A ist Eigentümer eines Fahrrades, B hat das Fahrrad von A gemietet. Das Fahrrad befindet sich in der Innehabung des B. A verkauft das Fahrrad an B. Die Übergabe erfolgt durch bloße Einigung über das Verfügungsgeschäft.
Besitzkonstitut:
A ist Eigentümer eines Fahrrades und verkauft es an B. Gleichzeitig vereinbaren A und B, dass A das Fahrrad von B mietet. Das Fahrrad bleibt in der Innehabung von A, beide einigen sich nur darauf, dass A nunmehr das Fahrrad für B inne hat.
Besitzanweisung:
In diesem Fall befindet sich das Fahrrad bei einem dritten, den C. Beim Verkauf von A an B wird C angewiesen, das Fahrrad nunmehr nicht für A, sondern für B inne zu haben.
Hinweis: Ich habe Innehabung geschrieben. Innehabung im ABGB ist Besitz im BGB, Besitz im ABGB ist Eigenbesitz im BGB. Nur damit es da nicht zur Begriffsverwirrung kommt.