morgen,
geht um eine allgemeine Frage bzgl. der besonderen 8-monatigen Wartezeit für Entbindung.
Folgender Fall:
jemand schließt eine Zusatz-KV ab, die u.a. z.B. für Heilpraktiker leistet. Kurz nach Abschluss wird eine Schwangerschaft festgestellt.
Gilt die 8-monatige Wartezeit nur für die Entbindung selbst oder gilt diese auch für Behandlungen, die aufgrund der Schwangerschaft z.B. vom Heilpraktiker durchgeführt werden?
Konnte dazu leider nichts finden - wäre schön, wenn hier jemand bescheid weiß.
Vielen Dank
MfG
M. Waizmann
Interessante Frage für einen Makler 
§3 Abs. 3 MB/KK bzw § 178c VVG sprechen von Entbindung, nicht von Schwangerschaft!
http://www.pkv.de/downloads/MBKK.pdf
Hallo Cassiesmann,
die Musterbedingungen sind mir schon bekannt - ich würde es tendenziell auch so interpretieren wie du, bin mir aber wie gesagt nicht 100%ig sicher.
Kann das evtl. noch jemand bestätigen?
MfG
M.Waizmann
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Kann das evtl. noch jemand bestätigen?
jo, ich.
Kosten für Schwangerschaftsbeschwerden, -untersuchungen und Fehlgeburten fallen unter die allgemeine Wartezeit.
Die besondere Wartezeit für Entbindung gilt übrigens auch für Frühgeburten.
Schöne Grüße, Bernhard.