Besitzstörung? - illegaler AltkleiderContainer

Hallo,
„über Nacht“ wurde ein Altkleider-Container auf einem Privatgrundstück abgestellt, ohne Genehmigung oder Nachfrage.

Könnte sich der Grundstückseigentümer auf §862 BGB berufen, den Container zur Verwahrung abschleppen lassen und ihn dem Eigentümer erst gegen Zahlung der angefallenen und vorab übernommenen Kosten herausgeben? (Sofern der sich meldet…)
Ähnlich wie bei einem falsch abgestellten Kfz auf einem Privatparkplatz?

Oder wäre eher eine Wertung als Fundsache sinnvoll, weil der Eigentümer des Containers unbekannt ist und der garnicht gefunden werden will (wg. der zu erwartenden Regressansprüche…). Dann könnte der Gegenstand X Wochen später in den Besitz des Finders übergehen - oder nicht?

Hintergrund: jährlich werden hunderte Altkleider-Container in Deutschland absichtlich illegal (ohne Genehmigung) aufgestellt - nur auf Privatflächen, weil dort das Ordnungsamt nicht tätig werden kann.
Dabei wird der „Verlust“ (Verschrottung) von Containern billigend in Kauf genommen, um kostenfreie Aufstellplätze zu erhalten.

Was meint ihr?
Danke, Helge

sicherlich hat der eigentümer/besitzer ansprüche auf beseitigung bzw. der ihm entstandene schaden ist ihm zu ersetzen. es gibt zwei wege: entweder man beseitigt den container selbst und auf eigene kosten. das problem dabei ist, dass man den inhaber des containers nicht kennt bzw. detektivarbeit leisten muss und hinsichtlich der kosten in vorleistung getreten ist.

eine alternative wäre, dem ordnungsamt (bspl. gemeinde) bescheid zu geben, dass diese als sicherheitsbehörde den container beseitigt. sie wird von amts wegen ermitteln, wer handlungsstörer und damit die kosten des abtransports trägt. erst wenn dieser störer nicht ermittelbar ist, wird auf den eigentümer des grundstücks als zustandsstörer zurückgegriffen.

ein gerücht ist es, dass das ordnungsamt als sicherheitsbehörde nicht auf privatgrund tätig werden darf. es bedarf „nur“ einer gefahr für die öffentliche sicherheit und ordnung. dabei kann es genügen, wenn durch den container dazu „angestiftet“ wird, hausfriedensbruch zu begehen bzw. durch den abholer des conatiners damit zu rechnen ist.
viele gemeinden haben satzungen/verordnungen über das aufstellen von containern. eine verstoß hiergegen genügt als verstoß gegen die öffentliche sicherheit. ebenso ein verstoß gegen das § 18 krwg.

man kann hier also die behörde für sich arbeiten lassen und ihr wissen über ähnliche fälle nutzen, ohne geld und zeit zu verschwenden. trotzdem gibt es sicherlich behörden, die den eigentümer des grundstücks auf den privatrechtsweg verweisen. diesen menschen muss man eben die rechtslage und ihre aufgaben erklären…

p.s. abgesehen davon, dass es sich bei dem conatiner um keine fundsache handelt, wäre eine solche wertung ziemlich unlug, da der finder verschiedene pflichten hat (§§ 966ff.bgb) und ggf. für schäden am container haftet, § 968, 280 bgb.

Hallo und danke für die ausführliche Einschätzungen…

sicherlich hat der eigentümer/besitzer ansprüche auf
beseitigung bzw. der ihm entstandene schaden ist ihm zu
ersetzen. es gibt zwei wege: entweder man beseitigt den
container selbst und auf eigene kosten. das problem dabei ist,
dass man den inhaber des containers nicht kennt bzw.
detektivarbeit leisten muss und hinsichtlich der kosten in
vorleistung getreten ist.

korrekt

eine alternative wäre, dem ordnungsamt (bspl. gemeinde)
bescheid zu geben, dass diese als sicherheitsbehörde den
container beseitigt. sie wird von amts wegen ermitteln, wer
handlungsstörer und damit die kosten des abtransports trägt.
erst wenn dieser störer nicht ermittelbar ist, wird auf den
eigentümer des grundstücks als zustandsstörer zurückgegriffen.

angeschriebene Landratsämter scheuen sich, weichen aus und verweisen immer auf Privatgrund - genauso die Polizei

ein gerücht ist es, dass das ordnungsamt als
sicherheitsbehörde nicht auf privatgrund tätig werden darf. es
bedarf „nur“ einer gefahr für die öffentliche sicherheit und
ordnung. dabei kann es genügen, wenn durch den container dazu
„angestiftet“ wird, hausfriedensbruch zu begehen bzw. durch
den abholer des conatiners damit zu rechnen ist.

vielleicht geht auch Hinweis der Nötigung und der Verdacht des verwerflichen Handelns, um die Polizei zu überzeugen?

viele gemeinden haben satzungen/verordnungen über das
aufstellen von containern. eine verstoß hiergegen genügt als
verstoß gegen die öffentliche sicherheit. ebenso ein verstoß
gegen das § 18 krwg.

