Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlg?

Hallo Leute,
nach § 32 ZPO gibt es den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlungen.

Darunter sollen ja, weil man dies weit verstehen soll, auch die Fälle der Eingriffskondiktion (ungerechtfertigte Bereicherung) fallen.

Meine Frage ist:

Gehört § 816 I S. 2 BGB auch dazu??? (Verfügung eines Nichtberechtigten an einen Dritten durch Schenkung, also unentgeltliche Verfügung)

LG

Leider weiß ich es auch nicht, aber im Musielak wird wohl nur § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB als Fall von § 32 ZPO erwähnt.

Ja, in anderen Kommentaren auch und manche reden nur allgemein von „Fälle der Eingriffskondiktion“.
Aber warum sollte § 816 I S. 2 nicht mit drunter fallen?
Eventuell weil ein Gutgläubiger nicht plötzlich unerlaubt Eingreifender sein kann??

Zwar weiß ich es noch immer nicht. Aber vielleicht gibt Spickhoff, ZZP 109 (1996) (zitiert im Musielak) was her.