Besichtigungsrecht bei Hausverkauf

Mein Vermieter möchte sein Haus verkaufen. Durch einen Vorfall mit einer Nachabrin, zudem auch die Polizei dazugegzogen wurde (u.a wegen Morddrohung), ist es für mich im Moment nicht zumutbar in der Wohnhung zu sein. Ich bin also jetzt 600km weit weg und habe hier auch einen Vollzeitjob. Die Wohnung ist gekündigt zum 31.12.2010.
Bin ich verpflichtet, dem Vermieter einen Schlüssel zu schicken, damit er ihn einer dritten, mir fremden Person, die er mit dem Hausverkauf beauftragt hat geben kann? Habe ich nicht das recht in meiner Wohnung dabei zu sein, wenn fremde Menschen diese betreten? Und wenn ja, bin ich verpflichtet, jedes mal wenn er eine Besichtigung durchführen möchte, den Weg von 600km und die Kosten auf mich zu nehmen? Und vorallem auch meinen Urlaub dafür zu opfern (den man in der Probezeit ja meist nicht hat)?

Hallo,
Du bist nicht verpflichtet Deine Wohnung zu öffnen. Nur bei unmittelbarer Gefahr, die ja hier wohl nicht besteht, kann die Wohnung durch den Vermieter geöffnet werden. Eventuell machst Du ein paar Fotos von Deiner Wohnung, die Du dem Vermieter zur Verfügung stellst. Diese kann er dann den Interessenten zeigen.
Gruß
Udo

Ok, dass hilft mir prinzipiell schonmal weiter. Danke. Gibt es da nen Gesetzestext zu?

Lieber Gruß

Hallo,
ich muss mich etwas korrigieren. Hier ein Auszug verschiedener Gesetzestexte und Gerichtsurteile:

Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist dem Vermieter eine Besichtigung der Wohnung zusammen mit Mietinteressenten nicht ermöglicht. AG Wedding, Urteil vom 20. Mai 1997, Az: 11 C 211/96, Grundeigentum 1997, 749. Er muss jedoch nachweisen, dass eine Vermietung oder Verkauf nur deshalb scheiterte. Auch insoweit kann der Vermieter aber Besichtigungen nur in sehr engen Grenzen verlangen. Die Pflicht, den Vermieter die Wohnung besichtigen zu lassen, besteht nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bereits einfachrechtlich nur in engem Rahmen und zu vertretbaren Zeiten (vgl. Emmerich, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Zweites Buch §§ 535-563, 13. Bearbeitung 1995, §§ 535, 536, Rn. 186 ff.; Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, III.A Rn. 1128) . BVerfG vom 1 BvR 2285/03 vom 16.1.2004. Das Besichtigungsrecht ist stark eingeschränkt. Eine grundlose Besichtigung ist nicht möglich.

Gruß
Udo

Ok, dass hilft mir prinzipiell schonmal weiter. Danke. Gibt es
da nen Gesetzestext zu?

Lieber Gruß