Weiss jemand,
was unter besonderen Ausbildungskosten anerkannt wird (Anlage Kind, 2007)? Sind darunter Studiengebühren zu verstehen?
Sind diese besondere Ausbildungskosten gegenrechenbar zum Einkommen eines Studenten?
Dank und Gruß!
Franz
Weiss jemand,
was unter besonderen Ausbildungskosten anerkannt wird (Anlage Kind, 2007)? Sind darunter Studiengebühren zu verstehen?
Sind diese besondere Ausbildungskosten gegenrechenbar zum Einkommen eines Studenten?
Dank und Gruß!
Franz
Besondere Ausbildungskosten
Der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG umfasst die Kosten für die Lebensführung eines Kindes, nicht dagegen einen Ausbildungsmehrbedarf (besondere Ausbildungskosten). Besondere Ausbildungskosten eines Kindes sind Aufwendungen, die bei einer Einkünfteermittlung - bei Außerachtlassung des § 12 Nr. 5 EStG - dem Grunde und der Höhe nach als Werbungskosten abzuziehen wären. Sie sind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG von den Einkünften und Bezügen eines Kindes unabhängig davon abzuziehen, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 491).
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Besondere Ausbildungskosten sind insbesondere Aufwendungen für
o
Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),
o
Wege zwischen dem Ausbildungsort und der Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (>BFH vom 25.7.2001 - BStBl 2002 II S. 12),
o
Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),
o
Arbeitsmittel und für Studiengebühren (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 491),
o
ein Auslandsstudium (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 495).
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Keine besonderen Ausbildungskosten sind
o
Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),
o
Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Ausland (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 495),
o
>Versicherungsbeiträge des Kindes.
Zunächst ist festzustellen, welche finanziellen Mittel (Einkünfte und Bezüge) das Kind hat, von denen die Lebensführung oder die Berufsausbildung bestritten werden kann ( § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ). Sodann sind besondere Ausbildungskosten nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG zu ermitteln und von der S. d. E. und Bezüge abzuziehen (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 491), soweit sie nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgezogen worden sind.