Besetzung durch hausinterne Umsetzung hebelt § 82 SGB IX aus?

Hallo zusammen,

A bewirbt sich bei einem AG im ÖD.

A fragt nach zwei Monaten nach der Eingangsbestätigung nach dem Stand des Besetzungsverfahrens.

Daraufhin erhält A eine Absage: „Die Stelle ist nun mehr besetzt.“

A fragt nach, warum er nicht zu einem VG eingeladen worden ist, obwohl A seine Schwerbehinderung in der Bewerbung bekannt gegeben hat und er alle Voraussetzungen aus dem Stellenprofil erfüllt.

Daraufhin erhält A die Antwort: „Die Stelle wurde i. R. einer kurzfristigen hausinternen Umsetzung besetzt. Wir haben für diese Stelle deswegen keine Bewerbungsgespräche geführt und deshalb wurde das Bewerbungsverfahren nicht mehr durchgeführt. Wäre die hausinterne Umsetzung früher bekannt gewesen, hätten wir uns die Stellenausschreibung und die damit verbundenen Kosten sparen können.“

Tja, außer Spesen nichts gewesen oder hat A dennoch das Recht jetzt gegen diesen AG im ÖD auf Schadenersatz zu verklagen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

Hallo,

der Vorrang von internen Stellenbesetzungen ggü. externen ist üblich und in vielen Betrieben durch Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung geregelt. Das ist grundsätzlich gerichtsfest.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

du kannst mir doch bestimmt belegen, in wie weit eine hausinterne reglung ein Gesetz aushebeln kann. Der § 82 SGB IX ist eigentlich mehr als eindeutig für den ÖD.

hth

Hallo,

Hallo,

du kannst mir doch bestimmt belegen, in wie weit eine
hausinterne reglung ein Gesetz aushebeln kann. Der § 82 SGB
IX ist eigentlich mehr als eindeutig für den ÖD.

Trotzdem hat die Rechtsprechung bei internen Bewerbungen dies überwiegend so erkannt.
Das BAG hat sich noch nicht dazu geäußert, sondern nur einzelne LAGs (LAG Saarland 13.2.2008, 1 TaBV 15/07, LAG Köln, 8.2.2010, 5 TaBV 73/09), das BVerwG hat die Nichteinladung in diesem Fall als grundsätzlich zulässig entschieden ( 15.12.2011, 2A 13/10).
Die Fachkommentierung ist gespalten. Eine Zusammenfassung unter Ablehnung der Rechtsprechung findet sich zB im aktuellen Dau/Düwell/Joussen, Düwell, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 82 SGB IX, Rn. 7ff.

hth

&Tschüß

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bei den BND fällen ging es aber um rein interene Ausschreibungen, die auch sachlich gegründet waren. Hier geht es um einen öffendliche ausschreibung, die man intern besetzt hat. das man dadurch einen freibrief für die interene besetzung ableiten darf, halte ich doch für sehr gewagt und habe ich auch bis jetzt in keinem aufsatz oder kommentar dazu gefunden. vielleicht übersehe ich ja was, wäre nett, wenn du mir die stelle aus dem kommentar posten würdest, die das deiner meinung nach wiedergibt.

gruss

vielleicht übersehe ich ja was, wäre nett, wenn du
mir die stelle aus dem kommentar posten würdest, die das
deiner meinung nach wiedergibt.

Die Referenzstelle habe ich Dir genannt (Dau/Düwell … ist ein Standardkommentar), aber ich habe keine Lust, mehr als eine Seite Kommentierung abzuschreiben.
Anderer Ansicht (und damit der Rechtsprechung zustimmend) wie Dau/Düwell… ist zB ErfK, Rolfs, § 82 SGB IX, Rn 2

gruss

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Tja, außer Spesen nichts gewesen oder hat A dennoch das Recht
jetzt gegen diesen AG im ÖD auf Schadenersatz zu verklagen?

Welcher finanzielle und beweisbare Schaden ist denn entstanden?
Eine Bewerbung und einmal Porto?

Hallo,

Tja, außer Spesen nichts gewesen oder hat A dennoch das Recht jetzt gegen diesen AG im ÖD auf Schadenersatz zu verklagen?

Welcher finanzielle und beweisbare Schaden ist denn entstanden? Eine Bewerbung und einmal Porto?

