'Besitz' im Rahmen des BTMG

Hallo,
wie (und wo) ist dieser Begriff aus Sicht seiner Verwendung im BTMG (z.B. §29) definiert ? Einfach über eine Zeitspanne, in der sich das BTM im „Wirkungsbereich“ einer Person befindet ? Erwerb scheint ja nicht zwingend für Besitz zu sein.

Gruss
Enno

Hallo Enno,

http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html

Gruß Ivo

Danke,
sind die Begriffsbildungen i.allg. - falls nicht im speziellen Gesetz aufgeführt - üblicherweise im BGB aufgeführt ?

Gruss
Enno

sind die Begriffsbildungen i.allg. - falls nicht im speziellen
Gesetz aufgeführt - üblicherweise im BGB aufgeführt ?

Hallo Enno,

ich weiss nicht ob man dies so verallgemeinern kann.

Aber wenn ein Begriff aus dem Schuld oder Sachenrecht kommt, dann sollte es da schon meist geregelt sein, es sei denn es ist in einem anderen Gesetz spezifiziert.

Gruß Ivo

Hallo Enno,

der Begriff Besitz wird doch schon in § 29 BtMG Abs.3 beschrieben.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

http://www.gesetze.2me.net/btmg/index.html

Hierzu nun aus der Entscheidung:
BGH, Urteil vom 03.03.1978 AZ 2 StR 717/77 BGHSt 27, 380, NJW 1977, 965

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist der Besitz von Betäubungsmitteln, der ohne Erlaubnis oder Bezugschein erangt worden ist, strafbar. Was unter Beeitz in Sinne dieser Bestimmung fällt, ist weder im Schrifttum (vgl. Joachimski, Betäubungmittelrecht § 11 Anm. 15 und 27 a, c; Pfeil/Hempel/Schiedermair, Betäubungmittelrecht B 1 § 11 Rdn. 4; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Betäubungsmittelgesetz § 11 Anm. 12) noch in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg MDR 1974, 954; BGH, Urt. vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74 -; vgl. auch BGHSt 26, 117) eindeutig geklärt. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, ob auch der mittelbare Besitz unter den Tatbestand dieser Bestimung fällt. Der Begriff des Besitzes oder Besitzens ist in den verschiedenen Gesetzen und in der Rechtsprechung nicht einheitlich aufgefaßt. Zur Auslegung, was unter dem Begriff in dieser Vorschrift zu verstehen ist, muß deshalb auf den Sinn und Zweck der Bestimmung und ihre Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden. Schon in der Begründung zum Entwurf eines Opiumgesetzes vom 18. Dezember 1970 wird die Erweiterung des strafbaren Tatbestandes auf den illegalen Besitz damit begründet, daß daß nicht etwa ein Zustand, sondern ein kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung dieses Zustandes unter Strafe gestellt werden sollte (BR-Drucks. 665/70 S. 16). Dort wird ausdrücklich betont, daß ebensowenig wie bei § 246 StGB „Besitz“ im Sinne des bürgerlichen Rechts erforderlich sei; es solle vielmehr ein bwußtes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis genügen. Dieselben Ausführungen befinden sich in der Begründung zum Entwurf einen Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom 25. Februar 1971 (BT-Drucks. VI 1877 S. 9).

Diese Äußerungen lassen als den mit der Besitz-Alternative verfolgten kriminalpolitischen Sinn der Regelung erkennen, daß gerade auch solche Personen als Täter erfaßt werden sollten, denen nur die sichere Verfügungsmacht über eine bestimmte Rauschgiftmenge eindeutig nachzuweisen war, ohne daß sicher festgestellt werden konnte, auf welchem Wege sie dazu gelangt waren. Strafbar sollte allein schon die im Innehaben der Verfügungsmacht liegende Aufrechterhaltung des illegalen Zustandes sein. Aus dieser Sicht kann es keinen sachlichen Unterschied begründen, ob der Täter selbst „umittelbar besitzt“ oder ob er anderweit einen so sicheren Zugang zu dem an irgendeiner Stelle verwahrten Rauschgift hat, daß er ohne Schwierigkeit tatsächlich darüber verfügen kann. Gerade in der Rauschgiftszene vermeiden die Täter es nach Möglichkeit, mehr als unbedingt nötig in unmittelbarer Berührung mit ihrem „Stoff“ zu sein und sind bestrebt, diesen nach Möglichkeit in sicheren Verstecken zu halten. Als solche Verstecke dienen vorzugsweise auch die an Bahnhöfen gebotenen Möglichkeiten der öffentlichen, allgemein zugänglichen Gepäckaufbewahrung. Hier macht es unter dem Aspekt des sicheren Zugriffs keinen Unterschied, ob das Behältnis mit dem Rauschgift in einem Schließfach untergebracht ist, über dessen Schlüssel der Täter verfügt, oder ob es gegen Gepäckschein zur Aufbewahrung gegeben wurde und der Täter seine Ausfolgung jederzeit durch Vorlage dieses Scheins erreichen kann. Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der Gesetzgeber gerade auch diese Fälle erfassen wollte.

Gruß

Danke (owT)
.