Besichtigungsrecht/Mieterhöhung

Mein Vermieter will unbedingt in die Wohnung. Ich habe seine erste Besichtigung abgelehnt, da er bereits letztes Jahr da war. Nun kommt er mit dem Anwalt, und sagt denen er will die Wohnung verkaufen und deshalb den Zustand der Wohnung überprüfen. Der Anwalt hat mir nun einen Termin 08.08.gesetzt, jedoch bin ich eigentlich nicht gewillt diesen zuzustimmen, bevor der Vermieter mir nicht einen Käufer vorweisen kann. Darf er nun in die Wohnung unter diesen Vorwand, denn die Wohnung wird er eh nicht richten, wenn er sie verkaufen will, oder darf er nicht?
Desweiteren kam dann gleich in einen weiteren Brief die Mieterhöhung, ich soll jetzt von 560 Euro Kaltmiete auf 630 Euro hochgestuft werden. Ist das überhaupt zulässig? So viel ich weiss darf die Miete doch allerhöchstens alle 2 Jahre um 20 % erhöht werden.
Danke schon mal

Hallo Wenzel,

Mein Vermieter will unbedingt in die Wohnung. Ich habe seine
erste Besichtigung abgelehnt, da er bereits letztes Jahr da
war. Nun kommt er mit dem Anwalt, und sagt denen er will die
Wohnung verkaufen und deshalb den Zustand der Wohnung
überprüfen. Der Anwalt hat mir nun einen Termin 08.08.gesetzt,
jedoch bin ich eigentlich nicht gewillt diesen zuzustimmen,
bevor der Vermieter mir nicht einen Käufer vorweisen kann.
Darf er nun in die Wohnung unter diesen Vorwand, denn die
Wohnung wird er eh nicht richten, wenn er sie verkaufen will,
oder darf er nicht?

Schau zuerst in den Mietvertrag, ob dort Termine zur Besichtigung eingetragen sind. Ist dies der Fall, so musst Du in diesem Rahmen eine Besichtigung erlauben. Überlicherweise wird jedoch eine Wohnungsbesichtigung wegen des Hausverkaufs selten durch einen Anwalt vorgenommen. Meist ist es ein Makler oder Architekt. Sofern Dein Vermieter auch im Vorjahr schon mit der Methode „Verkauf“ gearbeitet hat oder gar immer so jedes Jahr arbeitet kannst Du natürlich dem Anwalt durchaus den Termin bestätigen oder einen Ausweichtermin nennen mit der Massgabe, dass sein Mandant ( Dein Vermieter) wie von ihm (Anwalt) wie behauptet mit ihm zusammen wegen des Hausverkaufes die Besichtigung durchführt. In dem Fall würde ich den Anwalt auffordern Dir zu bestätigen, dass er mit dem Vermieter an der Besichtigung teilnimmt und weiteren Personen kein Zutritt gewährt wird, auch nicht anderen Personen. Also Klartext. Einer Besichtigung nur durch den Vemrieter in Anwesenheit des Anwalts wird zugestimmt.

Desweiteren kam dann gleich in einen weiteren Brief die

Mieterhöhung, ich soll jetzt von 560 Euro Kaltmiete auf 630
Euro hochgestuft werden. Ist das überhaupt zulässig? So viel
ich weiss darf die Miete doch allerhöchstens alle 2 Jahre um
20 % erhöht werden.

Nein, innerhalb von zwei Jahren darf die Miete um 20 % erhöht werden, dabei ist zu beachten, dass zwischen einer Mieterhöhungserklärung mindestens ein Jahr liegt. Dies bedeutet, wenn Du am 01.01.2002 eine Mieterhöhung hattest, durfte der Vermieter frühestens am 01.01.2003 eine Erklärung zusenden. Die Erklärung darf nicht eingehen, solange das Jahr seit der letzten Mieterhöhung nicht abgelaufen ist.

Ausserdem wird und muss Dir die Mieterhöhung begründet werden. Dies ist möglich unter Verweis auf einen Mietspiegel, auf mindestens drei vergleichbare Wohnungen ( die Dir benannt werden müssen, damit Du überprüfen kannst, ob die Angaben zutreffen) oder durch ein Mietpreis-Gutachten für Deine Wohnung. Alles andere oder gar ohne Gründe ist unwirksam.

Gruss Günter

Hallo und danke erst mal,
also im Mietvertrag steht eigentlich nur wenn ein Kaufinteressant vorhanden ist, kann an bestimmten Tagen und Uhrzeiten die Wohnung besichtigt werden.
Ansonsten sind keine besonderen Zeiten für die Wohnungsbesichtigung geregelt. Ich geh davon aus, das allein schon zum Schutz der Privatsphäre der Vermieter nur alle 2 Jahre in die Wohnung darf.
Interessant wird es ja auch noch, der Vermieter hat doch allein schon durch die Übersendung einer Mieterhöhung deutlich gemacht, dass er auch ohne eine Besichtigung in der Lage sei die Spanneneinordnung zu beurteilen.
Naja ich habe jetzt mal beim Wohnungsamt nachgefragt, und die haben mir mitgeteilt, das mein derzeitiger Mietspiegel bei 6,25 - 7,05 Euro liegt und der Vermieter hat natürlich gleich 7 Euro angesetzt. Werde jetzt mal meine Wohnung genau ausmessen, um Sicherheit zu haben und entsprechend reagieren zu können.

Tja und

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Hallo,

also im Mietvertrag steht eigentlich nur wenn ein
Kaufinteressant vorhanden ist, kann an bestimmten Tagen und
Uhrzeiten die Wohnung besichtigt werden.
Ansonsten sind keine besonderen Zeiten für die
Wohnungsbesichtigung geregelt. Ich geh davon aus, das allein
schon zum Schutz der Privatsphäre der Vermieter nur alle 2
Jahre in die Wohnung darf.
Interessant wird es ja auch noch, der Vermieter hat doch
allein schon durch die Übersendung einer Mieterhöhung deutlich
gemacht, dass er auch ohne eine Besichtigung in der Lage sei
die Spanneneinordnung zu beurteilen.
Naja ich habe jetzt mal beim Wohnungsamt nachgefragt, und die
haben mir mitgeteilt, das mein derzeitiger Mietspiegel bei
6,25 - 7,05 Euro liegt und der Vermieter hat natürlich gleich
7 Euro angesetzt.

Wie hat der Vermieter Deine Wohnung begründet ? Und wenn er mit dem Mietspiegel die Mieterhöhung begründet hat, hat er die erforderlichen Seiten des gültigen Mietspiegels, wie es das Gesetz verlangt, Dir vorgelegt ? Hat er genau die Wohnlage, das Baujahr, die Ausstattung und dei Wohnfläche nebst Zuschlägen oder Minderungen benannt ? Stimmen die gesetzlichen Fristen. Sind es innerhalb zwei Jahren mehr als 20 %. Dabei ist zu beachten, wenn vor einem Jahr die Miete erhöht wurde, dass der Ausgangspunkt zur Berechnung der 20 % bei der Miete vor der letzten Mieterhöhung liegt. Wenn Fragen auftreten, melde Dich.

Gruss Günter