Wie heißt es immer so schön: Nach Umbaumaßnahmen muss der ursprüngliche Zustand der Wände wiederhergestellt werden…
Angenommen wird der folgende Fall:
Der Vermieter lässt aufwändige Umbauarbeiten in der Wohnung des Mieters durchführen. Eine davon ist der Durchbruch der Haus-Außenmauer zwecks Einbaus eines großen zusätzlichen Fensters (ca. 2,20 x 1,80 m) im Wohnzimmer. Während dieser Umbaumaßnahme entstehen dem Mieter neben Dreck und nicht unerheblichem zeitlichen Aufwand auch weitere Unannehmlichkeiten, da er das Mobiliar des WZ für die Zeit des Umbaus auseinanderbauen und in der hinteren Ecke des WZ verstauen muss. Der Raum ist eine Zeitlang nicht nutzbar, zumal die abschließenden Verputz- und Tapezier-/Malerarbeiten nicht unmittelbar an den Mauerdurchbruch/Fenstereinbau anschließen können - Termin hierfür durch den Vermieter noch nicht festgelegt. Bis dato wurde seitens der Mieter keine Mietkürzung vorgenommen.
Der Mieter hat die Wohnung ohnehin bereits gekündigt und plant seinen Auszug (nach dann fast 2,5jähriger Mietdauer) in zwei/drei Monaten.
Inwiefern ist dieser Raum noch in etwaige Renovierungsverpflichtungen bei Auszug des Mieters eingeschlossen? Schließlich müsste der Vermieter doch vorab einen ordentlichen Zustand zeitnah wiederherstellen, so dass eine erneute Renovierung des WZ zum Auszugstermin des Mieters nicht mehr erforderlich wäre?! Nach den Bauarbeiten müssen die massiv beschädigten Wände verputzt werden, abgerissene Tapete nachtapeziert und entsprechend gestrichen werden. Da man eine gewisse normale Abnutzung anhand von Schatten an den Wänden erkennen kann, müsste - um wieder ein einheitliches und sauberes Wandbild zu erhalten - der gesamte Raum gestrichen werden und nicht nur diese eine durchgebrochene Wand, oder? ;o)
Kann man aufgrund dieser Bauarbeiten als ausziehender Mieter nun eine Renovierung dieses Raumes verweigern?
Okay, okay… ich hoffe, das war vorerst die letzte Frage! ;o))
Danke vorab und viele Grüße
Kirsten