Darum geht es doch gar nicht. Mit solchen Sachen können sich gleich zwei Leute auch ohne viel Arbeit ein regelmäßiges Einkommen verschaffen.

Grüße

bei den BND fällen ging es aber um rein interene
Ausschreibungen, die auch sachlich gegründet waren. Hier geht
es um einen öffendliche ausschreibung, die man intern besetzt
hat. das man dadurch einen freibrief für die interene
besetzung ableiten darf, halte ich doch für sehr gewagt

Es stimmt zwar, dass die Fälle nicht hundertprozentig vergleichbar sind. Doch sprechen die Abweichungen im eingangs geschilderten Fall ja sogar eher für den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn. Denn es hat zwar eine öffentliche Stellenausschreibung stattgefunden. Mit der internen Besetzung wurde diese aber ersatzlos aufgehoben. Kein externer hatte in diesem Moment mehr eine Chance, keiner wurde eingeladen.

Ein Problem hätte es folglich nur dann gegeben, wenn es mehrere interne Interessenten gegeben hätte. Für einen externen, schwerbehinderten Bewerber gibt es aber im Moment der internen Besetzung keine Benachteiligung mehr.

Es lebt sich…
… wirklich hübsch ungeniert, wenn man so gar keine Ahnung hat, nicht wahr?

Oje…

… wirklich hübsch ungeniert, wenn man so gar keine Ahnung
hat, nicht wahr?

Oje…

Dem UP geht es doch nicht um Einstellung, sondern nur um die drei Monatsgehälter als Schadenersatz? Bei § 82 SGB IX müssen dann ja nicht mal die anderen Bewerber schlechter gewesen sein, wenn die Einladung zum Bewerbungsgespräch unterblieb.
Für den Kläger und erst recht für seinen darauf spezialisierten Anwalt ist das recht leicht verdientes Geld.

Grüße

Dem UP geht es doch nicht um Einstellung, sondern nur um die
drei Monatsgehälter als Schadenersatz?

Genau, Schadenersatz.
Hast Du das Posting auch gelesen, auf das Du geantwortet hast?

Wie kommst Du darauf, dass es gar nicht um eine Einstellung geht? Schon mal überlegt, dass Schwerbehinderte nicht ‚einfach so‘ Forderungen stellen können, sondern ausschließlich dann, wenn sie sich beworben haben, geeignet sind und TROTZDEM nicht mal eine Chance bekamen?

Bei § 82 SGB IX müssen
dann ja nicht mal die anderen Bewerber schlechter gewesen
sein, wenn die Einladung zum Bewerbungsgespräch unterblieb.

Genau. Und ob das hier auch der Fall wäre, hat der UP wissen wollen.

Für den Kläger und erst recht für seinen darauf
spezialisierten Anwalt ist das recht leicht verdientes Geld.

Warum genau sollte man jemanden - zumal einen öffentlichen Arbeitgeber - nicht zwingen dürfen, Gesetze gefälligst einzuhalten? Wo leitest Du die ‚moralische Pflicht‘ eines Schwerbehinderten her, auf das ihm rechtmäßig zustehende verzichten zu müssen? Wer genau hat denn im Zweifel falsch gehandelt (hier offensichtlich wohl nicht)?

Erst denken, dann schreiben.
Gruß

Hallo,

Dem UP geht es doch nicht um Einstellung, sondern nur um die drei Monatsgehälter als Schadenersatz?

Genau, Schadenersatz.
Hast Du das Posting auch gelesen, auf das Du geantwortet hast?

Ja. Dort wurde gefragt, ob es dem UP um die Kosten für die Bewerbung und das Porto ging. Ich habe ganz kühn die These aufgestellt, dass nicht um diese paar Euronen dafür gehe. Ich ließ mich dabei eben von der Formulierung im UP leiten, davon, dass die Bewerbung und das Porto ja eher eine Frage des Aufwandersatzes wäre und dass es beim Schadenersatz eben und die drei Monatsgehälter geht, die hier schon diskutiert worden sind.

Wie kommst Du darauf, dass es gar nicht um eine Einstellung geht?

