Hallo und danke für die ausführliche Einschätzungen…
sicherlich hat der eigentümer/besitzer ansprüche auf
beseitigung bzw. der ihm entstandene schaden ist ihm zu
ersetzen. es gibt zwei wege: entweder man beseitigt den
container selbst und auf eigene kosten. das problem dabei ist,
dass man den inhaber des containers nicht kennt bzw.
detektivarbeit leisten muss und hinsichtlich der kosten in
vorleistung getreten ist.
korrekt
eine alternative wäre, dem ordnungsamt (bspl. gemeinde)
bescheid zu geben, dass diese als sicherheitsbehörde den
container beseitigt. sie wird von amts wegen ermitteln, wer
handlungsstörer und damit die kosten des abtransports trägt.
erst wenn dieser störer nicht ermittelbar ist, wird auf den
eigentümer des grundstücks als zustandsstörer zurückgegriffen.
angeschriebene Landratsämter scheuen sich, weichen aus und verweisen immer auf Privatgrund - genauso die Polizei
ein gerücht ist es, dass das ordnungsamt als
sicherheitsbehörde nicht auf privatgrund tätig werden darf. es
bedarf „nur“ einer gefahr für die öffentliche sicherheit und
ordnung. dabei kann es genügen, wenn durch den container dazu
„angestiftet“ wird, hausfriedensbruch zu begehen bzw. durch
den abholer des conatiners damit zu rechnen ist.
vielleicht geht auch Hinweis der Nötigung und der Verdacht des verwerflichen Handelns, um die Polizei zu überzeugen?
viele gemeinden haben satzungen/verordnungen über das
aufstellen von containern. eine verstoß hiergegen genügt als
verstoß gegen die öffentliche sicherheit. ebenso ein verstoß
gegen das § 18 krwg.
gibt es konkrete § oder Urteile zu dem o.g. Gerücht? weil einem unsicheren Amtschimmel besserwisserisch seine Aufgaben zu erklären ist immer grenzwertig…
man kann hier also die behörde für sich arbeiten lassen und
ihr wissen über ähnliche fälle nutzen, ohne geld und zeit zu
verschwenden. trotzdem gibt es sicherlich behörden, die den
eigentümer des grundstücks auf den privatrechtsweg verweisen.
diesen menschen muss man eben die rechtslage und ihre aufgaben
erklären…
…wie vor
p.s. abgesehen davon, dass es sich bei dem conatiner um keine
fundsache handelt, wäre eine solche wertung ziemlich unlug, da
der finder verschiedene pflichten hat (§§ 966ff.bgb) und ggf.
für schäden am container haftet, § 968, 280 bgb.
aber nach einer relative kurzen Zeit gehört dem Finder das herrenlose Fundgut und ist dann sein Eigentum (s.a. § 959 bgb).
es geht hier übrigends um massenweise Container, ca. 250 Stück, die im Umfeld immer mit der selbem Masche aufgestellt werden
ps: § 18 krwg ist bei Vorsatz -jedenfalls in Bayern- nicht einsetzbar…
noch weitere Ideen / Vorschläge?