Guten Tag,
ich habe gelesen das der Mieter den Vermieter am vereinbarten Termin einlass gewähren muss, aber nicht unangekündigte Begleiter. Gilt dies auch für den Ehepartner des Vermieters? Oder gilt dass das Ehepaar eine Entität sind und als solches beide (einer unangekündigt) erscheinen dürfen?
„ich habe gelesen das der Mieter den Vermieter am vereinbarten Termin Einlass gewähren muss“
Es ist m.E. richtig. Der Mieter eine Immobilie muß dem Eigentümer (oder Verwalter) dieser Immobilie nach Terminvereinbarung Einlaß in seine Wohnung gewähren. Dazu gehören natürlich nicht nur alle, die Anteile am Eigentum haben, so auch die Ehefrau, sondern genauso dessen Unterstützer. Logisch.
Gehört die Wohnung z.B. 12 Leuten, so könnten alle 12 Leute nach Eigentümertermin Zugang verlangen. Aber wo passiert so was schon?
Was ist denn so unnormal daran, wenn sich ein Wohnungseigentümer mal Übersicht verschaffen will, was ein Mieter mit seinem Eigentum macht/gemacht hat? Nicht nur das: Der Eigentümer der Wohnung MUSS sich vergewissern können, daß z.B. rein optisch die elektrischen Leitungen/Anlagen, wasserführende Leitungen, Bad+Klo OK sind und daß z.B. keine Tiere -wenn nichts anders vereinbart wurde (auch ggf. keine Ungeziefer)- in der Wohnung sind.
Auch kann überprüft werden, ob nicht zugelassene Untermieter in der Wohnung sind.
Kurz: Die bestimmungsgemäße Nutzung muß der Vermieter prüfen, denn er trägt letztendlich auch die Verantwortung für die Immobilie. Und dazu kann sich der Verantwortlich auch einen Fachkundigen (Unterstützer, wie z.B. Sachverständigen, Rechtsanwalt etc.) mitnehmen.
Der Termin bezieht sich auf den Termin mit dem Eigentümer/Verwalter als Einheit, nicht als Einzelperson.
Und wenn ich eine solche Fragen lese, frage ich mich, warum wohnen Sie überhaupt noch da, wo doch augenscheinlich das Verhältnis zwischen Mieter/ Vermieter drastisch gestört ist?
ICH wäre da wohl längst ausgezogen !!
Gruß
MK
PS: Was ist denn eine „ENTITÄT“ in diesem Zusammenhang?
Zu Ihrer Info – Entitätstypen sind:
- Kunde mit identifizierendem Attribut Kundennummer
- Konto mit identifizierendem Attribut Kontonummer.
Der Begriff „Entität“ ist mit dem Begriff „Objekt“ (aus der Programmierung) verwandt. Die Begriffe Entität und Objekt gelten in ihrer jeweiligen Welt, der Datenmodellierungswelt und der Objektorientierten Progammierungswelt. Sie entsprechen einander, sind aber nicht identisch noch synonym.
So hat ein Objekt eine Reihe ihm eigener Funktionen, Operationen und Methoden, was bei einer Entität nicht der Fall ist.
Anders ausgedrückt: Objekttyp = programmtechnische Repräsentation des Entitätstyps plus zugehörige Bearbeitungsfunktionen.
Ich denke, Fremdwörter solten man nur dann nutzen, wenn man sicher weiß, was sie bedeuten…
Hallo Fragesteller,
deine Frage habe ich schon umfassend beantwortet.
Theoretisch muss der Mieter den Vermieter oder dessen Beauftragten zum verabredeten Termin (bei gegebenen Anlass!) Zugang zu den Mieträumen gewähren.
Wenn das rechtzeitig angekündigt und verabredet wurde, kann der Vermieter oder dessen Beauftragter auch weitere Personen zu dem Besuch / der Besichtigung mitbringen. Z.B. einen Fachmann, einen Gutachter, einen Schlichter, einen Rechtsberater oder einen „Zeugen“.
Einen „Massenauflauf“ muss der Mieter aber nicht dulden. D.h. mehr als 2 bis 3 Personen kann der Mieter „quasi“ ohne Begründung ablehnen.
Der Mieter kann „unliebsamen“ Personen den Zutritt zu den Mieträumen verwehren, müsste aber gegebenenfalls seine Gründe vom Gericht bewerten lassen. Dazu müsste der Vermieter vor Gericht klagen.
Wie bereits angeführt besteht das Recht des Vermieters oder dessen Beauftragten auf Zutritt zu den Mieträumen NUR bei gegebenem Anlass!
Es ist daher dem Vermieter anzuraten den Besuch beim Mieter immer so zu gegründen, als stände der Vermieter vor Gericht und müsste die Frage beantworten: Warum wollen Sie den Mieter mit einem Besuch / einer Besichtigung belästigen?
Daher kommt auch meine Frage nach dem „zwischenmenschlichen“ Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Hat es der Vermieter aufgrund von Vorfällen oder Befürchtungen nötig die Frage nach dem Zugangsrecht zur Mietwohnung zu stellen?
Gibt es einen Grund oder Verdacht, warum der Vermieter fragt, ob der Ehegatte ohne Vorankündigung zum Besuch beim Mieter mitgebracht werden kann?
Man beachte, dass in der Praxis Richter die Aussage von Verwandten oder Bekannten des der Vermieters anders bewerten als Ausage „neutraler“ Zeugen.
Hallo!
durch die verbundenheit des -ehe-partners besteht keine
möglichkeit den zutritt zu verwehren.sie können aber ex-plizid für die zukunft eine genaue angabe , wer in die wohnung kommt ;verlangen.-schriftlich-
auch ist es zumutbar, zur wirtschaftlichen verwertung
der wohnung -hier vermietung-verkauf-veränderungen usw
- besuch mitzubringen
sie können aber eine genaue angabe verlangen und einen
zeitpunkt der ihnen passt.
also: es wird schwer sein, sich dagegen zu wehren
hier wird abzuwägen sein was zumutbar und nicht zumutbar ist.
Hallo
normalerweise darf der Vermieter zur
Wohnungsbesichtigung wenn er es angemeldet hat seinen
Ehepartner mitbringen
Guten Tag,
ich habe gelesen das der Mieter den Vermieter am
vereinbarten
Termin einlass gewähren muss, aber nicht
unangekündigte
Begleiter. Gilt dies auch für den Ehepartner des
Vermieters?
Oder gilt dass das Ehepaar eine Entität sind und als
solches
beide (einer unangekündigt) erscheinen dürfen?