Hallo !
Meine Frage: Jemand will seine Wohnung verkaufen. Es gibt noch einen weiteren Miteigentümer (ME genannt). Nun ist zum einen der dem ME gehörende Kellerteil nicht baulich abgegrenzt, das heisst, ein Kaufinteressent kann bei der Besichtigung in seinem Keller herumlaufen. Muss der Verkäufer ME daher von einer bevorstehenden Besichtigung informieren ?
Wenn nun ein Kaufinteressent sich das Dach von innen anschauen möchte, so muss er durch die Wohnung von ME. Wie lange vorher muss der Verkäufer ME von einer solchen Besichtigung informieren ?
Man findet im Netz immer nur Sachen, die Mieter betreffen aber nicht für Miteigentümer.
Ciao
Killy
Hallo,
ich denke als allererstes sollte der Miteigentümer informiert werden, dass die Wohnung verkauft werden soll und um dessen Einverständnis gefragt werden. Der Rest regelt sich doch von alleine. Oder verstehe ich hier etwas falsch?
Gruß
S.J.
Meine Frage: Jemand will seine Wohnung verkaufen. Es gibt noch
einen weiteren Miteigentümer (ME genannt). Nun ist zum einen
der dem ME gehörende Kellerteil nicht baulich abgegrenzt, das
heisst, ein Kaufinteressent kann bei der Besichtigung in
seinem Keller herumlaufen. Muss der Verkäufer ME daher von
einer bevorstehenden Besichtigung informieren ?
Wenn nun ein Kaufinteressent sich das Dach von innen anschauen
möchte, so muss er durch die Wohnung von ME. Wie lange vorher
muss der Verkäufer ME von einer solchen Besichtigung
informieren ?
Man findet im Netz immer nur Sachen, die Mieter betreffen aber
nicht für Miteigentümer.
Ciao
Killy
Hallo,
der ME weiss ja, dass die Wohnung verkauft werden soll. Aber muss er denn jederzeit zulassen, dass fremde Leute in seinem eigenen Kellerteil herumlaufen, das meine ich. Und wenn jemand das Dach sehen will, und dazu durch seine Wohnung muss, wie frühzeitig muss der Verkäufer das dem ME mitteilen ? Bei Mietern ist es anscheinend eine knappe Woche oder so. Das Einverständnis zum Verkauf benötigt der Verkäufer meines Erachtens nicht. Das ist seine freie Entscheidung.
Ciao
Kill
Hallo,
ich denke als allererstes sollte der Miteigentümer informiert
werden, dass die Wohnung verkauft werden soll und um dessen
Einverständnis gefragt werden. Der Rest regelt sich doch von
alleine. Oder verstehe ich hier etwas falsch?
Gruß
S.J.
Ciao
Killy
Hallo,
im Ursprungsposting schreibst Du „Es gibt noch einen weiteren Miteigentümer“. Ich gehe davon aus, dass dieser Miteigentümer der zu verkaufenden Wohnung ist und somit sogar ein gesteigertes Interesse haben dürfte, dass durch seinen Keller und seine Wohnung laufen, um das Objekt potentiellen Käufern zu zeigen.
Gruß
S.J.
der ME weiss ja, dass die Wohnung verkauft werden soll. Aber
muss er denn jederzeit zulassen, dass fremde Leute in seinem
eigenen Kellerteil herumlaufen, das meine ich. Und wenn jemand
das Dach sehen will, und dazu durch seine Wohnung muss, wie
frühzeitig muss der Verkäufer das dem ME mitteilen ? Bei
Mietern ist es anscheinend eine knappe Woche oder so. Das
Einverständnis zum Verkauf benötigt der Verkäufer meines
Erachtens nicht. Das ist seine freie Entscheidung.
Ciao
Kill
Hallo,
ich denke als allererstes sollte der Miteigentümer informiert
werden, dass die Wohnung verkauft werden soll und um dessen
Einverständnis gefragt werden. Der Rest regelt sich doch von
alleine. Oder verstehe ich hier etwas falsch?
Gruß
S.J.
Ciao
Killy
Moin,
im Ursprungsposting schreibst Du „Es gibt noch einen weiteren
Miteigentümer“. Ich gehe davon aus, dass dieser Miteigentümer
der zu verkaufenden Wohnung ist
Ich vermute, dass eher eine Eigentümergemeinschaft gemeint ist.
Gruß
Stefan
Ich vermute, dass eher eine Eigentümergemeinschaft gemeint
ist.
Richtig ! Einem Einzeleigentümer gehören zwei Wohnungen im EG, dem anderen (sind eigentlich zwei - nämlich ein Ehepaar) zwei Wohnungen im OG. Der Keller ist ungefähr hälftig geteilt und nicht baulich abgegrenzt. Und der Einzeleigentümer will verkaufen und führt dabei seine Interessenten auch im Keller des Ehepaars herum. Und wie gesagt, wenn man sich den Speicher bzw. das Dach anschauen will, muss man ja logischerweise erst ins OG. Und das muss sicherlich eine Zeit vorher angekündigt werden ? Und was ist mit dem Keller ? *kopfkratz*
ciao
Killy
Okay. Nun ist es klar.
