Besonderes Wechselrecht PKV zu GKV - Kündigung

Hallo liebe w-w-w User,

ich habe eine dringende Frage zu einem Wechsel von der privaten Krankenvollversicherung in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung.

Gemäß §9 SGB V haben schwerbehinderte Menschen ein Sonderzugangsrecht zur GKV.

Es geht in dem Praxisfall um meinen schwerbehinderten Vater, welcher aufgrund seiner Krankeit nicht mehr arbeiten und somit auch die Prämie für die PKV mehr zahlen kann. Er erfüllt alle Voraussetzungen, welche sich aus der o.g. Rechtsquelle ergeben.

Die gesetzliche wird Ihn nehmen ab Beginn der Feststellung des GdB. Die Kasse verlangt verständlicherweise eine Kopie der Kündigunsbestätigung der PKV.

Diese allerdings pocht auf eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist, was für meinen Vater bedeuten würde: ein knappes weiteres Jahr in der für Ihn unbezahlbaren PKV.

Zu meiner eigentlichen Frage: Gibt es ein Gesetz, eine Verordnung oder ein Urteil auf das wir uns berufen können, um den Vertrag außerordentlich zu Kündigen?

Habe bis jetzt einen Bettelbrief an die PKV geschickt mit der Bitte um Kulanz, ob die sich darauf einlassen steht in den Sternen.

Ich danke euch bereits jetzt für eure Antwort.

Schönen Gruß,

Tut mir leid, das weiß ich nicht!

???

Hallo zurück,

im GRunde ein alltäglicher Fall - nur wird hier mal wieder Formalismus betrieben.

Der Wechsel in die GKV nach § 9 ist eine freiwilige Mitgliedschaft.

Hier kann also die PKV die Einhaltung der Kündigungsmodalitäten verlangen. Also entweder aufgrund einer Beitragserhöhung oder mit der 3 Monatsfrist zum JAhresende - bei einigen Gesellschaften gilt das Vertragsjahr.

Was also tun :

Am besten mit der PKV mal reden - eventuell über den zuständigen Betreuer - auch ein " Bettelbrief kann helfen .

MAn kann auch überlegen, den Versicherungsschutz zu reduzieren - also kein Chefarzt bzw. nach § 178f VVG in neue Tarife wechseln - wird oft bis zu 40 % günstiger.
Nur nicht abwimmeln lassen

Ansonsten sehe ich im Moment keine Chance, da ja hier keine Pflichtmitgliedschaft vorliegt.

Sofern der Vater noch verheiratat ist und keine Einkünfte mehr erzielt ( zumndest unter 400 EUR liegt ) kann er in die Familienversicherung der Ehefrau. Das geht sofort.

Wenn SIe als Sohn selbständig sind und Ihr Vater unter 55 Jahre ist, können Sie daran denken, Ihren Vater auf der Basis von 400 EUR anzustellen - das löst eine Pflichtversicherung aus. Nach einem Jahr wird er gekündigt und ist dann zukünftig freiwillig versichert.

Mehr Möglichkeiten sehe ich im Moment nicht.

Alle Antworten sind unter Vorbehalt und stellen keine Beratung dar.

mfg

JOhannes Türk

www.tuerk-versicherungen.de

Hallo,

sie haben mit der PKV einen privaten Vertrag geschlossen und aus diesem Grund kommen auch nur die dortigen Vertragsbedingungen zur Anwendung. Die einzige Möglichkeit, die ihnen bleibt ist, dort nach einem Sonderkündigungsrecht zu suchen.

Viele Grüße
Christoph

Ich würde der PKV einen Brief schreiben in dem unmissverständlich steht, dass der Vater die Beiträge nicht zahlen kann und nicht weiter zahlen wird. Dann mal dezent darauf hinweisen, dass er auch ohne Prämienzahlung berechtigt ist, Leistungen von der PKV zu erhalten und ob sie das wirklich will…

Normalerweise sind die dann froh, wenn die so jemanden „loswerden“.

Hallo,

das ist schon geregelt! Ich habe Ihnen folgendes rausgesucht!

„Notaufnahme“ in die GKV

Privat Krankenversicherte, denen das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis ausstellt, haben in vielen Fällen das Recht auf „Notaufnahme“ in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Sie dürfen sich freiwillig gesetzlich versichern, obwohl sie nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern „versicherungsfrei“ sind.

Drei Monate Zeit

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten chronisch kranke oder behinderte Menschen, wenn ihr Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt. Wollen sie die Gelegenheit nutzen, in die gesetzliche Kasse zu wechseln, müssen sie sich beeilen: Ihr Sonderrecht gilt nur für drei Monate ab Feststellung der Schwerbehinderung. Schwerbehinderte müssen noch eine weitere Bedingung erfüllen, die meist keine Hürde ist: Sie selbst, ihr Vater oder ihre Mutter, ihre Ehefrau oder ihr Ehemann oder der Partner oder die Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen in den vergangenen fünf Jahren mindestens drei Jahre lang in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein. Konnte jemand wegen seiner Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen, hat er trotzdem Anspruch auf Aufnahme.

