Nehmen wir einmal an, Familie X gibt bei Firma Y den Bau eines Balkons in Auftrag. Als Bodenbelag werden Kunststoffprofile eines namhaften Herstellers verwendet. Nach ca. einem Jahr beginnt sich dieser Boden an mehreren Stellen aufzuwölben und der Balkon ist nicht mehr seiner Bestimmung gemäß zu verwenden. Ein Sachverständiger der Herstellerfirma besagter Profile stellt eine völlig unsachgemäße und nicht den entsprechenden Richtlinien gemäße Verarbeitung fest: Da die Profile unmittelbar auf dem Boden des Balkons lägen, könne Regenwasser nicht abfließen; sie hätten sich durch Flüssigkeitsaufnahme ausgedehnt.
X verständigt Y von dem konstruktiven Mangel (Einschreiben per Rückschein), woraufhin Y den Boden komplett entfernt. Wochenlang tut sich nichts, der Balkon ist nicht nur nutzlos, sondern auch gefährlich, da über den Querstreben nur ein dünnes Alublech liegt (= die „wasserführende Ebene“).
Schließlich unterbreitet X dieser Firma nicht nur eine technisch praktikable und fachgerechte Lösung in Form von Ersetzen der ursprünglichen Profile durch Holzprofile, gelagert auf Aluminium-Rechteckrohren, sondern bietet darüber hinaus die Ausführung der zeitaufwändigen baulichen Maßnahmen in Eigenregie an. Y solle lediglich das Material (deutlich billiger als die ursprünglichen Profile) zur Verfügung stellen. Y stimmt dem zu.
Nachdem Y Familie X über Monate hingehalten hat (auf Nachfragen seitens X reagiert Y regelmäßig mit Ausflüchten und Lügen), setzt X der Firma Y schließlich eine Frist von vier Wochen zur fachgerechten Behebung des besagten Mangels (Einschreiben per Rückschein), die Y ohne jegliche Reaktion verstreichen lässt.
Wäre in dem oben geschilderten „Modell“ die gesetzte Frist ausreichend, oder müsste noch eine weitere angemessene gewährt werden? Wie wäre das Ganze zu bewerten, wenn X – auch und vor allem aus Sicherheitsgründen – jetzt selbst tätig wird, das Material auf eigene Kosten erwirbt und verbaut; könnte X die Kosten der von Y zurückgebauten und abgeholten (teureren) Profile anschließend von Y zurückfordern, möglicherweise in einem zivilrechtlichen Verfahren? Bei alldem nicht zu vergessen ist, dass X den Balkon inzwischen zwei Sommer nicht nutzen konnte.
Familie X gibt bei Firma Y den Bau eines Balkons in Auftrag.
Vertragliche Vereinbarung
Ein Sachverständiger der Herstellerfirma besagter
Profile stellt eine völlig unsachgemäße und nicht den
entsprechenden Richtlinien gemäße Verarbeitung fest.
Das wäre ein Mangel: (s. BGB § 633)
X verständigt Y von dem konstruktiven Mangel (Einschrei
ben per Rückschein)
Das wäre die korrekte Aufforderung des Auftraggebers zur Nacherfüllung (s. BGB § 635)
woraufhin Y den Boden komplett entfernt.
das wäre die Anerkennung des Mangels durch den Auftragnehmer.
Wochenlang tut sich nichts, der Balkon ist nicht nur nutzlos,
sondern auch gefährlich.
Der Auftragnehmer wäre mit der Nacherfüllung in Verzug
Der Auftraggeber hätte ein Rücktrittsrecht und Recht auf Schadenersatz (s. BGB § 634)
Bei Selbstvornahme hat er Recht auf Ersatz seiner Aufwendungen
(s. BGB § 638).
woraufhin Y den Boden komplett entfernt.
das wäre die Anerkennung des Mangels durch den Auftragnehmer.
Wochenlang tut sich nichts, der Balkon ist nicht nur nutzlos,
sondern auch gefährlich.
Der Auftragnehmer wäre mit der Nacherfüllung in Verzug
normalerweise bedarf es für den verzug einer mahnung.
welchen grund für die entbehrlichkeit der mahnung willst du denn hier anwenden, § 286 II bgb ?
Der Auftraggeber hätte ein Rücktrittsrecht und Recht auf
Schadenersatz (s. BGB § 634)
für ein rücktrittsrecht bedarf es grds. einer vorangehenden fruchtlosen fristverstreichung. welchen grund für die entbehrlichkeit der fristsetzung willst du denn hier anwenden, § 323 II bgb ?
welchen schaden will denn der besteller geltend machen ? für einen schadensersatz statt der leistung bedarf es der vorangehenden fruchtlosen fristverstreichung. welchen grund für die entbehrlichkeit der fristsetzung willst du denn hier anwenden, § 281 II bgb ?
Bei Selbstvornahme hat er Recht auf Ersatz seiner Aufwendungen
(s. BGB § 638).
du solltest dir die frage stellen, ob die selbstvornahme überhaupt noch durchgeführt werden kann, wenn der unternehmer mit der nacherfüllung bereits begonnen hat.
1 „Gefällt mir“
du solltest dir die frage stellen, ob die selbstvornahme
überhaupt noch durchgeführt werden kann, wenn der unternehmer
mit der nacherfüllung bereits begonnen hat.
