Besenrein oder Wohnung weißen

Hallo,

mich würde interessieren, ob es jetzt eine gesetzliche Regelung dazu gibt, dass jetzt alle Wohnungen mit neuen Mietverträgen nur noch Besenrein zu übergeben sind. Das Thema war ja grade in den Nachrichten und ich bräuchte darüber irgendwelche Aufzeichnungen oder Gesetzestexte, wenn es denn zutrifft.

Liebe Grüße

Hallo,

bislang sind mir nur folgende Informationen bekannt:

Besenreiner Zustand
Die Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien, die Mieträume in einem besenreinen Zustand zurückzugeben, umfasst nur die Beseitigung grober Verschmutzungen. Nicht umfasst sind Kosten für die Reinigung von Fenstern sowie der Küche und des Kellers. Diese müsse der Vermieter selbst tragen, so der BGH in seinem Urteil vom 28. Juni 2006.

MIETRECHTSLEXIKON

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Was genau bedeutet „besenrein“ im Mietrecht?

Der BGH( Urteil vom 28. Juni 2006 Az. VIII ZR 124/05) hat sich jetzt der Frage angenommen: Besenrein bedeutet, dass nur grobe Verschmutzungen zu beseitigen sind. Was genau "grobe Verschmutzungen sind, läßt der BGH in seinem Urteil aber offen.
Zum Umfang der Reinigungspflicht wenn die Wohnung „besenrein“ übergeben werden soll kann jedoch aus dem Urteil des BGH folgendes entnommen werden:

  1. Ist ein Mieter verpflichtet, die Wohnung bei seinem Auszug „besenrein“ zu hinterlassen, bedeutet dies, daß er die Wohnung ordentlich durchkehren und grobe Verschmutzungen beseitigen muß.
  2. Fenster sind aber grundsätzlich nicht zu putzen, es sei denn, dass sich darauf grobe Verschmutzungen wie bspw. Kleberreste befinden. Der Umstand, dass die Fenster während der Mietzeit lange nicht geputzt wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts; Spinnweben (auch im Keller) sind jedoch zu entfernen.
  3. Unkrautbewuchs auf dem Balkon ist nicht zu entfernen, jedoch hat der Mieter den Balkon bspw. von einer Schmierschicht zu reinigen

Dübellöcher sind nicht zu verschließen - Die Mieterin hatte 74 Löcher gebohrt, was zum Teil notwendig war, um die Vorhänge zu befestigen (AG Miesbach, Urteil vom 7. Juli 1992, Az: 3 C 45/92).
Das Streichen eines Zimmers in einem Orangeton stellt keine Beschädigung der Mietsache dar. Dieser Anstrich ist deshalb nicht zu entfernen wenn nur „besenreine“ Rückgabe zu erfolgen hat. (AG Miesbach, Urteil vom 7. Juli 1992, Az: 3 C 45/92) WuM 1992, 603) Andere exzentrische Farbgebungen können aber durchaus auch als Beschädigung des Mietobjektes angesehen werden.
Nikotinablagerungen durch Rauchen sind nur dann zu beseitigen (LG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 1997, Az: 13 B S 87/97), wenn das Rauchen in der Wohnung im Mietvertrag verboten war (BGH a.a.O.).
Hinweis: Manche Gerichte sehen Nikotinablagerungen als Beschädigungen der Mietsache an, was nach der jüngsten Entscheidung des BGH ( Urteil vom 28. Juni 2006 Az. VIII ZR 124/05) jedoch nicht mehr zu vertreten sein dürfte. Hat der Mieter gegen eine bestehendes Rauchverbot verstoßen, sind Nikotinablagerungen zu beseitigen, auch wenn der Mieter im konkreten Fall nur eine „besenreine“ Rückgabe schuldet. Siehe dazu auch >>> Rauchen.
In jedem Fall nicht „besenrein“ ist eine Wohnung dann, wenn im Ofen eine Pizza zurückgelassen wird.

Mietrecht 09/2006 Mietrechtslexikon

Das Mietrecht selber ist noch in den Pharagraphen §§ 535 ff BGB geregelt.
Ganz aktuelle Informationen erhält man dazu beim örtlichen Mieterverein oder der Haus-und Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft.

Mit freundlichen Grüßen

Petra 0801

Hallo,

also so generell kann man das nicht sagen, denn es
kommt a) auf deinen Mietvertrag an und b) wie sich
die Vermierter anstellen. Und vor allem auf die
Mietzeit. Das wird im TV immer gern so dargestellt
aber die dunkle Seite der Sonne zeigen sie nicht,
denn du bist u.U. in Jahresfristen auch daran
gehalten bestimmte Schönheitsreparaturen auszuführen
und wenn man dann (nur als Beispiel) davon ausgeht,
dass der Mieter eh alle 3-4 Jahre streichen muss,
dann reicht es sicherlich auch nur Besenrein zu
übergeben.

Also wenn du mehr wissen magst, schreib mir bitte mal
zurück und dann brauchen wir auch mal deine Mietvertrag
was da alles drin steht :wink:

Ciao

Rene

Hallo BLNCITYBABY,

schau mal hier
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

nice weekend
hubu

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß
Udo

leider weiß ich die antwort nicht. google doch mal oder wende dich an den mieterbund.
viele grüße
maria

Hallo,

ist mir so leider nicht bekannt. Werde mich mal schlau machen und melde mich nochmal.

Gruss

Sorry,
das es darüber ein Gesetz gibt ist mir nicht bekannt.
Ich weiß nur, es zählt was im Mietvertrag vereinbart wird
mfg
MT

Hallo,

soviel ich weiss ist das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Maßgebend ist aber was im Mietvertrag steht bzw. vereinbart wurde.

MfG
murmeltier

Hallo,

grundsätzlich gibt es den sog. Einheitsmietvertrag, also Standard. Dort gibt es einige Klauseln wie z. B. Wohnung ist besenrein zu übergeben oder Wohnung ist so zu übergeben, wie vom Vormieter übernommen etc.
Ob es da jetzt schon neue Regelungen gibt, kann ich leider nicht sagen, vielleicht mal im Internet suchen.
LG
Sabine Kruse

hallo,
ich habe von der neuen Regelung noch nichts gehört. Bisher war im Miervertrag die Übergabe geregelt.

tschüß

Liebe Ratsuchende,
im Gesetz stand noch nie, daß ein Mieter bei Rückgabe die Wohnung renovieren oder weißen muß. Dies wurde zwischen Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart. Die Rechtsprechung hat inzwischen viele dieser Renovierungsklauseln in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt.
Wenn Sie nun einen Mietvertrag unterschreiben, kann es sein, daß Ihnen noch ein altes (in Bezug auf Renovierung unwirksames) Muster vorgelegt wird - dann sind Sie von vornherein aus dem Schneider. Oder die Klausel ist nach heutiger Rechtsprechung wirksam - dann gehen Sie eine entsprechende Verpflichtung ein. Eine heute noch wirksame Klausel kann aber theoretisch ebenfalls nach ein paar Jahren für unwirksam erklärt werden - dann wären Sie als Mieter wieder aus dem Schneider.
Viel Glück!

sorry urlaubsbedingt ist es bestimmt von anderen nach dieser zeit schon beantwortet, wenn nicht einfach nochmal schreiben
viele grüsse m.