Beispielrechnung

Ein Beispiel zeigt, warum das Sonderrecht sehr wichtig sein kann: Ein Selbstständiger erleidet einen Schlaganfall und wird halbseitig gelähmt. Sein Einkommen deckt gerade noch das Nötigste ab. Er ist privat krankenversichert, kann nun aber die Beiträge nicht mehr aufbringen. Als Privatversicherter müsste er in den Basistarif wechseln. Dort müsste er monatlich rund 570 Euro Beitrag zahlen, was er vermutlich nicht kann. In der gesetzlichen Krankenkasse kommt er viel günstiger weg. Er zahlt als freiwillig Versicherter mit einem sehr geringen Einkommen so viel Beitrag, als würde er 840 Euro im Monat verdienen. Bei einem Beitragssatz von 15,5 Prozent (ohne Krankengeld) sind das rund 125 Euro im Monat.

Manche Kassen verweigern Aufnahme

Die Kassen dürfen in ihrer Satzung allerdings älteren Menschen mit Schwerbehinderung die Aufnahme verweigern. Je niedriger sie die Altersgrenze ansetzen, desto mehr höhlen sie das Sonderrecht aus. In der Tabelle stellt test.de für die größten Kassen jeder Kassenart sowie für die Knappschaft die Altersgrenze für die freiwillige Versicherung Schwerbehinderter dar. Besonders negativ fallen die BKK Mobil Oil und die BKK Gesundheit auf: Sie verweigern schwerbehinderten Menschen schon ab 35 den Zutritt. Die AOK Niedersachsen, die Deutsche BKK und die mhplusBKK sind mit einer Altersgrenze von 40 Jahren nicht viel besser. Am besten ist es, wenn eine Krankenkasse ganz auf eine Altersgrenze verzichtet. Von den Kassen in der Tabelle tun dies nur die IKK Südwest-Direkt und die BIG Direktkrankenkasse. Außerdem verzichten noch folgende Kassen auf eine Altersgrenze: IKK Hamburg, IKK Niedersachsen, BKK HMR und Brandenburgische BKK.

Neue Versicherungspflicht hilft vielen

Nichtversicherte, die zuletzt einmal gesetzlich krankenversichert waren, haben auch ohne Schwerbehinderung Zugang zur gesetzlichen Krankenkasse. Sie sind seit dem 1. April 2007 sogar versicherungspflichtig. Der Vorteil: Ihnen darf keine Kasse den Zutritt verweigern, egal wie alt sie sind. Der Nachteil: Waren sie schon länger unversichert, verlangt die Kasse auch für die Vergangenheit rückwirkend Beiträge. Bis diese Schulden beglichen sind, gibt es nur eine Notbehandlung. Trotz der Einschränkungen ist mit den neuen Regeln vielen geholfen. In der Vergangenheit konnte eine Schwerbehinderung für freiwillig Versicherte oder privat Krankenversicherte den Ruin bedeuten. Konnten sie nicht mehr zahlen, verloren sie unwiederbringlich ihre Versicherung. Jetzt bekommt jeder Mensch wieder Zugang zu einem Krankenversicherungsschutz, entweder in der gesetzlichen Kasse oder im Basistarif der privaten Krankenversicherer. Das Sonderrecht zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung kann privat versicherte Schwerbehinderte davor bewahren, zum Sozialfall zu werden.

Sind in Ihrem Fall die 3 Monate noch nicht rum, können Sie sich auf Ihr Sonderrecht berufen! Die PKV hat keine Chance das Sonderrecht zu verweigern!

Viele Grüsse

Reuschel Jürgen
Debeka VVaG

nein, hier weiß ich nicht Rat.
Doch warum wollt Ihr raus?
Es gibt in fast allen PKVs Tarife, die extrem günstig sind… so man sich mit Leistungen wie bei der GKV zufreiden gibt.
Schreibe mir mal welche Versicherung das ist, welcher Tarif und das Geburtsdatum Deines Vaters.
Ích befrage dann mal mein schlaues Vergleichsprogramm.
Hupftiegel

Hallo,
mir ist zwar nicht klar, warum die GKV bzw. Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung der PKV verlangt; denn schließlich zahlt dein Vater ja Beiträge ab Beginn der Aufnahme in die GKV.

Hinsichtlich einer Sonderkündigung bei der PKV sehe ich allerdings keine Chance. Im SGB wird man dazu nichts finden, da dies nur für die gesetzliche KV gilt, währen die Kündigungsfristen und -möglichkeiten bei der PKV sich aus dem Versicherungsvertrag mit der PKV ergeben. Wenn dort kein Passus zu einer Sonderkündigung oder kürzeren Kündigungsfrist zu entnehmen ist, bleibt m. E. nur die Hoffnung auf eine Kulanzregelung mittels eines Bettelbriefes.
VG
ayro

Guten Tag pingrim,
unglücklicherweise kann ich zu diesem Problem möglicherweise nicht helfen.

Was sich meiner Ansicht nach aus der Logik ergibt,
wäre: die GKV bitten, eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass nach dem
„§9 SGB V das Sonderzugangsrecht zur GKV“ in Anspruch
genommen werden kann.

