Besichtigungsrecht des Vermieters erzwingbar?

Hallo,
Mal folgenden Fall angenommen:

Mieter kündigt Wohnung, Vermieter bittet um Besichtigungstermine mit Mietinteressenten, wie mietvertraglich vereinbart wochentags 10-13 und 15-18 Uhr, Wochenende nach Absprache.

Der Mieter gewährt einen einzigen Besichtigungstermin mit Schikanen:

  • Eintritt nur auf Socken
  • Eintritt nur nacheinander, jeweils 1 Partei
  • Termin nur 1 Stunde lang und nicht mehr als 10 Parteien

Die Interessenten sind befremdet, niemand ist interessiert.

Beim Vereinbaren eines zweiten Termins verlangt der Mieter, dass nur wochentags zwischen 10 und 11 besichtigt werden darf. Selbst als der Vermieter darauf eingeht und schriftlich um einen Termin bittet, verweigert der Mieter den Zutritt.

Frage: Kann der Vermieter einen Zutritt erzwingen? Es ist sehr naheliegend, dass der Vermieter auf den Kosten des Leerstandes sitzen bleiben wird, da der Vermieter nach seinem Auszug unbekannt ins Ausland verziehen wird.

In einem eingeschränkten Rahmen wäre es natürlich möglich,mittels Gerichtsbeschlusses den Zugang zur Mieterwohnung zu erzwingen.
Ob es eine gute Idee ist,steht aber auf einem anderen Blatt.
Viel einfacher und auch kostengünstiger wäre es,den Auszug des Mieters abzuwarten und dann die Besichtigungen zu machen.

Hallo,

oftmals sind in den Mietverträgen solche Regelungen enthalten, falls nicht, ist man auf das Wohlwollen der Mieter angewiesen, wobei es da auch durch Gerichte zwischenzeitlich Einschränkungen gibt; diese sind z.B. Besichtigung vor 8.00 und nach 20.00 h,nicht an Sonn- und Feiertagen, nicht während der „ortsüblich gesetzlichen Mittagsruhe“
und man ist schon gar nicht verpflichtet, mehr als ein Mietinteressentenfamilie, kann also Mann/Frau/Kind sein, gleichzeitig zur Besichtigung rein zu lassen.
Dies ist auch nachvollziehbar, denn wenn da zwei oder drei verschiedene Mietinteressenten sich gleichzeitig in der Wohnung aufhalten, wer will da sicherstellen und kontrollieren, dass da nicht ein „Langfinger“ dabei ist.

Insoweit wäre das Verhalten des Mieters unter den genannten Aspekten vertretbar; wenn er allerdings keinerlei Termine mehr gewährt, bliebe nur der Rechtsweg und aufgrund der Dauer von Klageinreichung bis zu einem vollstreckbaren Urteil vergehen mehrere Wochen.

Wenn der Mieter allerdings seine mietvertaglichen Rechte verletzt, kann der Mieter aufgrund der Verweigerung von Besichtigungsterminen nahtlos keinen Nachmieter finden und kann im Rahmen des Schadenser-satzanspruches den „Mietausfall“ vom Mieter geltend machen; hoffentlich ist in diesem fiktiven Fall die Kaution vereinbart worden.

lG

Oftmals gehört es zu den kulturellen Lebensgewohnheiten, dass Besucher vor der Tür die Schuhe ausziehen, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt, dies nachzukommen.