ist, gegen den Willen des anderen das Auto in Bewegung zu bringen - man kann immer bremsen!
Oder hat das Gaspedal des Lehrers Priorität über die Bremse des Schülers? Ich glaube nicht, daß das so war…
Wenn ich mich richtig erinnere, kann der Beifahrer jedoch den
Wagen zum Stillstand bringen, indem er auf die Bremse steigt.
Ebenso umgekehrt, d.h. der Fahrer kann ebenfalls bremsen, auch
wenn der andere Gas gibt.
Das bedeutet, daß es unmöglich ist, gegen den Willen des
anderen das Auto in Bewegung zu bringen - man kann immer
bremsen!
Hat ja niemand etwas anderes behauptet. Auch in einem normalen Auto kann der Beifahrer die Handbremse ziehen oder das Lenkrad herumreissen.
Das war aber nun mal nicht gefragt - es hiess (kurz gesagt) der Beifahrer faehrt. Nicht mehr und nicht weniger, kein haette und aber wenn.
Man kann rechtl. sachverhalte auch so schon oft auf verschiedene weise
loesen. Wenn da noch haette und aber wenn Faelle dazukaemen, gaebe es nicht nur 1 - 3 sondern 1- 20 loesungen.