Die GKV wird dieses wohl bestätigen können.

Wenn man dann eine Kündigung schickt und nachweist, dass
die Aufnahme in der GKV erfolgen kann/wird, dann wird
die PKV wohl aufgrund dieser Bescheinigung (mit Datum der Aufnahmemöglichkeit) den Vertrag zu diesem Termin dann auch auflösen. Allerhöchstens kann es sein, dass
die Auflösung erst zu diesem Termin vorgenommen wird, wenn
die Aufnahme in der GKV nachgewiesen wird (also anmelden
bei der GKV und dann Nachweis über Beginn der GKV-Versicherung
der PKV zusammen mit der Kündigung zum Wechseltermin senden).

Grund ist, dass eine Kündigung aufgrund der neuen
Gesetzgebung (Versicherungspflicht) nur dann rechtswirksam
ausgesprochen werden kann, wenn der Nachweis einer direkt im Anschluss folgenden Krankenversicherung nachgewiesen
wird.

Dies ist meine Einschätzung, ich würde das auch so machen an Ihrer Stelle. Wichtig zu wissen: Angst vor einer
Doppelversicherung muss man nicht haben, denn im Zweifel muss die neue Versicherung verzichten, wenn die alte
(in diesem Falle die PKV) auf Fortführung besteht.

Ich hoffe mit meiner Einschätzung geholfen zu haben und möchte
darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung darstellt
oder ersetzen kann und meine Angaben zwar nach bestem Wissen
sind, aber „ohne Gewähr“ erfolgten :smile:.

Liebe Grüße
Hans-Günter
PKV-Spezialist (Verkaufsberatung)

Hallo,

mir ist kein außerordentl. Kündigungsrecht für solche Fälle bekannt.

VG Jens

Hallo,

zu den Kündigungsfristen bei der PKV kann ich Ihnen leider nichts sagen.

Viel Erfolg.

hallo,

mir ist kein Gesetz bekannt, das solche Fälle regelt. Er müsste doch aus Krankengeld oder BU Rente Mittel erhalten.
Ich denke,dass ein Arrangement die beste Möglichkeit bietet.
Gruß H

Hallo,

trotz dessen, dass ich Sozailversicherungsfachangestellte gelernt habe, wusste bislang gar nicht, dass auch die Feststellung eines GdB zu der Aufnahme in eine freiwillige Versicherung ermöglicht! Ich hab im Gesetz mal nachgelesen … ich müsste aber - zugegeben - die genaue durchführung bei mir auf Arbeit genauer nachfragen.

Die PKV deines Vaters hat ja im Vertrag diese lange Kündigungsfrist festgelegt. Ich kann dir leider nicht sagen, ob auch hier der GdB den Vorteil bringt, dass auf die Frist verzichtet wird.
Auch meine Recherche soeben im Internet, ergab keine aufschlussreiche Antwort.

Ich wünsche Ihnen ganz viel Glück und menschlichen verstand bei der priavten Krankenversicherung!! :wink:

hallo
was ist daraus geworden?

Gruß

Guten Tag,

ich möchte Ihnen kurz berichten: Ich habe Aktuelle
diesen Wechsel durch gezogen. Das Hauptproblem ist das viele GKV Versicherungen und Ihre Mitarbeiter dieses Rechts Konstrukt nicht kennen. Erst beim 3 dritten Anlauf hat es geklappt. Auch die Mitarbeiter der PKV hatten da so ihr Lücken. Da hilft nur beharrlich bleiben. Und die Sache erklären und untermauern. Gesetzt und § anführen.

Mein Vorgehen war das ich mir die Satzungen der GKV Versicherungen angesehen habe. Hier steht es drin wie hoch das maximale Alter sein darf,zur aufnahme. Wichtig ist auch das sie Beweisen können das ein verwandter des ersten Grades also Ehefrau oder Ihr Vater oder Mutter die Geforderter Zeitdauer in der GKV versichert ist.

Das ganze Muss wie beschrieben in der 3 Monatsfrist
vollzogen werden nach GdB festellung mindest 50. Bitte am besten Per Fax und noch mal sicherheitshalber per Einschreiben der PKV zusenden. Sie müssen dabei die Bestätigung der GKV mit der Begründung unter welchen Bedienungen die Aufnahme erfolgt. Also hier die Nennung des §9 SGB V der PKV nachweisen. Dies stellt die GKV aus.
Bei mir klappte es sehr kurzfristig. Die Sache ging innerhalb von 2 Wochen über die Bühne. Zeit und Geduld und Nerven sind aber schon erforderlich.

Meine Erfahrungen sind vom Juni 2012

Viel Erfolg und gute Besserung Wünsche ich allen die das durch ziehen müsse. Den Freiwillig wird keiner Schwer-behindert. Aber dieser Wechsel schafft Sicherheit man weiß das man sich den Krankenkassenbeitrag wenn es schlimmer wird noch leisten kann.

Beste Grüße

Karl-Gustav

Guten Tag,