Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art

Hallo,
angenommen, in einem Brief eines Landgerichts wäre zu lesen"In dem Rechsstreit A gegen B wir der Rechtsstreit durch die Kammer übernommen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist".Im Internet ist dazu nichts zu finden, nur Informationen zu KEINE besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art.Was bedeutet also „besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art“? Gibt’s dazu nicht ausreichend Gesetze? War so ein Fall noch nie da? Oder was könnte das sonst bedeuten?

Hallo,

es scheint so, als wäre die Aufgabe an jemand übergeben worden, der sich damit besser auskennt.

hth

Hallo!

Bei den Landgerichten arbeiten die Richter in Dreiergrüppchen, die sie „Kammer“ nennen. Sie entscheiden aber nicht immer alles zu dritt, sondern teilen sich bei Sachen, die in erster Instanz entschieden werden sollen, die Arbeit auf. Grundsätzlich entscheidet dann ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter.

Wenn nun so ein Einzelrichter die Angelegenheit besonders schwierig findet, fragt er seine Kollegen, ob man nicht doch ausnahmsweise gemeinsam entscheiden will.

Nachzulesen ist das in § 348 ZPO.

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Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art können zum Beispiel viele oder schwierige Zeugen sein. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art treten, wie vermutet, zum Beispiel dann auf, wenn es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, die auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.