Hallo,
bislang sind mir nur folgende Informationen bekannt:
Besenreiner Zustand
Die Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien, die Mieträume in einem besenreinen Zustand zurückzugeben, umfasst nur die Beseitigung grober Verschmutzungen. Nicht umfasst sind Kosten für die Reinigung von Fenstern sowie der Küche und des Kellers. Diese müsse der Vermieter selbst tragen, so der BGH in seinem Urteil vom 28. Juni 2006.
MIETRECHTSLEXIKON
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Was genau bedeutet „besenrein“ im Mietrecht?
Der BGH( Urteil vom 28. Juni 2006 Az. VIII ZR 124/05) hat sich jetzt der Frage angenommen: Besenrein bedeutet, dass nur grobe Verschmutzungen zu beseitigen sind. Was genau "grobe Verschmutzungen sind, läßt der BGH in seinem Urteil aber offen.
Zum Umfang der Reinigungspflicht wenn die Wohnung „besenrein“ übergeben werden soll kann jedoch aus dem Urteil des BGH folgendes entnommen werden:
- Ist ein Mieter verpflichtet, die Wohnung bei seinem Auszug „besenrein“ zu hinterlassen, bedeutet dies, daß er die Wohnung ordentlich durchkehren und grobe Verschmutzungen beseitigen muß.
- Fenster sind aber grundsätzlich nicht zu putzen, es sei denn, dass sich darauf grobe Verschmutzungen wie bspw. Kleberreste befinden. Der Umstand, dass die Fenster während der Mietzeit lange nicht geputzt wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts; Spinnweben (auch im Keller) sind jedoch zu entfernen.
- Unkrautbewuchs auf dem Balkon ist nicht zu entfernen, jedoch hat der Mieter den Balkon bspw. von einer Schmierschicht zu reinigen
Dübellöcher sind nicht zu verschließen - Die Mieterin hatte 74 Löcher gebohrt, was zum Teil notwendig war, um die Vorhänge zu befestigen (AG Miesbach, Urteil vom 7. Juli 1992, Az: 3 C 45/92).
Das Streichen eines Zimmers in einem Orangeton stellt keine Beschädigung der Mietsache dar. Dieser Anstrich ist deshalb nicht zu entfernen wenn nur „besenreine“ Rückgabe zu erfolgen hat. (AG Miesbach, Urteil vom 7. Juli 1992, Az: 3 C 45/92) WuM 1992, 603) Andere exzentrische Farbgebungen können aber durchaus auch als Beschädigung des Mietobjektes angesehen werden.
Nikotinablagerungen durch Rauchen sind nur dann zu beseitigen (LG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 1997, Az: 13 B S 87/97), wenn das Rauchen in der Wohnung im Mietvertrag verboten war (BGH a.a.O.).
Hinweis: Manche Gerichte sehen Nikotinablagerungen als Beschädigungen der Mietsache an, was nach der jüngsten Entscheidung des BGH ( Urteil vom 28. Juni 2006 Az. VIII ZR 124/05) jedoch nicht mehr zu vertreten sein dürfte. Hat der Mieter gegen eine bestehendes Rauchverbot verstoßen, sind Nikotinablagerungen zu beseitigen, auch wenn der Mieter im konkreten Fall nur eine „besenreine“ Rückgabe schuldet. Siehe dazu auch >>> Rauchen.
In jedem Fall nicht „besenrein“ ist eine Wohnung dann, wenn im Ofen eine Pizza zurückgelassen wird.
Mietrecht 09/2006 Mietrechtslexikon
Das Mietrecht selber ist noch in den Pharagraphen §§ 535 ff BGB geregelt.
Ganz aktuelle Informationen erhält man dazu beim örtlichen Mieterverein oder der Haus-und Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Petra 0801