Die andere Frage, die man sich stellen sollte, ist die, ob hier ein BGB- oder ein VOB-Vertrag vorliegt - in der Regel nämlich letzteres. Ohne weitere Infos ist es unmöglich, dem UP eine korrekte Auskunft zu geben.
smalbop
1 „Gefällt mir“
du solltest dir die frage stellen, ob die selbstvornahme
überhaupt noch durchgeführt werden kann, wenn der unternehmer
mit der nacherfüllung bereits begonnen hat.
Die Frage ist nicht offen wenn der Auftragnehmer nach Mängelrüge die Nacherfüllung zwar begonnen aber danach unangemessen lange angehalten hat bzw. sie nicht beendet.
Das einzige, was der Unternehmer unternommen hat, ist, dass er vor Monaten die beschädigten Bodenprofile zurückgebaut und abgeholt hat; die ihm gesetzte Frist zur Behebung der Mängel hat er ohne weitere Reaktion verstreichen lassen.
Die Rechnung enthält keinerlei Hinweis, ob ein VOB- oder BGB-Vertrag zugrunde liegt.
In der Rechnung ist übrigens die Verlegung der Profile anders beschrieben als tatsächlich durchgeführt („Die Grundkonstruktion erhält entsprechend dem vorgesehenen Belag stabile Auswechslungen als Auflager des Bodenbelags“).
Dass der Belag direkt auf der wasserführenden Ebene lag, konnte man erst nach dessen Entfernung erkennen.
bitte versuche zumindest, juristisch zu argumentieren.
die gewährleistungsrechte stehen zueinander zwar nicht im sinne einer wahlschuld, sondern einer elekiven konkurrenz, so dass der besteller zwischen seinen rechten wählen kann (wenn überhaupt mehrere zur verfügung stehen). hat der unternehmer aber mit der nacherfüllung begonnen, ist es dem besteller grds. verwehrt andere rechte (sollten diese überhaupt bestehen, siehe fristsetzung) geltend zu machen, da der unternehmer zeigt, seinen pflichten nachkommen zu wollen, § 242 bgb.
sicherlich gibt es ausnahmen, wenn sich z.b. der unternehmer weigert, die nacherfüllung zu einem ende zu bringen.
hier aber kann der bloße zeitablauf nicht dazu führen, dass die übrigen rechte des bestellers wiederaufleben. zu beachten ist, dass sich auch der besteller in einem gewissen maße nach der auftragslage des unternehmers richten muss.
dass die gegenwärtige situation „gefährlich“ ist, wobei völlig unklar ist, was damit gemeint sein soll, genügt mE nicht, da gefahren durch absicherungen der baustelle sicherlich abgewendet werden können.
ohne weitere angaben über den verstrichenen zeitraum, der zustand der baustelle und die noch verbleibende zeit für die beendigung, sollte man deinem rat daher keinesfalls folgen (außer man hat geld zu verschenken, dann bitte vorher bei mir melden).
da hier aber eine frist zur vornahme der nacherfüllungshandlung gesetzt wurde und diese wohl auch angemessen ist, ist die grundvoraussetzung für die selbstvornahme, den rücktritt und den schadensersatz erfüllt.
2 „Gefällt mir“
Nun, der Unternehmer wurde zunächst im Spätsommer 2010 fernmündlich von dem Mangel informiert. Nachdem keine Reaktion erkennbar war, wurde der Sachverständige der Herstellerfirma der Profile bestellt, daraufhin der Bauunternehmer Einschreiben per Rückschein von dessen Urteil einer nicht fachgerechten Verlegung informiert und zur Behebung des Mangels aufgefordert. Diese wurde schriftlich zugesichert und für die 50. Kalenderwoche 2010 avisiert. Wegen eines heftigen Kälteeinbruchs wurde ihm dann die Möglichkeit eingeräumt, die Arbeiten im darauffolgenden Frühjahr auszuführen. Seitdem war seine einzige erkennbare Aktivität die Abholung des beschädigten Bodenbelags im März oder April diesen Jahres.
Die Rechnung enthält keinerlei Hinweis, ob ein VOB- oder
BGB-Vertrag zugrunde liegt.
Dieser Hinweis findet sich auch eher im Angebot als in der Rechnung.
smalbop
Auch im Angebot findet sich kein entsprechender Hinweis. Man sollte vielleicht noch erwähnen, dass es sich bei dem Unternehmen um eine regulär eingetragene, alteingesessene Firma handelt.
Die andere Frage, die man sich stellen sollte, ist die, ob
hier ein BGB- oder ein VOB-Vertrag vorliegt - in der Regel
nämlich letzteres.
Ohne weitere Infos ist es unmöglich, dem UP
eine korrekte Auskunft zu geben.
Bei Mängeln hat der Auftraggeber nach BGB und VOB grundsätzliche gleiche Rechte deren angemessene Anwendung fallbezogen geprüft werden müßte:
Nacherfüllung
Selbstvornahme
Rücktritt nach angemessener Frist
Minderung anstatt Rücktritt
Schadenersatz
MfG
Es ist durchaus interessant, wie juristische Einschätzungen mitunter divergieren; ich denke, ich werde es anhand der umfangreichen Informationen wagen, den Mangel in Eigeninitiative zu beseitigen, zumal dies unbedingt vor Wintereinbruch geschehen sollte. Ich danke allen für ihre Anteilnahme und Unterstützung.