Besoldung Beamter - Bewährung nötig?

Hi,

wenn jemand Beamter ist, mit A10 besoldet wird, dann an eine neue Dienststelle versetzt wird, wie verhält es sich dann in folgendem Fall?:

Dienstherr = Körpersch. d.öff. Rechts, mit Besoldung wie Land Baden-Württ.
Die neue Stelle, auf die der Mitarbeiter versetzt wurde, ist mit bis A12 bewertet,
da der Mitarbeiter bislang aber erst A10 erhielt, soll er alsbald A11 erhalten.

Die Mindestvoraussetzung, so dachte der Verfasser, sei, dass man mind 12 Monate Beamter auf Lebenszeit ist.
Diese Zeit ist nun abgelaufen - doch der neue Dienstherr will nun noch eine „Bewährungsphase“ mit alten Bezügen A10 vorschieben.
Entspricht dies den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen ?
Oder ist dies eben einfach ein übliche Regelung, die NICHT den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen entspricht, um nun A11 zu erhalten?

Gruss
F

Hoi.

Hm, da fehlen eigentlich noch ein paar Fakten um da was zu sagen. Bei diesem fiktiven Fall:

  1. Der Wie-Beamte schon auf Lebenszeit eingestellt?
  2. Laut Stellenbeschreibung bzw. Einsatzverfügung eine Probezeit/Bewährung vorgesehen?
  3. Was sagt der ÖPR?

Bei uns, auch Körperschaft - aber nach Bundesbeamtenrecht, gibt es nur das „Schamjahr“. Das bedeutet, dass, solange die Stellen da sind, der A10 nach einem Jahr auf A11 und dann ein Jahr später auf A12 befördert wird.
Solange also die in der Einsatzverfügung aufgestellten Formalien erfüllt sind, ist zu befödern. „Einfach“, ohne Zustimmung/Mitbestimmung des ÖPR an der Einsetzung rumzufummeln erscheint mir verdächtig…und eben nicht statthaft.

Ciao
Garrett

Hoi:smile:

Bei diesem fiktiven Fall:

  1. Der Wie-Beamte schon auf Lebenszeit eingestellt?

ja, zB seit dem 11.12.2007
da wohl damit die Ernennung wirkt ab dem 01.12.2007, wäre 1 Jahr zum 01.12.2008 abgelaufen!(?)

  1. Laut Stellenbeschreibung bzw. Einsatzverfügung eine
    Probezeit/Bewährung vorgesehen?

Nee - es gab zB ein Einstellungsgespräch, wo nach Ablauf der „gesetzl. Mindestvoraussetungen“ dann schnellst möglich A11 gezalt werden sollte.

  1. Was sagt der ÖPR?

wurde im fiktiven Fall noch nciht eingeschaltet, weil erst Wissen gesammelt werden soll.

Meines Wissens nach kann man nicht bereits nach 1 Jahr von A11 auf A12 kommen !?..egal.
ciao F

Hoi.

Hm, ich habe weiter geschmöckert…

Nach §29 Abs.1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz BW (www.landesrecht-bw.de)
gibt es eine Probezeit von mindestens 2 Jahren und 6 Monaten für den gehobenen Dienst.
Aber:
(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die der Beamte nach Bestehen der Prüfung (§ 27) in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden und inwieweit im Einzelfall die Probezeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung abgekürzt werden kann. Sie bestimmen ferner, inwieweit die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuß abgekürzt werden kann.

Das bezieht sich aber auf die einzelne Laufbahn, also nur einmal für den gehobenen Dienst, nicht für A11 auf A12.
Da heisst es in §34 Abs.2
"(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
  3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, daß der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen, oder
  4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die in den Laufbahnvorschriften eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist.
    Also könnte, im Umkehrschluss, nach einem Jahr befördert werden.

Aber irgendwie ist das total anders als bei uns. Jeder bekommt eine Einsatzverfügung und einen Zusatz zum Vertrag, indem solche Sachen wie Höhe der Besoldung, Probezeit etc. vermerkt werden.

Ach ja, nach §12 Abs.3 gilt folgendes:
„(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.“
Da muß also dann z.B. ein Jahr drin stehen, dann ist deine Berechnung richtig.

Irgendwie ist mir das suspekt, dass es nix schriftlich geben soll…

Hoffe, etwas geholfen zu haben.

Ciao
Garrett

Hi Garrett!!

Erstmal DANKE für diese Zeit, die du investierst.

"(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
…4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten
Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die in den
Laufbahnvorschriften eine Dauer von mindestens drei Monaten
festzulegen ist.
Also könnte, im Umkehrschluss, nach einem Jahr befördert
werden.

Hm, der Punkt 4 könnte meinen hypothetischen Fall betreffen.
Denn die Person würde ja nun eine ganz andere Tätigkeit machen, für die sie sich erst bewähren muß!!??, also erprobt werden muss.

Es steht im Raum, ob man dann nach der der Erprobung dennoch rückwirkend die höhere A11 Besoldung erhalten kann!?

Wie siehst Du das?
Gruss
Frank