in einem Schreiben vom AOK Bundesverband (März 2007) heisst es:
„Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand
der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich
eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung
anschließt…“
Wisst Ihr, wie oft man diese Regelung nutzen kann? Also exlpizit: reicht z.B. ein Monat Abeitnehmerdasein mit gutem Gehalt (> 1/12 der JAG) aus, um wieder Anrecht auf diese 3-Monatsregelung zu haben?
ich zitiere nochmals aus dem Schreiben (Quelle in meinem ersten Posting angegeben):
„Besitzstandsregelung
Arbeitnehmer, die bereits am 02.02.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer
Krankheitskostenvollversicherung versichert waren, bleiben nach § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V
aus Gründen des Bestandsschutzes weiterhin versicherungsfrei, auch wenn sie die Voraussetzungen
des seit dem 02.02.2007 geltenden § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (noch) nicht erfüllen.
Dies gilt auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die erst mit Ablauf des Kalenderjahres
2006 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V
a. F.). Die Besitzstandsregelung kommt allerdings nur für die am 02.02.2007 privat krankenversicherten
Arbeitnehmer in Betracht, nicht dagegen für am Stichtag privat krankenversicherte
Selbständige, Studenten und andere Personen.
Für Arbeitnehmer, die vor dem 02.02.2007 die freiwillige Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse
gekündigt hatten, um in eine private Krankenversicherung zu wechseln, gilt die Besitzstandsregelung
des § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V gleichermaßen.“
Entscheidend ist hier folgender Passus:
„Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der Zeitraum zwischen zwei Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V überbrückt wird.“
Nach meinem Verständnis kann diese Regelung mehrfach im Laufe eines Berufslebens angewandt werden. (sonst würde ausdrücklich betont, dass es nur einmal möglich ist).