Ich schloß dies aus dieser Formulierung im UP: Tja, außer Spesen nichts gewesen oder hat A dennoch das Recht jetzt gegen diesen AG im ÖD auf Schadenersatz zu verklagen?
Unter Spesen habe ich die Kosten für die Bewerbung verstanden. Ansonsten geht es eben explizit um Klage auf Schadenersatz und nicht auf Einstellung.

Schon mal überlegt, dass Schwerbehinderte nicht ‚einfach so‘ Forderungen stellen können, sondern ausschließlich dann, wenn sie sich beworben haben, geeignet sind und TROTZDEM nicht mal eine Chance bekamen?

Ja. Deswegen ist es ja auch leicht verdientes Geld, wenn man sich durch diesen Fehler drei Monatsgehälter als Schadenersatz erklagen kann und das eben auch dann, wenn die anderen Bewerber besser geeignet waren, es also auch bei korrekter Vorgehensweise zu keiner Einstellung gekommen wäre.

Bei § 82 SGB IX müssen dann ja nicht mal die anderen Bewerber schlechter gewesen sein, wenn die Einladung zum Bewerbungsgespräch unterblieb.

Genau. Und ob das hier auch der Fall wäre, hat der UP wissen wollen.

Das lese ich so nicht aus dem Ursprungspost. Er stellt eindeutig auf Schadenersatz wegen unterbliebener Einladung zum Bewerbungsgespräch ab.

Für den Kläger und erst recht für seinen darauf spezialisierten Anwalt ist das recht leicht verdientes Geld.

Warum genau sollte man jemanden - zumal einen öffentlichen Arbeitgeber - nicht zwingen dürfen, Gesetze gefälligst einzuhalten?

Das stelle ich doch gar nicht in Abrede. Ich habe lediglich den Fragenden darauf aufmerksam gemacht, dass es hier nicht um die Kosten für die Bewerbung und das Porto geht, weil doch so auf einen konkret bezifferbaren Schaden abstellte.

Wo leitest Du die ‚moralische Pflicht‘ eines Schwerbehinderten her, auf das ihm rechtmäßig zustehende verzichten zu müssen?

Welche meiner Formulierungen muss so interpretiert werden?

Wer genau hat denn im Zweifel falsch gehandelt (hier offensichtlich wohl nicht)?

Na der öffentliche Arbeitgeber. Das stelle ich gar nicht in Frage. Und dieser Fehler führt eben zu einer leicht verdienten Einnahme. So habe ich es doch auch auf Deine Einlassung formuliert? Oder wie interpretierst Du meinen Hinweis auf die unterlassene Einladung? Diese Einladung hat naturgemäß durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Sie ist unterblieben, also ist es sein Fehler, wenn derjenige nicht offensichtlich ungeeignet ist.

Erst denken, dann schreiben.

Ich ergänze noch ein Leseverstehen.

Grüße

Hallo,
ich weiß wirklich nicht, was Du hier eigentlich diskutieren willst. Die Antwort von S. habe ich als scheinmoralische Entrüstung interpretiert, Deine war nicht besser. Wenn Du das anders siehst, erkläre, wie sie gemeint war(en). Ansonsten bleibe ich bei meiner Einschätzung und bin raus.
Gruß

Ja. Deswegen ist es ja auch leicht verdientes Geld, wenn man
sich durch diesen Fehler drei Monatsgehälter als Schadenersatz
erklagen kann und das eben auch dann, wenn die anderen
Bewerber besser geeignet waren, es also auch bei korrekter
Vorgehensweise zu keiner Einstellung gekommen wäre.

Bei § 82 SGB IX müssen dann ja nicht mal die anderen Bewerber schlechter gewesen sein, wenn die Einladung zum Bewerbungsgespräch unterblieb.

Und dieses leicht verdiente Geld ist ja nun auch sein gutes Recht, wenn der öffentliche Arbeitgeber sich nicht bemüßigt fühlt die Vorgaben einzuhalten. In den Handreichungen unserer Personalverwaltung ist eindeutig auf die Einladungspflicht hingewiesen und angewiesen, im Zweifel eine Einladung zu vergeben, wenn die Eignung nicht zuverlässig von vorneherein ausgeschlosen werden kann… In der Praxis wird die Entschädigungszahlung zwar meistens niedriger liegen, aber ein schludriger Arbeitgeber soll ruhig ein wenig bluten.

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