gibt es konkrete § oder Urteile zu dem o.g. Gerücht? weil einem unsicheren Amtschimmel besserwisserisch seine Aufgaben zu erklären ist immer grenzwertig…

man kann hier also die behörde für sich arbeiten lassen und
ihr wissen über ähnliche fälle nutzen, ohne geld und zeit zu
verschwenden. trotzdem gibt es sicherlich behörden, die den
eigentümer des grundstücks auf den privatrechtsweg verweisen.
diesen menschen muss man eben die rechtslage und ihre aufgaben
erklären…

…wie vor

p.s. abgesehen davon, dass es sich bei dem conatiner um keine
fundsache handelt, wäre eine solche wertung ziemlich unlug, da
der finder verschiedene pflichten hat (§§ 966ff.bgb) und ggf.
für schäden am container haftet, § 968, 280 bgb.

aber nach einer relative kurzen Zeit gehört dem Finder das herrenlose Fundgut und ist dann sein Eigentum (s.a. § 959 bgb).

es geht hier übrigends um massenweise Container, ca. 250 Stück, die im Umfeld immer mit der selbem Masche aufgestellt werden

ps: § 18 krwg ist bei Vorsatz -jedenfalls in Bayern- nicht einsetzbar…

noch weitere Ideen / Vorschläge?

vielleicht geht auch Hinweis der Nötigung und der Verdacht des
verwerflichen Handelns, um die Polizei zu überzeugen?

die verwerflichkeit ist voraussetzung der nötigung. die nötigung scheiter aber bereits vorher an einem nötigungsmittel.

viele gemeinden haben satzungen/verordnungen über das
aufstellen von containern. eine verstoß hiergegen genügt als
verstoß gegen die öffentliche sicherheit. ebenso ein verstoß
gegen das § 18 krwg.

gibt es konkrete § oder Urteile zu dem o.g. Gerücht? weil
einem unsicheren Amtschimmel besserwisserisch seine Aufgaben
zu erklären ist immer grenzwertig…

urteile, die ausdrücklich feststellen, dass z.b. die gemeinde zum einschreiten auf privatgrund verpflichtet sind, wird es wohl nicht viele geben…
art. 7 abs.2 lstvg (bayern) ist jedenfalls dann die einschlägige norm, wenn die gefahr der begehung von delikten besteht (am offensichtlichsten, wenn eine entsprechende satzung/vo der gemeinde über das aufstellen von containern besteht)

p.s. abgesehen davon, dass es sich bei dem conatiner um keine
fundsache handelt, wäre eine solche wertung ziemlich unlug, da
der finder verschiedene pflichten hat (§§ 966ff.bgb) und ggf.
für schäden am container haftet, § 968, 280 bgb.

aber nach einer relative kurzen Zeit gehört dem Finder das
herrenlose Fundgut und ist dann sein Eigentum (s.a. § 959
bgb).

du meinst eher § 973 bgb bei fundsachen (die hier nicht vorliegt). eine dereliktion beim aufstellen der container ist überaus abwegig.

es geht hier übrigends um massenweise Container, ca. 250
Stück, die im Umfeld immer mit der selbem Masche aufgestellt
werden

dann wird das problem der gemeinde sicher nicht neu sein.

ps: § 18 krwg ist bei Vorsatz -jedenfalls in Bayern- nicht
einsetzbar…

wieso denn das ?

ps: § 18 krwg ist bei Vorsatz -jedenfalls in Bayern- nicht
einsetzbar…

wieso denn das ?

zahnloser Tiger - zumindest ein LRA sieht auf Anfrage keine Möglichkeit, aufgrund des § Container zu entfernen
wahrscheinlich will sich kein Sachbearbeiter „zu weit aus dem Fenster lehnen“ und eigentlich hat die Allgemeinheit ja auch keinen direkten Schaden, sondern halt nur der private Grundstückseigentümer

jedenfalls hab ich trotz weiterer Recherche nirgendwo was konkretes gefunden und genau das nutzt speziell ein unbekannter Aufsteller im grossen Stil aus - da geht es übrigens schon um einiges Geld, das gespart wird…
leider habe ich zu wenig Fachwissen und noch weniger Zeit, um mich umfassender mit der Thematik zu beschäftigen

Fazit: wer lange fragt, geht lang irr - also ist mal wieder die gute, alte Selbstjustiz der beste Berater

Gruss

Fazit: wer lange fragt, geht lang irr - also ist mal wieder
die gute, alte Selbstjustiz der beste Berater

der aufsteller illegaler container kann nichts ausnutzen, weil die gesetzeslage diese fälle erfasst. wenn man fremdes eigentum vernichtet, muss man auch mit den konsequenzen rechnen. das bringt die selbstjustiz so mit sich…

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Fazit: wer lange fragt, geht lang irr - also ist mal wieder
die gute, alte Selbstjustiz der beste Berater

der aufsteller illegaler container kann nichts ausnutzen, weil
die gesetzeslage diese fälle erfasst.

…und genau das ist nur theoretisch möglich, wiedermal ist der Täter besser geschützt als das Opfer - nachgewiesenerweise (hier: auf konkrete Anfrage) sieht sich weder die Polizei noch das LRA zuständig, d.h. keiner von den Angesprochenen kennt sich aus oder will eine Aussage machen, die ihm/ihr später „angehängt“ werden könnte
(also damit praktisch nicht umsetzbar, sondern nur theoretisch)

oder hab ich „die gesetzeslage“ so missverstanden?

trotzdem Danke für die Diskussion

Gruss, Helge