Besondere Schwere der Schuld

Hallo Rechtsgelehrte,

aus aktuellem Anlaß würde mich interessieren, wann nach einem Urteil mit Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ eine Haftentlassung möglich ist.

Dieser Zusatz soll verhindern, dass zu „lebenslänglich“ Verurteilte nach 15 Jahren eine Möglichkeit der Haftentlassung bekommen. Wann aber wird in diesen Fällen ein Haftentlassung in Betracht gezogen ? Gibt es auch für diese Inhaftierten einen Anspruch auf Überpfrüfung und ggf. Haftentlassung ? Nach welcher Haftdauer wird die Justiz von sich aus die Haftentlassung prüfen ?

Neugierige Grüße

Nordlicht

Hi Nordlicht
ich hoffe das bringt dich http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenslange_Freiheitsst…
weiter

Jedoch verlängert sich durch das Feststellen der besonderen Schwere der :Schuld die durchschnittliche Haftdauer von 17 bis 20 Jahren auf etwa 23 – :25 Jahre. Allerdings ist zu beachten, dass es bis dato keinerlei :gesetzliche Normierung des Begriffes „besondere Schwere der Schuld“ gibt

gruß
M°-°M