Besichtigung

Angenommmen, in einem Mietvertrag ist die Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter zwecks „Zustandsprüfung oder sonstigem wichtigen Grund“ geregelt. Weiter angenommen, es kündigt der Vermieter eine Besichtigung in allen Wohnungen eines Hauses an, ohne einen Grund zu nennen, dessen Wichtigkeit für die Mieter nachvollziehbar ist. Als Antwort hieß es lediglich, man müsse eben mal den Bestand ansehen.
Müssen die Mieter dem zustimmen?

Gruß
wega

Hallo

einerseits hat man den MV mit dieser Klausel unterschrieben, also akzeptiert.
Ebenfalls gibt es lt. Mietrecht das Besichtigungsrecht des Vermieters und zwar alle 2-3 Jahre einmal.

Andererseits hat der Mieter keine Lust den Vermieter seine Wohnung besichtigen zu lassen.

Frage: warum möchte man dem Vermieter das Recht absprechen, sein Eigentum in Augenschein zu nehmen?

Man sollte sich als Mieter auch in die Situation des Vermieters versetzen, hätte ein Vermieter in manchen Fällen mal nach dem Rechten geschaut, wären ihm evtl. finanzielle Einbußen erspart geblieben.

Hat man ein einigermaßen Verhältnis mit seinem Vermieter, was spricht dagegen?

Man kann als Mieter dem natürlich widersprechen, kann man mit rechnen, dass der Vermieter vor Gericht zieht und wie dann entschieden wird, steht in den Sternen.

Gruß

Hallo,

es gibt kein generelles Besichtigungsrecht des VM. Voraussetzung für die Nutzung eines schonenden Besichtigungsrechtes ist ein berechtigtes Interesse. Dieses wird man nicht damit begründen können, dass der VM mal die Wohnung besichtigen will, um den Zustand zu prüfen.

Zwar hat das LG Berlin in einem entsprechenden Fall alle zwei Jahre auf ein Recht zur Besichtigung erkannt, dieses Urteil ist weder bindend noch maßgeblich. Denn eines hat dieses Urteil auch, es müssen gewichtige Gründe vorliegen, dass ein VM in den intimen Bereich seiner Mieter eindringen darf.

Gruss Günter

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Hallo Günter und vielen Dank schonmal,

Zwar hat das LG Berlin in einem entsprechenden Fall alle zwei
Jahre auf ein Recht zur Besichtigung erkannt, dieses Urteil
ist weder bindend noch maßgeblich. Denn eines hat dieses
Urteil auch, es müssen gewichtige Gründe vorliegen, dass ein
VM in den intimen Bereich seiner Mieter eindringen darf.

Ich habe mal nach diesem Urteil gegoogelt, da heißt es:
„2. Auch ohne eine vertragliche Vereinbarung trifft den Mieter die Nebenpflicht, dem Vermieter alle ein bis zwei Jahre auch ohne konkreten Grund das Betreten der Mieträume an einem Werktag zu gestatten, damit dieser den Zustand der Räume prüfen kann.
3. Eine solche Besichtigung ist eine Woche vor dem gewünschten Termin anzukündigen.“
(LG Berlin, Urteil vom 24.11.03 - 67 S 254/03)

Oder meintest du ein aktuelleres?

Gruß
wega

Hallo,

die Entscheidung eines LGs ist nicht bundesweit bindend und betrifft diesen Einzelfall.

Gruss Günter

Hallo

verschiedene Gerichte - verschiedene Urteile und ein gültiges Urteil vom BGH gibt es dazu nicht.

Also, entweder reinlassen - wenn es denn im MV auch vereinbart wurde oder auf eine Klage ankommen lassen.

Gruß

Hallo,

die Entscheidung eines LGs ist nicht bundesweit bindend und
betrifft diesen Einzelfall.

Du meinst, das Urteil ist nur für die Berliner Amtsgerichte bindend?
Das würde also heißen, in Berlin brauchen Vermieter keinen konkreten Grund?

Gruß
wega

Hallo,

nachdem auch Beerlin z.B. in mehrere LG-Bezirke unterteilt sein dürfte, ist nicht einmal sicher, dass alle andere LGs dieses Urteil akzeptieren.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, Rechtsentscheide des BGH sind bindend für andere Instanzen. OLGs können - ich möchte dies etwas einfacher darstellen - in Wirklichkeit ist es ziemlich komplex -in derselben Rechtsangelegenheit einen Rechtsentshceid herbeiführen, wenn sie entgegen einen anderen OLG eine andere Entscheidung treffen wollen oder diese sogar als falsch ansehen. Urteile der LGs können in Verfahren eingebracht werden, ob jedoch eine Kammer sich danach richtet ist ein ganz anderer Fall.

