Hallo Rechtsgelehrte,
aus aktuellem Anlaß würde mich interessieren, wann nach einem Urteil mit Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ eine Haftentlassung möglich ist.
Dieser Zusatz soll verhindern, dass zu „lebenslänglich“ Verurteilte nach 15 Jahren eine Möglichkeit der Haftentlassung bekommen. Wann aber wird in diesen Fällen ein Haftentlassung in Betracht gezogen ? Gibt es auch für diese Inhaftierten einen Anspruch auf Überpfrüfung und ggf. Haftentlassung ? Nach welcher Haftdauer wird die Justiz von sich aus die Haftentlassung prüfen ?
Neugierige Grüße
Nordlicht