Pyrro
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Hallo Leute,
nach § 32 ZPO gibt es den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlungen.
Darunter sollen ja, weil man dies weit verstehen soll, auch die Fälle der Eingriffskondiktion (ungerechtfertigte Bereicherung) fallen.
Meine Frage ist:
Gehört § 816 I S. 2 BGB auch dazu??? (Verfügung eines Nichtberechtigten an einen Dritten durch Schenkung, also unentgeltliche Verfügung)
LG
Hallo Pyrro,
sorry, ich interessiere mich zwar für „Recht“, bin aber nicht fachlich ausgebildet. Ich kann Dir leider nicht helfen.
Viele Grüße
tussi01
Hallo Leute,
nach § 32 ZPO gibt es den besonderen Gerichtsstand der
unerlaubten Handlungen.
Darunter sollen ja, weil man dies weit verstehen soll,
auch
die Fälle der Eingriffskondiktion (ungerechtfertigte
Bereicherung) fallen.
Meine Frage ist:
Gehört § 816 I S. 2 BGB auch dazu??? (Verfügung eines
Nichtberechtigten an einen Dritten durch Schenkung,
also
unentgeltliche Verfügung)
LG
Hallo, ich bin kein Jurist und habe null Ahnung von
juritischen Fragen. Da mußt Du jemanden fragen, der sich
damit auskennt.
LG
Hallo Pyrro
Ich habe auf deine Frage keine Antwort.
Ist leider nicht mein Fachgebiet, sorry.
Viel Glück,
Grayswandyr
Da kann ich nicht helfen!