Üblicherweise kann mann davon ausgehen, dass die Kammern in den AGs alle in der gleichen Angelegenheit unterschiedlich urteilen können. Ferner darf man davon ausgehen, wenn in einem Kammerbezirk ein LG eine gewisse Entscheidung getroffen hat, dass sich die AGs daran orientieren, während andere LGs in demselben Gerichtsbezirk sich nicht an anderen Urteilen orientieren müssen.

Aus diesem Grund sollte man alle Hinweis auf Urteile sehr vorsichtig interpretieren ( für sich ) und insbesondere noch vorsichtiger sollte man bei der Umsetzung sein.

Beachten muss man auch - dies mal grundsätzlich - nicht nur was schriftlich festgehalten wurde, sondern auch das, was mündlich abgesprochen, aber in einem Vertrag möglicherweise unklar dargestellt wird, kann in einem Urteil maßgeblich Einfluß haben.

Wir haben als Beispiel das Problem, dass der BGH starre Fristen aus den genannten Fällen für unwirksam erklärt hat. Der Hintergrund sind Mietverträge, die vorgelegt und unterschrieben worden sind. Eine völlig andere Sachlage ist es dann aber, wenn zwar die starren Fristen im Mietvertrag stehen, aber bei Vertragsabschluß Mieter und VM sich einig waren, dass bei Auszug vom Mieter renoviert werden muss. Hier ist der „Wille“ zu berücksichtigen, der bei Vertragsabschluß vorlag und nicht nur der Text des Vertrages.

Gruss Günter

die Entscheidung eines LGs ist nicht bundesweit bindend und
betrifft diesen Einzelfall.

Du meinst, das Urteil ist nur für die Berliner Amtsgerichte
bindend?
Das würde also heißen, in Berlin brauchen Vermieter keinen
konkreten Grund?

Gruß
wega

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Unser Urteil vom Amtsgericht Berlin
Halli, hallo,

wir haben Mieter angeschrieben,dass wir überprüfen wollen, ob Mieter seinen Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nachgekommen ist.

Mieter hat uns nicht reingelassen.

Wir haben geklagt.

Wurde vom Amtsgericht verurteilt, eine Wohnungsbesichtigung durchführen zu lassen.

Ist richtig teuer für Mieter geworden.

Mach was draus,

der liebe Peter

nachdem auch Beerlin z.B. in mehrere LG-Bezirke unterteilt
sein dürfte, ist nicht einmal sicher, dass alle andere LGs
dieses Urteil akzeptieren.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes,
Rechtsentscheide des BGH sind bindend für andere Instanzen.
OLGs können - ich möchte dies etwas einfacher darstellen - in
Wirklichkeit ist es ziemlich komplex -in derselben
Rechtsangelegenheit einen Rechtsentshceid herbeiführen, wenn
sie entgegen einen anderen OLG eine andere Entscheidung
treffen wollen oder diese sogar als falsch ansehen. Urteile
der LGs können in Verfahren eingebracht werden, ob jedoch eine
Kammer sich danach richtet ist ein ganz anderer Fall.

Üblicherweise kann mann davon ausgehen, dass die Kammern in
den AGs alle in der gleichen Angelegenheit unterschiedlich
urteilen können. Ferner darf man davon ausgehen, wenn in einem
Kammerbezirk ein LG eine gewisse Entscheidung getroffen hat,
dass sich die AGs daran orientieren, während andere LGs in
demselben Gerichtsbezirk sich nicht an anderen Urteilen
orientieren müssen.

Aus diesem Grund sollte man alle Hinweis auf Urteile sehr
vorsichtig interpretieren ( für sich ) und insbesondere noch
vorsichtiger sollte man bei der Umsetzung sein.

Beachten muss man auch - dies mal grundsätzlich - nicht nur
was schriftlich festgehalten wurde, sondern auch das, was
mündlich abgesprochen, aber in einem Vertrag möglicherweise
unklar dargestellt wird, kann in einem Urteil maßgeblich
Einfluß haben.

Wir haben als Beispiel das Problem, dass der BGH starre
Fristen aus den genannten Fällen für unwirksam erklärt hat.
Der Hintergrund sind Mietverträge, die vorgelegt und
unterschrieben worden sind. Eine völlig andere Sachlage ist es
dann aber, wenn zwar die starren Fristen im Mietvertrag
stehen, aber bei Vertragsabschluß Mieter und VM sich einig
waren, dass bei Auszug vom Mieter renoviert werden muss. Hier
ist der „Wille“ zu berücksichtigen, der bei Vertragsabschluß
vorlag und nicht nur der Text des Vertrages.

Gruss Günter

die Entscheidung eines LGs ist nicht bundesweit bindend und
betrifft diesen Einzelfall.

Du meinst, das Urteil ist nur für die Berliner Amtsgerichte
bindend?
Das würde also heißen, in Berlin brauchen Vermieter keinen
konkreten Grund?

Gruß
wega