Besitz unentgeltlich erbrachter Arbeitsleistung?

Angenommen:

Ein Arbeitnehmer „AN“ hat in seinem Vertrag eine Klausel „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“.
Ebenso hat AN eine Klausel im Vertrag „Alle im Rahmen der Arbeitszeit erbrachten Arbeitsergebnisse gehen mit sofortiger Wirkung in das Eigentum des AG über. Beim Ausscheiden des Unternehmens sind sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Kopien zu vernichten“.

Der AN erbringt in Eigeninitiative Zusatzleistungen für das Unternehmen in der Form von Erstellung von Präsentationen, Dokumenten, Software.

Der AN übersendet diese dem Arbeitgeber „AG“ zwecks Absprache des weiteren Vorgehens (der AN erhofft sich dafür insb. Karrierevorteile)

Der Arbeitgeber lässt den AN einfach abblitzen, es erfolgt keine Reaktion auf die Anfragen von AN.

AN würde nun gern beim Ausscheiden aus dem Unternehmen die Ergebnisse der -nicht vergüteten- Zusatzleistungen mitnehmen.
Plötzlich zeigt der AG aber doch Interesse und fordert von AN die Aushändigung und Überlassung sämtlicher Dokumente und Software - an denen er vorher kein Interesse signalisiert hatte.

Muss AN dies tun?
Hat der AG dank der Überstundenklausel tatsächlich einen Anspruch auf unbezahlte Eigenleistungen des AN?

Gruß,
Michael

Hallo

Muss AN dies tun?
Hat der AG dank der Überstundenklausel tatsächlich einen
Anspruch auf unbezahlte Eigenleistungen des AN?

Nein, weil nur das zur Arbeit zählt, was auf Weisung des AG im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bzw. während der Arbeitszeit einschl. angeordneter Überstunden erbracht wurde.

Gruß
smalbop

Hallo

Nein, weil nur das zur Arbeit zählt, was auf Weisung des AG im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses bzw. während der Arbeitszeit
einschl. angeordneter Überstunden erbracht wurde.

Insbesondere die Einschränkung auf „angeordnet“ macht diese Aussage falsch.

Gruß,
LeoLo

Hallo (Als langjähriges Mitglied hier, weißt Du doch sicher: Begrüssungen sind sowas von gern gesehen…!!!)

Der AN erbringt in Eigeninitiative Zusatzleistungen für das
Unternehmen in der Form von Erstellung von Präsentationen,
Dokumenten, Software.

Eigeninitiative und Arbeitszeit muß sich ja nicht gegenseitig ausschließen. Wann und wo erstellt er denn diese Unterlagen?

Hat der AG dank der Überstundenklausel tatsächlich einen
Anspruch auf unbezahlte Eigenleistungen des AN?

Den bisherigen Angaben zufolge drängt sich erst einmal der Verdacht auf, daß die pauschale Überstundenabgeltung durch das Gehalt unwirksam ist. Die Folge wäre, daß die Überstunden noch abzugelten sind, bzw in Freizeit auszugleichen (wenn das noch geht). Dazu müsste man aber den vollständigen konkreten Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung zur Arbeitszeit bzw Mehrarbeit kennen.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Ein Arbeitnehmer „AN“ hat in seinem Vertrag eine Klausel
„Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“.

Entscheidungen zur Wirksamkeit der Überstunden-Klausel:
LAG Düsseldorf 9 Sa 1958/07
BAG 5 AZR 678/08 (Revision, läuft noch)

Es wird spannend, wie das BAG am Ende entscheidet.
Sollte die Klausel allgemein kippen, hätte das heftige Folgen für viele AG…

Gruß, Heiko

Hallo zurück Leo,

Ja Du hast Recht, habe total meinen Benimm vergessen :frowning:
Entschuldige. Das passiert, wenn man in Gedanken versunken ist. :frowning:

Der AN erbringt in Eigeninitiative Zusatzleistungen für das
Unternehmen in der Form von Erstellung von Präsentationen,
Dokumenten, Software.

Eigeninitiative und Arbeitszeit muß sich ja nicht gegenseitig ausschließen. Wann und wo erstellt er denn diese Unterlagen?

Nehmen wir mal an, der AN arbeitet regulär so zwischen 8:00 und 17:00 und tut diese Dinge am Wochenende bzw. nach Feierabend, zu Hause.

Hat der AG dank der Überstundenklausel tatsächlich einen
Anspruch auf unbezahlte Eigenleistungen des AN?

Den bisherigen Angaben zufolge drängt sich erst einmal der Verdacht auf, daß die pauschale Überstundenabgeltung durch das Gehalt unwirksam ist. Die Folge wäre, daß die Überstunden noch abzugelten sind,
bzw in Freizeit auszugleichen (wenn das noch geht). Dazu müsste man aber den vollständigen konkreten Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung zur Arbeitszeit bzw Mehrarbeit kennen.

Ausgleich in Freizeit würde kaum möglich sein, da das
Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf Wunsch des AN
beendet sei.
Die Vereinbarung sehe ganz konkret so aus, dass als separater
Paragraph formuliert sei
„§5 Überstunden
Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“
Punkt, Absatz, nächster Paragraph

Gruß und Danke,
Michael