Da stellt sich mir spontan folgende Frage:
Der Eigentümer der zu verkaufenden Wohnung muss also, um Teile seines Eigentums zu betreten bzw. zu zeigen Eigentum eines anderen Eigentümers betreten. Hierfür muss es ja eine Regelung geben. Und entsprechend dieser Regelung kann er diese Flächen dann mit den Interessenten betreten. Besteht keinerlei Regelung hierzu, besteht ein generelles Problem, denn der jetzige oder künftige Eigentümer kann sein Eigentum nicht betreten, wenn es dem Miteigentümer nicht passt. Solche Zugangsrechte sollten eigentlich verbindlich vereinbart sein. Was nützt mir ein Kellerraum, den ich nur abhängig von der Willkür des Miteigentümers betreten bzw. nutzen kann?
Gruß
S.J.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Okay. Nun ist es klar.
Nee, wohl eher nicht.
Der Eigentümer der zu verkaufenden Wohnung muss also, um Teile
seines Eigentums zu betreten bzw. zu zeigen Eigentum eines
anderen Eigentümers betreten.
Nein ! Der Kellerzugang ist genau zwischen den beiden Kellerteilen. Ein Durchgang geradeaus zum Sicherungskasten ist gemeinsames Eigentum. Rechts von diesem „Gang“ ist der Kellerteil des Verkäufers, links davon der des Miteigentümers. Es gibt keine Mauer oder Lattenzaun oder sowas, sodass jeder auch nach links marschieren kann, wie er gerade lustig ist.
Hierfür muss es ja eine Regelung
geben. Und entsprechend dieser Regelung kann er diese Flächen
dann mit den Interessenten betreten. Besteht keinerlei
Regelung hierzu, besteht ein generelles Problem, denn der
jetzige oder künftige Eigentümer kann sein Eigentum nicht
betreten, wenn es dem Miteigentümer nicht passt.
Nöö, siehe oben. Jeder hat seinen freien Zugang in seinen Keller und muss dazu lediglich gemeinsames Eigentum benutzen.
Aber meine Frage ist eigentlich, wie lange vorher es dem anderen Eigentümer angekündigt werden muss, falls der Verkäufer einen Interessenten irgendwo hin führen will (z.B. zum Speicher, da ist es was anderes, wenn man dazu durch eine fremde Wohnung schlappen muss). Und als Miteigentümer will man halt auch wissen, wenn irgendjemand im Keller herumläuft.
Ciao
Killy
Also ich würde mal einfach sagen, dass alle Flächen, die der Eigentümer betreten darf auch in seiner Begleitung von einem Kaufinteressenten betreten werden dürfen. Wenn Miteigentümer damit ein Problem habenn, müssen Sie eigene, zugängliche Flächen entsprechend sichern.
Wenn man durch eine andere Wohnung muss, reicht es nicht das anzukündigen (Lieber Herr X, ich komme nächsten Sonntag mal durch Ihre Wohnung marschiert), es muss vielmehr ein Termin vereinbart werden. Es ist allerdings äußerst ungewöhnlich, dass Gemeinschaftseigentum nur durch Wohnungen von Miteigentümern begehbar ist. Ich denke solche Rechte sollten wie Wegerechte auf dem Grundstück in der Teilungserklärung, spätestens aber beiu einer Eigentümerversammlung festgelegt worden sein, denn ohne eine solche Regelung könnte der enstprechende Wohnungsinhaber ja allen Miteigentümern den Zugang zum Gemeinschaftseigentum verwehren.
Eine Woche sollte aber ausreichend sein um einen zeitnahen Termin zu vereinbaren.
Gruß
S.J.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich meine, man sollte es wenigstens kurz mitteilen, wenn ein Interessent kommt, der sich den Keller anguckt.
Also ich würde mal einfach sagen, dass alle Flächen, die der
Eigentümer betreten darf auch in seiner Begleitung von einem
Kaufinteressenten betreten werden dürfen. Wenn Miteigentümer
damit ein Problem habenn, müssen Sie eigene, zugängliche
Flächen entsprechend sichern.
Es ist allerdings äußerst ungewöhnlich,
dass Gemeinschaftseigentum nur durch Wohnungen von
Miteigentümern begehbar ist.
Ich finde es garnicht ungewöhnlich, denn wenn eine Wohnung halt mal im OG ist und das Dach sich logischerweise über dieser Wohnung befindet, muss man erst mal durch diese Wohnung. Es gibt halt mal kein abgeschlossenes Treppenhaus wie in Hochhäusern oder so etwas.
Ich denke solche Rechte sollten
wie Wegerechte auf dem Grundstück in der Teilungserklärung,
spätestens aber beiu einer Eigentümerversammlung festgelegt
worden sein, denn ohne eine solche Regelung könnte der
enstprechende Wohnungsinhaber ja allen Miteigentümern den
Zugang zum Gemeinschaftseigentum verwehren.
Na den Zutritt in seine eigene Wohnung sollte man verwehren dürfen (außer bei Gefahr im Verzug oder so). Der andere Miteigentümer darf ja auch nach Ankündigung aufs Dach bzw. Speicher (wenn er einen wichtigen Grund dafür hat !) Aber nicht man möchte nicht ständig fremde Leute da herumlaufen haben. In diesem Fall gibt es nur zwei Miteigentümer (der Verkäufer und das Ehepaar).
Eine Woche sollte aber ausreichend sein um einen zeitnahen
Termin zu vereinbaren.
Gibt es denn keine rechtlichen Vorschriften dazu ?
Ciao
Killy