Hallo,
das ist schon geregelt! Ich habe Ihnen folgendes rausgesucht!
„Notaufnahme“ in die GKV
Privat Krankenversicherte, denen das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis ausstellt, haben in vielen Fällen das Recht auf „Notaufnahme“ in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Sie dürfen sich freiwillig gesetzlich versichern, obwohl sie nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern „versicherungsfrei“ sind.
Drei Monate Zeit
Einen Schwerbehindertenausweis erhalten chronisch kranke oder behinderte Menschen, wenn ihr Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt. Wollen sie die Gelegenheit nutzen, in die gesetzliche Kasse zu wechseln, müssen sie sich beeilen: Ihr Sonderrecht gilt nur für drei Monate ab Feststellung der Schwerbehinderung. Schwerbehinderte müssen noch eine weitere Bedingung erfüllen, die meist keine Hürde ist: Sie selbst, ihr Vater oder ihre Mutter, ihre Ehefrau oder ihr Ehemann oder der Partner oder die Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen in den vergangenen fünf Jahren mindestens drei Jahre lang in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein. Konnte jemand wegen seiner Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen, hat er trotzdem Anspruch auf Aufnahme.
Beispielrechnung
Ein Beispiel zeigt, warum das Sonderrecht sehr wichtig sein kann: Ein Selbstständiger erleidet einen Schlaganfall und wird halbseitig gelähmt. Sein Einkommen deckt gerade noch das Nötigste ab. Er ist privat krankenversichert, kann nun aber die Beiträge nicht mehr aufbringen. Als Privatversicherter müsste er in den Basistarif wechseln. Dort müsste er monatlich rund 570 Euro Beitrag zahlen, was er vermutlich nicht kann. In der gesetzlichen Krankenkasse kommt er viel günstiger weg. Er zahlt als freiwillig Versicherter mit einem sehr geringen Einkommen so viel Beitrag, als würde er 840 Euro im Monat verdienen. Bei einem Beitragssatz von 15,5 Prozent (ohne Krankengeld) sind das rund 125 Euro im Monat.
Manche Kassen verweigern Aufnahme
Die Kassen dürfen in ihrer Satzung allerdings älteren Menschen mit Schwerbehinderung die Aufnahme verweigern. Je niedriger sie die Altersgrenze ansetzen, desto mehr höhlen sie das Sonderrecht aus. In der Tabelle stellt test.de für die größten Kassen jeder Kassenart sowie für die Knappschaft die Altersgrenze für die freiwillige Versicherung Schwerbehinderter dar. Besonders negativ fallen die BKK Mobil Oil und die BKK Gesundheit auf: Sie verweigern schwerbehinderten Menschen schon ab 35 den Zutritt. Die AOK Niedersachsen, die Deutsche BKK und die mhplusBKK sind mit einer Altersgrenze von 40 Jahren nicht viel besser. Am besten ist es, wenn eine Krankenkasse ganz auf eine Altersgrenze verzichtet. Von den Kassen in der Tabelle tun dies nur die IKK Südwest-Direkt und die BIG Direktkrankenkasse. Außerdem verzichten noch folgende Kassen auf eine Altersgrenze: IKK Hamburg, IKK Niedersachsen, BKK HMR und Brandenburgische BKK.
Neue Versicherungspflicht hilft vielen
Nichtversicherte, die zuletzt einmal gesetzlich krankenversichert waren, haben auch ohne Schwerbehinderung Zugang zur gesetzlichen Krankenkasse. Sie sind seit dem 1. April 2007 sogar versicherungspflichtig. Der Vorteil: Ihnen darf keine Kasse den Zutritt verweigern, egal wie alt sie sind. Der Nachteil: Waren sie schon länger unversichert, verlangt die Kasse auch für die Vergangenheit rückwirkend Beiträge. Bis diese Schulden beglichen sind, gibt es nur eine Notbehandlung. Trotz der Einschränkungen ist mit den neuen Regeln vielen geholfen. In der Vergangenheit konnte eine Schwerbehinderung für freiwillig Versicherte oder privat Krankenversicherte den Ruin bedeuten. Konnten sie nicht mehr zahlen, verloren sie unwiederbringlich ihre Versicherung. Jetzt bekommt jeder Mensch wieder Zugang zu einem Krankenversicherungsschutz, entweder in der gesetzlichen Kasse oder im Basistarif der privaten Krankenversicherer. Das Sonderrecht zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung kann privat versicherte Schwerbehinderte davor bewahren, zum Sozialfall zu werden.
Sind in Ihrem Fall die 3 Monate noch nicht rum, können Sie sich auf Ihr Sonderrecht berufen! Die PKV hat keine Chance das Sonderrecht zu verweigern!
Viele Grüsse
Reuschel Jürgen
Debeka VVaG