Besitzrechte Immobilien

Hallo liebes WWW-Team,

folgendes Problem:

K kauft von VK eine Immobilie.
Am 01.01.2015 kommt es zu einer notariellen Beurkundung.
Am 10.01.2015 kommt es zur Schlüsselübergabe.(Besitzübergabe?)
Am 15.01.2015 soll, sofern alle Unterlagen vorliegen, der Kaufpreis fällig werden.
Am 12.01.2015 erhält K vom Amtsgericht eine Rechnung über die Eintragung im Grundbuch.
Am 13.01.2015 wird der Kaufvertrag von K wegen arglistiger Täuschung angefochten.
K zahlt den Kaufpreis nicht, dieser wurde auch nicht fällig.
Am 20.01.2015 kommt es nach Einsicht von VK zur Rückabwicklung des Vertrages beim Notar. Ein Termin für die Schlüsselübergabe ist noch nicht vereinbart.

Wie lange ist K noch im Besitzrecht der Immobilie von VK?

Gruß D-T

Hallo,

magst Du mal erklären, was Du damit meinst? Eigentümer ist K jedenfalls, wenn der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen wurde. Davon unabhängig ist der im Kaufvertrag (idealerweise) festgelegte Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten.

Gruß
C.

was soll das sein? unterzeichnung des kaufvertrags?

schön doof vom verkäufer, den besitz vor eingang des kaufpreises zu übergeben.

elf tage nach vertragsunterzeichnung und bevor überhaupt der kaufpreis gezahlt wurde? im leben nicht.

wieso will der käufer auf ein „besitzrecht“ pochen?

nach der fallschilderung akzeptiert der verkäufer doch offensichtlich die vom käufer verlangte rückabwicklung des vertrags. damit macht er sich wahrscheinlich dem käufer gegenüber auch schadenersatzpflichtig - jedenfalls, wenn das sinnvollerweise so im kaufvertrag geregelt wurde. dann sind alle schäden, die dem käufer durch die rückabwicklung nachweislich entstehen, vom verkäufer zu tragen.

hi

Am 12.01.2015 erhält K vom Amtsgericht eine Rechnung über die Eintragung im Grundbuch.

elf tage nach vertragsunterzeichnung und bevor überhaupt der kaufpreis gezahlt wurde? im leben nicht.

Er hat nicht geschrieben WELCHE Eintragung. Ich nehme an er meinte die Eintragung der Auflassungsvormerkung.

Gruß H.

stimmt, das könnte sein. aber andererseits: wozu noch eine auflassungsvormerkung, wenn zum zeitpunkt ihrer grundbucheintragung der besitzübergang bereits vollzogen und die kaufpreiszahlung kurz bevorsteht? da kann man sich diese kosten doch grad sparen.

wie dem auch sei: wenn der verkäufer die rückabwicklung des kaufvertrags „wegen arglistischer täuschung“ so schnell akzeptiert, muss sich der käufer um die durchsetzung berechtigter schadenersatzansprüche wohl kaum sorgen machen. und dazu gehört natürlich ggfs. auch die übergangsweise unterkunft, bis eine neue immobilie gefunden wurde.

insofern ist es schon fast im interesse des verkäufers, wenn er den (nicht-)käufer möglichst lange im besitz der unverkäuflichen hütte lässt.